„Umweltfreundlich“ steht auf Waschmittelflaschen, „nachhaltig“ in Stellenanzeigen, „grün“ auf Stromtarifen. Solche Begriffe sind bequem, weil sie viel versprechen und wenig festlegen. Genau das macht sie ab dem 27. September 2026 gefährlich.
Stand: 21. September 2026. Grundlage sind § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UWG sowie Nr. 4a und 4b des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG in der Fassung des Dritten UWG-Änderungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 43). Den Überblick über alle Änderungen gibt unser Leitbeitrag zur UWG-Änderung 2026.
Was eine allgemeine Umweltaussage ist
Das Gesetz definiert die allgemeine Umweltaussage als eine Umweltaussage, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist und bei der die Spezifizierung nicht klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium angegeben ist, § 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG. Entscheidend ist also, was fehlt: die Erklärung, worauf sich die Aussage konkret bezieht.
Typische Beispiele sind „umweltfreundlich“, „ökologisch“, „grün“, „klimafreundlich“, „naturfreundlich“, „energieeffizient“, „biologisch abbaubar“ oder „nachhaltig“, jeweils ohne Zusatz. Umweltaussagen können auch aus Bildern bestehen, etwa aus Blättern, Bäumen oder Erdkugeln, und aus Marken- oder Firmennamen, § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG. Ein Produktname wie „EcoClean“ mit grünem Blatt dürfte deshalb ebenfalls als allgemeine Umweltaussage gelten.
Das Verbot und seine zwei Ausgänge
Nach Nr. 4a des Anhangs ist es stets unlauter, eine allgemeine Umweltaussage zu treffen, wenn der Unternehmer keine ihr zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann. Das klingt streng und ist es auch, lässt aber zwei Wege offen.
Der erste Weg ist der Nachweis. Als anerkannte hervorragende Umweltleistung gilt das EU-Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010, ein in der EU offiziell anerkanntes nationales Umweltzeichen nach DIN EN ISO 14024 Typ I, in Deutschland also der Blaue Engel, oder eine Umwelthöchstleistung nach sonstigem Unionsrecht, etwa die beste Energieeffizienzklasse, § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Wer den Blauen Engel trägt, darf „umweltfreundlich“ sagen.
Der zweite Weg ist die Konkretisierung. Wer die Aussage im selben Werbemittel klar und hervorgehoben erläutert, macht aus der allgemeinen eine spezifische Umweltaussage. „Umweltfreundlich: Verpackung aus 90 Prozent recyceltem Papier“ ist keine allgemeine Umweltaussage mehr. Sie muss dann wahr sein und belegt werden können, aber sie fällt nicht unter das absolute Verbot. „Auf demselben Medium“ heißt dabei: auf der Verpackung selbst, in derselben Anzeige, auf derselben Produktseite. Ein Link auf eine Nachhaltigkeitsseite reicht nach dem Wortlaut nicht.
Die Reichweite muss stimmen
Ein zweites neues Verbot setzt bei der Konkretisierung an. Wer eine Umweltaussage zum gesamten Produkt oder zur gesamten Geschäftstätigkeit trifft, obwohl sie nur für einen Aspekt zutrifft, handelt stets unlauter, Nr. 4b des Anhangs. Der Klassiker ist die recycelbare Verpackung, aus der ein „recycelbares Produkt“ wird, oder der Ökostrom in der Verwaltung, der das Unternehmen zum „klimafreundlichen Unternehmen“ macht. Die Konkretisierung muss deshalb nicht nur den Grund nennen, sondern auch den Bezugspunkt: das Material, die Verpackung, den Herstellungsschritt.
Zukunftsversprechen
Ein Sonderfall der allgemeinen Aussage ist das Versprechen für morgen: „Bis 2040 klimaneutral“, „Auf dem Weg zu Netto-Null“. Solche Aussagen sind irreführend, wenn sie nicht auf klaren, objektiven, öffentlich einsehbaren und überprüfbaren Verpflichtungen in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan beruhen, § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG. Der Plan muss messbare und zeitgebundene Ziele enthalten, Ressourcen zuweisen und regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen geprüft werden, dessen Erkenntnisse Verbraucher einsehen können. Wer das nicht leisten kann oder will, sollte das Zukunftsversprechen aus der Werbung nehmen und es in den Nachhaltigkeitsbericht verlagern, der nicht unter das UWG fällt, solange er nicht in der Werbung zitiert wird.
Ein Prüfweg für die Praxis
Für jede Umweltaussage lassen sich drei Fragen stellen. Erstens: Steht sie auf einem zugelassenen Siegel? Dann ist sie zulässig; welche Siegel das sind, erklärt unser Beitrag zu Nachhaltigkeitssiegeln (erscheint am 23. September 2026). Zweitens: Wird sie im selben Medium klar und hervorgehoben konkretisiert, mit Grund und Bezugspunkt? Dann ist sie zulässig, wenn sie wahr und belegbar ist. Drittens: Weder noch? Dann gehört sie gestrichen oder umformuliert. Für „klimaneutral“ gilt zusätzlich das Kompensationsverbot, das keine Konkretisierung zulässt.
Die Prüfung sollte auch die Bildsprache erfassen. Ein grünes Blatt neben dem Produktnamen kann eine allgemeine Umweltaussage sein, die Farbe Grün allein noch nicht. Die Grenze wird die Rechtsprechung ziehen, und bis dahin ist die vorsichtige Lesart die sichere.
Wie das UWG mit Irreführung und Schwarzer Liste grundsätzlich arbeitet, erklären wir in unserer Podcast-Folge Wettbewerbsrecht im Überblick.
Vertiefende Informationen: Wettbewerbsrecht
Häufige Fragen
Ist das Wort „nachhaltig“ ab dem 27. September 2026 verboten?
Nicht als solches. Verboten ist es ohne anerkanntes Umweltzeichen und ohne Konkretisierung im selben Werbemittel. Mit Blauem Engel oder mit erläuterndem Zusatz bleibt es zulässig.
Reicht ein Link auf die Nachhaltigkeitsseite als Konkretisierung?
Nach dem Gesetzeswortlaut nicht. Die Spezifizierung muss klar und hervorgehoben auf demselben Medium stehen, also auf der Verpackung, in der Anzeige oder auf derselben Produktseite.
Gelten die Regeln auch für Firmennamen und Logos?
Ja. Umweltaussagen umfassen ausdrücklich Markennamen, Firmennamen und grafische Elemente, § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG.
Was gilt für Ziele wie „klimaneutral bis 2040“?
Sie brauchen einen detaillierten Umsetzungsplan mit messbaren Zwischenzielen, der regelmäßig von einem unabhängigen Sachverständigen geprüft wird und dessen Ergebnisse öffentlich sind, § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG.
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