Urhebernennung – Fotograf muss benannt werden

Auch wer das Foto eines anderen ins Internet einstellt, an dem er ein unbeschränktes Nutzungsrecht hat, muss dabei den Namen des Fotografen nennen.

Laut einer Pressemitteilung des Amtsgerichts München muss ein Hotelier, der Fotos seines Hotels im Internet verwendete, wegen des fehlenden Hinweises auf den Fotografen Schadensersatz zahlen. Durch die Einräumung unbeschränkter Nutzungsrechte verzichte der Fotograf nicht auf das Recht der Nennung seines Namens.

Keine Urhebernennung des Fotografen vorgenommen

Ein auf die Herstellung von Hotelfotos spezialisierter Profi-Fotograf hatte von einem Hotel in Friedrichshafen im Auftrag von dessen Geschäftsführer Fotografien gemacht und dafür ein Honorar von knapp 1000 Euro enthalten. 13 der insgesamt 19 Bilder verwendete der Hotelier auf der Webseite des Hotels sowie auf sechs Hotelportalseiten im Internet. Dabei nannte er den Namen des Fotografen nicht. Der Fotograf verlangte aufgrund dessen von dem Hotel Unterlassung und Schadensersatz. Das Hotel ergänzte daraufhin auf seiner Internetseite zwar einen Hinweis auf den Fotografen, zahlte aber keinen Schadensersatz.

Verstoß gegen Namensnennungsrecht

Das Amtsgerichts München sprach dem Fotografen mit Urteil vom 24.06.15 (Az.: 142 C 11428/15) einen Schadensersatz in Höhe von knapp 700 Euro zu. Dadurch, dass das Hotel die Fotos auf der eigenen Internetseite öffentlich zugänglich gemacht hat, habe es gegen das Namensnennungsrecht des Fotografen verstoßen.

Nach dem Urhebergesetz habe allein der Fotograf das Recht, darüber zu bestimmen, ob seine Fotos nur mit Nennung seines Namens verwendet werden dürfen. Auf dieses Recht habe der Fotograf hier auch nicht beim Vertragsschluss mit dem Hotel verzichtet.

Kein Verzicht auf Namensnennung

In der Einräumung der unbeschränkten Nutzungsrechte sei kein Verzicht auf die Namensnennung beinhaltet, so der zuständige Richter. Der Name des Fotografen müsse grundsätzlich genannt werden.

Auch eine eventuell abweichende Übung in der Branche habe das Hotel nicht nachweisen können. Es hätte daher vor Verwendung der Bilder prüfen und sich erkundigen müssen, ob es die Fotos ohne Nennung des Fotografen benutzen dürfe. Durch die Verwendung der Fotografien ohne Hinweis auf den Fotographen würden dessen Rechte verletzt.

Schadenshöhe

Die Höhe des Schadens wurde von dem Gericht wie folgt berechnet: Es ging – wie in der Rechtsprechung des Amtsgerichts München üblich – von dem vereinbarten Honorar für die Nutzung der Bilder aus und machte einen Zuschlag von 100 Prozent. Da von dem Hotelier nur 13 der 19 Bilder eingestellt wurden, setze es aber nicht den ursprüngliche Gesamtpreis der Bilder an, den das Hotel für deren Herstellung an den Fotografen gezahlt hatte, sondern nur den auf die 13 Bilder entfallenden Teilbetrag von etwa 700 Euro.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

(Ein Beitrag von Juliane Böcken)

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