Mit Beschluss vom 27. Oktober 2016 entschied das Bundespatentgericht (Az.: 24 W (pat) 537/14), dass der Begriff „EnergieMobil“ nicht eintragungsfähig sei. Es fehle an der Unterscheidungskraft des Begriffes (§§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG) und des Weiteren greife das absolute Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses (§§ 8 Abs. 2 Nr. 2, 37 Abs. 1 MarkenG).
Ablehnung von „EnergieMobil“ als Marke durch das DPMA
Mitte 2013 hatte ein Unternehmer den Begriff „EnergieMobil“ als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zur Eintragung angemeldet. Die Anmeldung sollte für die Klassen 35, 36 und 42 erfolgen. Diese Klassen umfassen Sparten wie Werbung, betriebswirtschaftliche Beratung, Tarifberatung, sowie die Planung von Leitungen im Bereich Strom, Gas, Wasser und Telekommunikation.
Ähnlich wie auch schon im „Crunchy“-Fall und im Fall von „Soft Cake“, wurde die Anmeldung allerdings mit Beschluss vom 18. Dezember 2013 unter Hinweis auf die fehlende Unterscheidungskraft und das Freihaltebedürfnis zurückgewiesen. Die daraufhin eingelegte Beschwerde vor dem Bundespatentgericht hatte keinen Erfolg.
Keine Unterscheidungskraft für die Marke „EnergieMobil“
Zur Begründung in der Beschwerdesache führte das Bundespatentgericht an, dass es sowohl an der Unterscheidungskraft fehle und darüber hinaus auch das absolute Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses greife.
8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt eine Eintragung als Wortmarke dann aus, wenn es dem Zeichen an jeglicher Unterscheidungskraft fehle.
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten. Dies gilt erst recht dann, wenn der beschreibende Begriff typisch für die bezeichnete Warengruppe ist.
„EnergieMobil“ ist ein lediglich beschreibender Begriff
Der Begriff EnergieMobil setze sich laut BPatG sprachüblich aus allgemein bekannten Wörtern zusammen. Zudem sei die Bezeichnung als solche allgemein bekannt. Sie werde für Informations-/Einsatzfahrzeuge verwendet, die gezielt zu Veranstaltungen fahren, um vor Ort über das Thema Energie und Energieversorgung zu informieren.
Im Bezug auf die Klassen – in der die Marke eingetragen werden sollte – diene die Bezeichnung lediglich als Sachhinweis.
Somit bezeichne „EnergieMobil“ lediglich eine allgemeine mobile Dienstleistungserbringungsstätte bzw. einen allgemeinen Ort des Dienstleistungsangebots („Mobil“) in Verbindung mit einem konkreten Thema oder Fachgebiet („Energie“).
„EnergieMobil“ steht für die Bereitstellung von mobiler Energie
Laut Antragssteller solle der Begriff aber nicht nur die Erbringung von mobilen Dienstleistungen im Bereich der Energieversorgung umfassen, sondern vielmehr als die Bereitstellung von mobiler Energie verstanden werden.
Dagegen wendet das Bundespatentgericht allerdings ein, dass das allgemeine Verständnis von „Mobil“ im Zusammenhang mit einem Fahrzeug – einem Automobil – stehe. So kennt der Durchschnittsverbraucher Begriffskombinationen wie beispielsweise „Büchermobil“, „Umweltmobil“ oder aber „Infomobil“ ausschließlich als Dienstleistungs- und Informationsfahrzeuge.
Fehlende Bindungswirkung von Voreintragungen
Eine andere Beurteilung der Schutzfähigkeit ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Verweis der Anmelderin auf diverse Voreintragungen mit dem Wortbestandteil „Mobil“. Derartige Voreintragungen sind für die vorliegend zu treffende Entscheidung zur Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke für das Bundespatentgericht nicht bindend.
Wir empfehlen vorherige Überprüfung der Anmeldefähigkeit
Für alle die eine Wortmarke anmelden wollen, empfehlen wir die Anmeldefähigkeit im Voraus prüfen zu lassen. So können umsonst aufgewendete Amtsgebühren und mögliche Kosten eines Beschwerdeverfahrens vermieden und rechtzeitig nach einem alternativen eintragungsfähigen Markennamen gesucht werden.