Ein Unternehmen, das Waren für einen Drittanbieter ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung lagert, benutzt die Marke nicht selbst, wenn es nicht wie der Verkäufer das Ziel verfolgt, die Waren zum Verkauf anzubieten oder in den Verkehr zu bringen. |
Das deutsche Unternehmen Coty Germany, das Parfums vertreibt, hält eine Lizenz an der Unionsmarke Davidoff. Es wirft zwei Unternehmen des Amazon-Konzerns vor, diese Marke verletzt zu haben, indem sie Flakons des Parfums „Davidoff Hot Water“, die Drittanbieter auf dem Amazon-Marketplace (www.amazon.de) zum Verkauf angeboten hätten, gelagert und versandt hätten, obwohl diese Flakons ohne seine Zustimmung in den Verkehr der Union gebracht worden seien. Coty Germany hat die beiden Amazon-Unternehmen vor deutschen Gerichten auf Unterlassung verklagt. |
Der Bundesgerichtshof (Deutschland) ersucht den Gerichtshof um Auslegung der Vorschriften über die Unionsmarke. Er möchte wissen, ob ein Unternehmen, das markenrechtsverletzende Waren für einen Drittanbieter lagert, ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung zu haben, selbst diese Marke benutzt. |
Mit seinem Urteil von heute antwortet der Gerichtshof, dass ein Unternehmen, das die Waren lagert, die Marke nur dann verletzt, wenn es wie der Verkäufer den Zweck verfolgt, die Waren zum Verkauf anzubieten oder in den Verkehr zu bringen. |
Im vorliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof unzweideutig darauf hingewiesen, dass die beiden betreffenden Amazon-Unternehmen selbst weder die Waren zum Verkauf angeboten noch in den Verkehr gebracht haben, sondern allein der Dritte dieses Ziel verfolgt hat. Folglich haben die Amazon-Unternehmen die Marke Davidoff nicht selbst benutzt. |
Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass andere Rechtsvorschriften des Unionsrechts, insbesondere diejenigen zum elektronischen Geschäftsverkehr und zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, ein gerichtliches Vorgehen gegen einen Mittler gestatten, der es einem Wirtschaftsteilnehmer ermöglicht hat, eine Marke rechtswidrig zu benutzen (Urteil des EuGH vom 02.04.2020, Az.: C 567/18; Quelle: Pressemitteilung Nr. 39/2020 des EuGH vom 02.04.2020; PDF). |