Mit Beschluss vom 2. November 2016 entschied das Bundespatentgericht (Az.: 24 W (pat) 556/16), dass der Begriff „Soft Cake“ nicht eintragungsfähig sei. Es fehle an der Unterscheidungskraft des Begriffes (§§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG) und des Weiteren greife das absolute Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses (§§ 8 Abs. 2 Nr. 2, 37 Abs. 1 MarkenG).
Ablehnung von „Soft Cake“ als Marke
Mitte 2015 hatte ein Lebensmittelhersteller den Begriff „Soft Cake“ als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zur Eintragung angemeldet. Die Anmeldung sollte für die Klasse 30 (feine Backwaren; feine Konditorwaren; Kekse; Schokoladenriegel; Waffeln) erfolgen.
Ähnlich wie auch schon im „Crunchy“-Fall wurde die Eintragung allerdings unter Hinweis auf die fehlende Unterscheidungskraft und das Freihaltebedürfnis zurückgewiesen. Die daraufhin eingelegte Beschwerde vor dem Bundespatentgericht hatte keinen Erfolg.
Keine Unterscheidungskraft für die Marke „Soft Cake“
Zur Begründung in der Beschwerdesache führte der BGH an, dass es sowohl an der Unterscheidungskraft fehle und darüber hinaus auch das absolute Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses greife.
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt eine Eintragung als Wortmarke dann aus, wenn es dem Zeichen an jeglicher Unterscheidungskraft fehle.
Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten. Dies gilt erst recht dann, wenn der beschreibende Begriff typisch für die bezeichnete Warengruppe ist.
„Soft Cake“ ist ein lediglich beschreibender Begriff
„Soft Cake“ sei ein in der englischen Sprache weit verbreitetes Wort mit der Bedeutung „weich/zart“ und „Kuchen/Gebäck“. Im Hinblick auf die Warenklasse in der die Wortmarke eingetragen werden sollte, beschreibe der Begriff insbesondere weiche Kuchen. Der Begriff diene vorzugsweise als Sachhinweis auf die Art und die Beschaffenheit der Ware.
Auch werde der Begriff „Soft Cake“ oftmals für die kleinen flachen Küchlein aus weichem Teig mit Fruchtfüllung und Schokoladenüberzug verwendet.
Freihaltebedürfnis für beschreibende Begriffe
Somit fehle es, aufgrund des stark beschreibenden Begriffs, an der Unterscheidungskraft zu anderen Marken. Außerdem bestehe bei einem derartig beschreibenden Begriff ein Freihaltebedürfnis bezüglich der Mitbewerber auf dem Markt.
Einfache englische Begriffe sind meist beschreibend
Das Urteil des Bundespatentgerichts zeigt, dass auch bei Begriffen aus dem englischen, die in der deutschen Sprache durchaus geläufig sind, ein stark beschreibender Charakter angenommen werden kann. Ist dies der Fall, so scheidet oftmals eine Eintragung als Marke aufgrund des Freihaltebedürfnisses und der fehlenden Unterscheidungskraft aus.
Die Fremdsprachenkenntnisse des deutschen Durchschnittverbrauchers im Bezug auf die Welthandelssprache Englisch können nach Auffassung des Gerichts durchaus als nicht gering anzusehen. Es ist davon auszugehen, dass der Begriff „Soft Cake“ beschreibend verstanden wird, und eben nicht als Markenbezeichnung.
Vorherige Überprüfung der Anmeldefähigkeit
Allen die eine Wortmarke anmelden wollen empfehlen wir, die Anmeldefähigkeit im Voraus prüfen zu lassen. So können umsonst aufgewendete Anmeldegebühren und mögliche Kosten eines Beschwerdeverfahrens vermieden und rechtzeitig nach einem alternativen eintragungsfähigen Markennamen gesucht werden.