Ihre Angebote sind gesperrt, weil jemand bei Amazon eine Markenrechtsverletzung gemeldet hat. Häufig steckt dahinter eine Marke, die erst vor Kurzem angemeldet wurde, und zwar genau für die Waren, die Sie seit Jahren verkaufen. Kurz darauf folgt eine Zahlungsaufforderung außerhalb der Plattform. Dagegen können Sie vorgehen, und zwar schneller, als die meisten annehmen.
Warum Amazon sperrt, obwohl Sie im Recht sind
Amazon prüft bei einer Meldung über das Infringement-Verfahren nicht, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegt. Geprüft wird allein, ob das angegebene Schutzrecht unter der genannten Registernummer existiert. Ältere Kennzeichenrechte des betroffenen Händlers, ein fehlender Benutzungswille des Melders oder die Frage, wer zuerst da war, spielen auf Plattformebene keine Rolle.
Genau darauf zielt das Geschäftsmodell: Wer eine Marke anmeldet, die exakt die Warenklassen eines eingeführten Händlers abdeckt, kann über die Plattformmechanik dessen Umsatz stilllegen, ohne je ein Gericht zu bemühen.
Der Fall, der zeigt, wie es läuft
Das Landgericht Stuttgart hat einem solchen Vorgehen am 14. Januar 2026 eine einstweilige Verfügung entgegengesetzt (Az. 17 O 7/26). Der zeitliche Ablauf ist aufschlussreich:
- 18. August 2025: Der Antragsgegner meldet beim DPMA eine Wortmarke für die Klassen 1, 11 und 22 an, also genau die Warenkategorien der Händlerin. Insgesamt hatte er 74 Marken weltweit angemeldet, allein 15 in diesem einen Monat.
- 21. November 2025: Amazon meldet der Händlerin fünf gesperrte ASINs, betroffen sind Imprägnierwaschmittel, Wasserfilter und Wäscheleinen.
- 24. November 2025: Anwaltliches Schreiben an Amazon mit der Forderung, die Angebote zu reaktivieren.
- 28. November 2025: Amazon reaktiviert die Angebote. Ein Widerruf des Melders war dafür nicht nötig.
- 2. Januar 2026: Erneute Sperrung durch denselben Gegner, nun unter anderem Nicknamen und mit einer anderen Registernummer.
- 14. Januar 2026: Das Landgericht untersagt ihm, gegenüber Amazon weiterhin Markenrechtsverletzungen zu behaupten. Streitwert 37.500 Euro, Ordnungsgeld bis 250.000 Euro.
Zwei Dinge sind daran wichtig. Erstens ging die Entsperrung schnell und ohne Mitwirkung des Gegners. Zweitens kam der zweite Angriff fünf Wochen später. Wer sich nach der Reaktivierung zurücklehnt, hat nur Zeit gekauft.
Worauf es rechtlich ankommt
Das Gericht stellte nicht auf den formalen Registerbestand ab, sondern auf die Gesamtschau: eine zielgerichtete Anmeldung für genau die Waren des Wettbewerbers, kein erkennbarer ernsthafter Benutzungswille, der Einsatz der Sperrwirkung als Druckmittel und der enge zeitliche Zusammenhang zu Zahlungsforderungen. Das ist eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung und zugleich gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG.
- Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass wettbewerbswidrig handelt, wer die Sperrwirkung einer Markeneintragung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (Versäumnisurteil vom 10. Januar 2008, I ZR 38/05, AKADEMIKS).
- Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn der Markeninhaber die vermeintliche Verletzung gezielt herbeiführt, um anschließend Ansprüche geltend zu machen (OLG Frankfurt am Main, 27. Oktober 2011, 6 U 179/10, ALPLAND).
- Wer sein Unternehmenskennzeichen früher genutzt hat als die Marke angemeldet wurde, kann dieses ältere Recht nach § 6 MarkenG einredeweise entgegenhalten.
- Sitzt der Gegner im Ausland und hat keinen Gerichtsstand im Inland, gilt trotzdem deutsches Recht, wenn sich die Meldung auf den deutschen Marketplace auswirkt.
Der Angriff auf die Marke selbst ist dagegen der langsamere Weg. Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen an eine Löschung wegen Bösgläubigkeit hoch gelegt (Beschluss vom 11. September 2025, I ZB 6/25): Nötig ist eine Schädigungs- oder Behinderungsabsicht. Widerspruch und Löschungsantrag laufen deshalb sinnvollerweise parallel, während der wettbewerbsrechtliche Angriff die Sperre löst.
Was Sie jetzt nicht tun sollten
- Nicht zahlen. Die Zahlung beendet das Geschäftsmodell nicht, sie bestätigt es. Die zweite Sperrung folgt.
- Nicht nur den Amazon-Support bemühen. Das Standardverfahren führt selten weiter, und die Zeit läuft: Für eine einstweilige Verfügung ist Eilbedürftigkeit nötig, und die verliert, wer zu lange wartet.
- Nicht die Rechtekette des Gegners ungeprüft hinnehmen. Registernummer, Anmeldetag, Warenklassen und Benutzungslage sind in wenigen Minuten überprüfbar und meist der Hebel.
Wie wir vorgehen
- Sofortmaßnahme. Wir verlangen gegenüber Amazon die Reaktivierung Ihrer Angebote und legen dar, warum die Meldung unbegründet ist.
- Prüfung. Wir gleichen Registerlage, Zeitachse und Ihre eigenen älteren Rechte ab.
- Unterlassung. Wir gehen gegen den Melder vor, im Eilverfahren auch binnen weniger Tage.
- Flankierend. Widerspruch und Löschungsantrag gegen die Marke, damit der Vorgang nicht wiederkehrt.
- Schadensersatz. Wir machen den entgangenen Gewinn aus der Sperrzeit geltend.
Wenn Ihre Angebote gerade gesperrt sind, zählt jeder Tag. Sprechen Sie uns an oder rufen Sie direkt an: 0228 387 560 200.
Häufige Fragen
Wie schnell bekomme ich meine Angebote zurück?
Schneller als viele erwarten. In dem vom Landgericht Stuttgart entschiedenen Fall lagen zwischen dem anwaltlichen Schreiben an Amazon und der Reaktivierung vier Tage. Eine Garantie ist das nicht, aber der Weg über ein begründetes Reaktivierungsverlangen ist regelmäßig der schnellste.
Kann Amazon die Sperre aufheben, ohne dass der Melder mitspielt?
Ja, das kommt vor. Häufiger verlangt Amazon allerdings den Widerruf der Meldung durch den Melder. Deshalb zielt das rechtliche Vorgehen auf beides: auf die Reaktivierung durch Amazon und auf die Unterlassung gegenüber dem Melder.
Der Melder hat eine eingetragene Marke. Habe ich trotzdem eine Chance?
Ja. Es kommt nicht auf den formalen Registerbestand an, sondern auf die Gesamtschau. Eine Marke, die kurz zuvor genau für Ihre Waren angemeldet wurde, ohne dass der Inhaber sie selbst nutzt, und die unmittelbar zu Zahlungsforderungen führt, ist ein starkes Indiz für Rechtsmissbrauch.
Soll ich zahlen, um die Sperre schnell loszuwerden?
Nein. Die Zahlung beendet das Vorgehen nicht. Im entschiedenen Fall folgte fünf Wochen nach der ersten Reaktivierung die nächste Sperrung durch denselben Gegner unter anderem Namen.
Meine Angebote sind wieder online. Bin ich jetzt sicher?
Nicht ohne Weiteres. Solange der Melder nicht zur Unterlassung verpflichtet ist, kann er die Meldung wiederholen, auch unter einem anderen Konto und mit einer anderen Marke. Erst die einstweilige Verfügung beendet das.
Bekomme ich den entgangenen Gewinn ersetzt?
Ein Schadensersatzanspruch kommt in Betracht, wenn die Verwarnung unberechtigt war. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat das für unberechtigte Amazon-Markenbeschwerden im Juli 2025 bestätigt. Die Höhe richtet sich nach dem Umsatzausfall während der Sperrzeit, den Sie dokumentieren sollten.
Kann ich die Marke des Melders löschen lassen?
Möglich, aber langwierig. Der Bundesgerichtshof verlangt für eine Löschung wegen Bösgläubigkeit eine Schädigungs- oder Behinderungsabsicht zum Anmeldezeitpunkt. Der wettbewerbsrechtliche Weg über die missbräuchliche Verwarnung führt schneller zum Ziel; beides lässt sich parallel betreiben.
Der Gegner sitzt im Ausland. Kann ich überhaupt etwas ausrichten?
Ja. Wirkt sich die Meldung auf den deutschen Marketplace aus, gilt deutsches Wettbewerbsrecht, und deutsche Gerichte sind zuständig, auch wenn der Melder keinen Gerichtsstand im Inland hat.
Was ist, wenn die Forderung über Telegram oder per E-Mail kommt?
Dokumentieren Sie den gesamten Schriftverkehr. Gerade der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Sperrung und Zahlungsaufforderung außerhalb der Plattform ist ein zentrales Indiz für den Rechtsmissbrauch und war auch im Stuttgarter Verfahren von Bedeutung.