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Irreführung: Werbung mit falschem Unternehmensstandort

Werbung mit dem Unternehmensstandort ist unzulässig, wenn ein solcher dort nicht unterhalten wird und Kunden mit der Aussicht auf eine mögliche Kontaktaufnahme angelockt werden.

In einem vom OLG Celle zu entscheidenden Fall hatte der Betreiber eines Unternehmens aus § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V.m §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG einen Anspruch gegen einen Wettbewerber auf Unterlassung der Werbung mit einem bestimmten Standort (vgl. Urt. v. 07.07.2015, Az.: 13 W 35/15).

Abmahnung wegen irreführender Werbung mit Unternehmensstandorten

Die angegriffene Werbeaussage, das Unternehmen des Wettbewerbers sei unter anderem an dem Standort zu finden, sei nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG irreführend, so die Richter. Sie enthalte unwahre und zur Täuschung geeignete Angaben über Verhältnisse des betriebenen Unternehmens.

Unternehmensstandort nur bei „echter“ Niederlassung

Der Rechtsverkehr erwarte bei der Angabe eines Standorts regelmäßig eine Niederlassung mit eigenem Büro und Personal mit einem erkennbar dem Betrieb zuzuordnenden Ansprechpartner, über den er mit dem Unternehmen in Kontakt treten kann, um dort seine Belange anbringen zu können.

Diesen Anforderungen würden die Räumlichkeiten des Wettbewerbers nicht genügen: Zwar werden diese regelmäßig aufgesucht, weil dort Arbeitsmittel und -materialien gelagert seien. Es sei aber kein Mitarbeiter zu üblichen oder jedenfalls zu ausdrücklich bekannt gemachten Öffnungszeiten für Kontaktversuche angesprochener Interessenten anwesend.

Irreführung über Unternehmensstandort: Beeinflussung der Kunden

Die angegriffene Werbung sei auch objektiv geeignet, die Entscheidung der angesprochenen Interessenten in relevanter Weise zu beeinflussen.

Insoweit sei das regelmäßig vorhandene Interesse der Kunden von Bedeutung, mit einem Mitarbeiter des Unternehmens in Kontakt treten zu können, um Belange vorzubringen. Auch dass potentielle Kunden das Unternehmen regelmäßig nur postalisch oder telefonisch kontaktieren, um einen persönlichen Gesprächstermin – regelmäßig vor Ort, nur ausnahmsweise in Räumlichkeiten des Unternehmens – zu vereinbaren, ändere daran nichts. Die Werbung mit einem bestimmten Standort suggeriere, dass eine persönliche Ansprechbarkeit vor Ort bestehe. Es genüge, wenn Interessenten mit der Aussicht auf die Möglichkeit einer solchen Kontaktaufnahme angelockt werden würden.

Darüber hinaus suggeriere die Angabe verschiedener Standorte auch eine besondere wirtschaftliche Bedeutung und Unternehmensgröße, die für die Kundenentscheidung ebenfalls Bedeutung haben könne.

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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