Mit Urteil vom 11. Februar 2016 (Az.: 4 U 40/15) hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass eine pauschale Vergütung in Höhe von 10 Euro pro veröffentlichtem Bild für einen Zeitungsfotografen unangemessen niedrig ist. Ihm stehe ein Nachvergütungsanspruch gemäß § 32 UrhG zu. Die Berechnung richte sich nach den Gemeinsamen Vergütungsregeln zu Bildhonoraren für freie hauptberufliche Journalisten und Journalistinnen.
Urspürngliche Vergütung von 10 € pro Bild
Der Kläger war seit 2000 für einen Zeitungsverlag aus Essen als Zeitungsfotograf tätig. Auf Aufforderung des Verlages lieferte der Fotograf Bildbeiträge aus dem Märkischen Kreis, die sodann in verschiedenen Ausgaben der Tageszeitung veröffentlicht wurden. Unabhängig von der Größe der Bilder und der Auflagenstärke erhielt er ein Netto-Honorar von 10 Euro. Von 2010 bis Ende 2012 fertigte der Fotograf rund 3.500 Bildbeiträge für den Zeitungsverlag.
Mit seiner Klage begehrte er eine Nachvergütung für die letzten drei Jahre. Grundlage für die Vergütung seien die Gemeinsamen Vergütungsregeln zu Bildhonoraren für freie hauptberufliche Journalisten und Journalistinnen. Danach liegen die Netto-Honorare für Erstdruckrechte zwischen 19,50 Euro und 75,50 Euro, denn die Höhe der Vergütung ist stets von der Größe des Bildes abhängig sowie von der Auflagenstärke der Zeitschrift.
Nachvergütung in Höhe von 79.000 Euro für Zeitungsfotografen
Die Klage vor dem Oberlandesgericht in Hamm hatte Erfolg. Das Gericht sprach dem Zeitungsfotografen eine Nachvergütung in Höhe von insgesamt 79.000 Euro zu. Denn der Fotograf sei Urheber der gelieferten Fotobeiträge und der Verlag sein Vertragspartner. Auch ein vorrangiger Tarifvertrag stehe dem Anspruch auf Nachvergütung nicht entgegen, denn der Fotograf war zur Zeit der Veröffentlichungen kein Mitglied des Deutschen-Journalisten Verbandes.
Angemessene Vergütung abhängig von Bildgröße und Auflagenzahl
Das gezahlte Honorar in Höhe von 10 Euro pro Beitrag war nach Ansicht des OLG keine angemessene Vergütung. Aufgrund dessen sei der Vertrag der Parteien anzupassen. Auch wenn die gemeinsamen Vergütungsregelungen für freie hauptberufliche Journalisten und Journalistinnen erst im Jahre 2013 in Kraft getreten seien, könnten sie als Vergleichsmaßstab herangezogen werden.
Höhere Vergütung bei Erstdruckrechten
Dabei seien im vorliegenden Fall die für das Einräumen eines Erstdruckrechts vorgesehenen Tarife maßgeblich. Der Verlag habe dem Zeitungsfotografen die Aufträge nur erteilt, um sich die Priorität der Veröffentlichung einzuräumen.
Hauptberufliche Fotografen mit ähnlichen Bildhonorarsätzen können sich über diese Rechtsprechung freuen – für alle betroffenen Zeitungsredaktionen ist dies allerdings ein Weckruf zur Umstellung der bestehenden Verträge.