Kann die Zahl „420“ als Marke für Produkte und Dienstleistungen mit Cannabis-Bezug geschützt werden? Das Bundespatentgericht sagt Nein: Weil „420“ in den angesprochenen Verkehrskreisen bereits als bekannter Code für Cannabis verstanden wird, fehlt der Zahlenfolge die notwendige Unterscheidungskraft (BPatG, Beschluss v. 2. Juli 2026, Az.: 25 W (pat) 535/23). Die Entscheidung zeigt, warum gerade populäre Szene- und Trendbegriffe bei einer Markenanmeldung problematisch sein können.
„420“ sollte als Marke geschützt werden
Ein Unternehmen wollte die Zahlenfolge „420“ als Wortmarke für zahlreiche Waren und Dienstleistungen eintragen lassen, darunter insbesondere solche mit Bezug zu Cannabis und pharmazeutischen Produkten.
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) lehnte die Eintragung ab. Das Bundespatentgericht bestätigte diese Entscheidung.
Wann ist ein Zeichen überhaupt als Marke geeignet?
Eine Marke soll Verbraucher erkennen lassen, dass bestimmte Waren oder Dienstleistungen von einem bestimmten Unternehmen stammen. Juristisch spricht man von der sogenannten Herkunftsfunktion.
Deshalb können nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG Zeichen nicht als Marke eingetragen werden, denen die notwendige Unterscheidungskraft fehlt. Das betrifft insbesondere Begriffe oder Zeichen, die das Publikum lediglich als Sachhinweis versteht und nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen.
Genau daran scheiterte die Anmeldung von „420“.
Warum „420“ keine ausreichende Unterscheidungskraft besitzt
Nach Auffassung des BPatG ist die Zahlenfolge „420“ international als Szenecode mit Bezug zu Cannabis bekannt. Wer bei entsprechenden Waren oder Dienstleistungen auf „420“ trifft, versteht die Zahl deshalb regelmäßig als Hinweis auf das Thema oder den Produktbereich und nicht als Kennzeichen eines bestimmten Unternehmens.
Dabei half dem Anmelder auch das Argument nicht, bestimmte Waren richteten sich vor allem an medizinische Fachkreise. Das angemeldete Waren- und Dienstleistungsverzeichnis sprach teilweise auch die Allgemeinheit an. Zudem ging das Gericht davon aus, dass die entsprechende Bedeutung der Zahl auch Fachkreisen bekannt sein kann.
Offen gelassen hat das Gericht, ob zusätzlich ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestand. Darauf kam es nicht mehr an, weil bereits die Unterscheidungskraft fehlte. Für die Praxis heißt das: Beide Hürden stehen nebeneinander, und eine Anmeldung muss beide nehmen.
Woher „420“ ursprünglich stammt, ist nicht entscheidend
Über die Entstehung des Codes existieren unterschiedliche Erzählungen. Markenrechtlich kommt es darauf jedoch nicht entscheidend an.
Maßgeblich ist vielmehr, wie die angesprochenen Verbraucher ein Zeichen zum Zeitpunkt der Markenanmeldung verstehen. Hat sich für einen Begriff bereits eine bestimmte Bedeutung durchgesetzt, kann die ungeklärte oder umstrittene Entstehungsgeschichte die erforderliche Unterscheidungskraft nicht herstellen.
Bekannt und einprägsam bedeutet nicht automatisch markenfähig
Die Entscheidung enthält eine wichtige Erkenntnis für die Entwicklung neuer Marken: Ein Begriff kann aus Marketingsicht hervorragend funktionieren und markenrechtlich trotzdem ungeeignet sein.
Das betrifft nicht nur die Cannabis-Branche. Auch in Bereichen wie Gaming, Fitness, Mode, Musik oder Technologie können allgemein bekannte Szenebegriffe, Abkürzungen oder Codes problematisch sein. Entscheidend ist immer die Frage: Erkennt der Kunde darin einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen oder lediglich einen geläufigen Begriff für ein Thema oder Produkt? Wo die Grenze bei beschreibenden Namen verläuft, zeigt unser Beitrag dazu, warum OpenAI als EU-Marke gescheitert ist.
Wer einen neuen Namen aufbauen möchte, sollte deshalb bereits vor größeren Investitionen in Branding, Website und Werbung prüfen lassen, ob das gewünschte Zeichen überhaupt als Marke schutzfähig ist.
Warum wurde „420“ nicht als Marke eingetragen?
Weil die angesprochenen Verkehrskreise die Zahlenfolge im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten als bekannten Hinweis auf Cannabis und nicht als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstehen.
Was bedeutet „Unterscheidungskraft“ im Markenrecht?
Ein Zeichen besitzt Unterscheidungskraft, wenn Verbraucher damit Waren oder Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen zuordnen können.
Sind Zahlen grundsätzlich als Marke schutzfähig?
Ja. Auch Zahlen oder Zahlenfolgen können Marken sein. Entscheidend ist jedoch, ob für die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen ein Eintragungshindernis besteht.
Sind Szenebegriffe generell vom Markenschutz ausgeschlossen?
Nein. Entscheidend ist immer der konkrete Begriff und seine Bedeutung für die jeweiligen Waren und Dienstleistungen. Wird er lediglich als allgemeiner Sach- oder Szenebegriff verstanden, kann die Eintragung aber an fehlender Unterscheidungskraft scheitern.
Was sollten Unternehmen vor einer Markenanmeldung prüfen?
Neben bereits bestehenden älteren Marken sollte insbesondere geprüft werden, ob der gewünschte Name beschreibend ist oder in der relevanten Zielgruppe bereits eine allgemein bekannte Bedeutung besitzt.
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