Streit um YouTube-Videos: Marlene-Dietrich-Collection nicht klagebefugt

Das OLG München hat die Klage der Marlene-Dietrich-Collection gegen YouTube abgewiesen. Die Gesellschaft sei bei Filmaufnahmen nicht klagebefugt.

Mit Urteil vom 13. April 2017 entschied das Oberlandesgericht München (Az.: 6 U 3515/12), dass YouTube die Aufnahmen von Marlene Dietrich bei einem Konzert in London 1972 nicht löschen muss. Damit wies es die Klage der Gesellschaft Marlene Dietrich Collection GmbH ab, welche die Rechte von Dietrichs Tochter Maria Riva vertritt.

Klage auf Löschung der Videos Marlene Dietrichs bei YouTube läuft seit 2012

Das Urteil des OLG München hat eine lange Vorgeschichte. Bereits 2012 klagte die Marlene Dietrich Collection gegen die Veröffentlichung von Konzert-Videos auf der Internetseite YouTube. Hiermit versuchte die GmbH die Persönlichkeit und das Lebenswerk der 1992 verstorbenen Künstlerin Marlene Dietrich zu schützen.

Zunächst hatte die Marlene Dietrich Collection mit ihrer Klage Erfolg. So verbot das LG München 2012 die Wiedergabe des Klassikers „Lili Marleen“ bei YouTube (Urteil v. 08.08.2012 – 21 O 18481/07). 2014 wurde das Urteil allerdings vom OLG (Urteil v. 23.01.2014 – 6 U 3515/12) dahingehend abgeändert, dass die Wiedergabe doch gestattet sei. Denn Dietrich habe als US-Staatsangehörige bei dem Konzert in London keine Leistungsschutzrechte für Deutschland erworben.

BGH: Leistungsschutzrechte Dietrichs gelten auch in Deutschland

Das sah der Bundesgerichtshof in Karlsruhe allerdings anders. Er hob 2016 das Urteil auf und verwies die Sache zurück an das Oberlandesgericht in München. Marlene Dietrich habe als Künstlerin aufgrund internationaler Abkommen die gleichen Rechte, wie jeder deutsche Künstler heutzutage auch.

Mit dieser Entscheidung war ein urheberrechtlicher Schutz durchaus auch in Deutschland möglich – jedoch nur für den Urheber der bei Youtube.com veröffentlichten Werke.

Marlene Dietrich Collection GmbH nicht klagebefugt

Dies ist auch der Grund für die Abweisung des Urteils im April 2017. Nach Ansicht des OLG München handele es sich bei den durch YouTube veröffentlichten Videos um ein Filmwerk. Damit liegen die Urheberrechte nicht wie von der Marlene Dietrich Collection GmbH angenommen bei der GmbH, sondern beim Produzenten der Filmaufnahmen.

Die Marlene Dietrich Collection sei daher schlichtweg nicht klagebefugt, was zwangsläufig zu einer Abweisung der Klage führen musste. Ob YouTube als Plattformbetreiber überhaupt der richtige Ansprechpartner bei Urheberrechtsverstößen ist, ließ das OLG derweil offen. Die erneute Revision ließ das OLG nicht zu, das Urteil ist somit rechtskräftig.

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