Verschweigen der Reaktion eines Abgemahnten vor Gericht ist rechtsmissbräuchlich

LG hebt einstweilige Verfügung auf, da entgegen der Wahrheitspflicht die außergerichtliche Reaktion auf eine urheberrechtliche Abmahnung verschwiegen wurde.

Das Landgericht München hat in einem Widerspruchsverfahren eine bereits zuvor erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben (Urteil v. 24.01.2017 – 33 O 7366/16). Der Antragssteller der einstweiligen Verfügungsverfahren hatte auf telefonische Nachfrage des Gerichts die Reaktion des Abgemahnten verschwiegen.

Erst Abmahnung, dann Klage

Im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht erfolgt in der Regel vor der gerichtlichen Durchsetzung eine außergerichtliche Abmahnung. Reagiert der Abgemahnte dann nicht in gewünschter Weise – meistens durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung – so wird zur Anspruchsdurchsetzung häufig ein gerichtliches Eilverfahren angestrebt. So auch im Fall vor dem Landgericht München.

Wahrheitswidrige Verneinung der Reaktion des Abgemahnten

Nach einer erfolgten Abmahnung in einer Urheberrechtsstreitsache wurde der Erlass einer einstweiligen Verfügung vor Gericht beantragt. Im Verfügungsantrag wurde allerdings keinerlei Ausführung zur erfolgten Reaktion des Antragsgegners auf die Abmahnung gemacht. Auf telefonische Rückfrage durch das Gericht wurde wahrheitswidrig eine Reaktion auf die vorgenommene Abmahnung verneint.

Im Widerspruchverfahren wurde dann deutlich, dass der Abgemahnte sehr wohl auf die Abmahnung reagiert hatte. Zusätzlich habe er in seiner außergerichtlichen Stellungnahme ausdrücklich darum gebeten, diese für den Fall der Beantragung einer einstweiligen Verfügung bei Gericht vorzulegen.

Wertung der Reaktion auf eine Abmahnung obliegt den Gerichten

Der Rechtsanwalt, der die einstweilige Verfügung auftragsgemäß beantragt hatte, hatte somit das Gericht nicht nur telefonisch belogen, sondern auch eine relevante Stellungnahme unterschlagen. Im Widerspruchsverfahren hat der Rechtsanwalt dann versucht seine Lüge damit zu rechtfertigen, dass nach seinem Verständnis keine angemessene Reaktion auf die Abmahnung vorgelegen habe. Die Wertung, inwiefern eine Reaktion auf Abmahnungen angemessen sei, obliege allerdings einzig und allein den Gerichten.

Rechtsmissbrauch: Verschweigen der Reaktion auf eine Abmahnung vor Gericht

Das Landgericht München reagierte auf die Dreistigkeit des Rechtsanwalts und hob die bereits erlassene Verfügung wegen Rechtsmissbrauchs wieder auf. Es könne dahingestellt bleiben, ob schon die Nichtvorlage der Antwort auf die Abmahnung einen Rechtsmissbrauch darstelle. Denn allein die Titelerschleichung unter Umgehung der prozessualen Wahrheitspflicht stelle einen relevanten Rechtsmissbrauch dar, § 43a Abs. 3 Satz 2 BRAO, § 138 ZPO.

Wahrheitspflicht für Rechtanwälte im Rahmen der einstweiligen Verfügung

Hätte die Kammer von der Beantwortung der Abmahnung Kenntnis gehabt, so hätte sie vor einer Entscheidung jedenfalls eine weitergehende Glaubhaftmachung der öffentlichen Wiedergabe des urheberrechtlich geschützten Werkes verlangt. Nach bereits erfolglosen Parallelverfahren vor anderen Gerichten wollte der Antragsteller diesen Schritt nach Auffassung des Gerichts jedoch ersichtlich umgehen, um eine einstweilige Verfügung zu erlangen. Das aber sei laut Landgericht rechtsmissbräuchlich, weshalb die Beschlussverfügung der Kammer keinen Bestand haben könne.

Mit der Lüge hat der Rechtsanwalt nicht nur gegen seine Berufspflicht verstoßen. Viel schwerwiegender ist der (versuchte) Prozessbetrug, der schwerwiegende strafrechtliche Folgen mit sich ziehen kann, § 263 StGB.

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