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Social-Plugins: Facebook Like-Button begründet Wettbewerbsverstoß

Soweit nicht auf die Übermittlung der Daten hingewiesen wird, verstößt die Nutzung von Social-Plugins, wie dem Facebook Like-Button, gegen Wettbewerbsrecht.

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 9. März 2016 (Az.: 12 O 151/15) dem Betreiber einer Webseite die Nutzung von Social-Plugins untersagt. Unter solche Plugins fällt auch der Facebook Like-Button. Die Nutzung stelle einen Wettbewerbsverstoß dar, sofern der Webseiten-Betreiber den Nutzer nicht darüber informiert, dass die IP-Adresse und andere personenbezogene Daten an den Plugin-Anbieter – wie Facebook – weitergegeben werden.

Nutzung von Facebook Social-Plugin

Die Modehauskette Peek und Cloppenburg Düsseldorf (P&C) betreibt neben zahlreichen Verkaufshäusern auch einen Online-Shop. Das Unternehmen band das Facebook Plugin „Gefällt mir“ mit in seine Internetseite ein. Jedes mal, wenn ein Nutzer die Webseite aufruft, werden automatisch personenbezogene Daten an Facebook übermittelt. Darunter fällt unter anderem auch die IP-Adresse des Nutzers. Auch wenn der Besucher der Webseite kein Mitglied von Facebook ist, erfolgt eine Übermittlung der Daten.

Facebook nutzt die so gewonnen Daten im Anschluss zur Schaltung von personenbezogener Werbung. Peek und Cloppenburg klärte seine Webseitenbesucher nicht im Vorhinein über die Übermittlung der Daten auf und holte auch keine Zustimmung ein.

Nutzung von Social-Plugins kann Wettbewerbsverstoß begründen

Die Verbraucherzentrale NRW hielt die Einbindung für wettbewerbswidrig und forderte das Unternehmen zur Unterlassung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Nachdem P&C sich weigerte, reichte die Verbraucherzentrale Klage ein – mit Erfolg.

Die Nutzung von Social-Plugins verstoße gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 13 TMG. Allerdings nur soweit der Nutzer nicht über die Übermittlung der personenbezogenen Daten aufgeklärt wird.

13 TMG bestimmt, dass der Betreiber einer Webseite den Nutzer vor Begin des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang, und Zweck der Datenerhebung und ‑übermittlung aufklären muss. Dies tat P&C allerdings nicht.

Social-Plugins übermitteln personenbezogene Daten …

Schon bei dem bloßen Besuch der Webseite übermitteln die Social-Plugins personenbezogene Daten – wie auch die IP-Adresse. Soweit der Nutzer noch bei Facebook eingeloggt ist kann die IP-Adresse direkt seinem bestimmten Nutzerkonto zugeordnet werden. Dies gilt auch für Facebook-Nutzer die sich zwar ausgeloggt haben, nicht aber die Facebook-Cookies löschten.

… und beeinflussen die Kaufentscheidung

Wettbewerbsrechtliche Relevanz bekomme der Fall dadurch, dass der Einsatz der Social-Plugins dem Warenabsatz und der Werbung diene. Laut LG Düsseldorf beeinflusse das Plugin das kommerzielle Verhalten der Nutzer in Hinblick auf das auf der Seite dargestellte Warenangebot. Dem Besucher der Seite wird vor Augen geführt, wie viele Nutzer die Seite „mögen“ (geliked haben). Dies wiederum hat Auswirkung auf die Kaufentscheidung. Denn dort wo jeder einkauft, scheint es gute Angebote zu geben.

Bei der Einbindung von Social-Plugins auf der eigenen Webseite ist also äußerste Vorsicht geboten. Oftmals reicht eine einfache Datenschutzerklärung nicht aus und der Besucher muss zusätzlich belehrt werden. Das gilt nicht nur für die Einbindung von Facebook-Plugins, sondern auch für die von Google, Twitter, Linkedin oder Xing. Ebenfalls sollte geprüft werden, ob man die Buttons nicht auch im Wege der sog. „Zwei-Click“-Lösung einbinden kann. Im Zweifel empfiehlt es sich einen qualifizierten Rechtsrat einzuholen. Auf diesem Weg kann die Gefahr einer kostspieligen Abmahnung oder Klage umgangen werden.

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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