Nachdem der Fall „Metall auf Metall“ bereits in sämtlichen Instanzen verhandelt wurde (LG, OLG, BGH, BVerfG), geht es nun in die nächste Runde. Mit Beschluss vom 1. Juni 2017 hat der BGH (Az.: I ZR 115/16) dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zu einer Verletzung der Rechte des Tonträgerherstellers durch Sampling vorgelegt.
Sampling des Songs „Metall auf Metall“
Die Kläger sind Mitglieder der Musikgruppe „Kraftwerk“, die 1977 einen Tonträger veröffentlichten auf dem sich unter anderem das Musikstück „Metall auf Metall“ befand. Der Produzent des Liedes „Nur mir“ (Moses Pelham) verwendeten 1997 mit der Sängerin Sabrina Setlur eine kurze Tonfrequenz aus dem Musikstück Kraftwerks. Dabei wurden zwei Sekunden der Rhythmussequenz elektronisch kopiert und wiederholend in 5% langsamerer Geschwindigkeit abgespielt (Loop).
Kraftwerk sah hierdurch ihre Rechte als Tonträgerhersteller verletzt (§ 85 Abs. 1 UrhG) und forderte Unterlassung, Auskunft, Herausgabe der Tonträger zur Vernichtung sowie Schadensersatz.
Sieben Gerichte mussten sich bislang mit dem Fall auseinandersetzen
Das LG hatte in erster Instanz der Klage Kraftwerks stattgegeben. Auch die Berufung blieb zunächst ohne Erfolg. Auf die Revision hin hat dann der BGH das Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das OLG zurückverwiesen. Auch hier wies das OLG die Berufung der Beklagten zurück. Auch die darauf folgende Revision wurde vom BGH zurückgewiesen.
BGH: Verletzung der Rechte der Tonträgerhersteller
Das Gericht nahm an, die Beklagten hätten durch das Sampling in das Recht der Kläger als Tonträgerhersteller eingegriffen. Ein Rückgriff auf das Recht zur freien Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) scheide aus. Denn auch den Beklagten sei es möglich gewesen, die Tonfrequenz selbst einzuspielen, anstatt sie zu kopieren. Auch aus der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Kunstfreiheit lasse sich kein Recht ableiten, das es erlaube die Tonaufnahme ohne Einwilligung zu nutzen.
BVerfG: Kunstfreiheit genießt Vorrang
Dem stellt sich aber das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung entgegen. Der Beklagte sei gerade doch in seiner Freiheit auf künstlerische Betätigung verletzt. Die Annahme, die Nutzung der Tonfrequenz verstoße gegen das Recht der Tonträgerhersteller sei nicht mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar und unverhältnismäßig. Daher verwies das BVerfG am 31. Mai 2016 (Az.: 1 BvR 1585/13) die Sache an den BGH zurück.
Vorlageverfahren beim EuGH – zählt auch die Nutzung von nur zwei Sekunden als Kopie?
Der BGH hat die Entscheidung nun ausgesetzt und den EuGH um Mithilfe angerufen. Zunächst stellt sich für den BGH die Frage, inwiefern auch die Entnahme einer kleinsten Tonfrequenz das Recht des Tonträgers aus Art. 2 Buchst. c Richtlinie 2001/29/EG (Urheberrechtsrichtlinie) verletze. Zudem ist die Frage, ob die Entnahme und Nutzung der kurzen Frequenz überhaupt eine Kopie des anderen Tonträgers handelt.
Ist § 24 UrhG europarechtskonform?
Für den Fall, dass diese Frage zu bejahen ist stellt sich noch die Frage, ob die Mitgliedsstaaten Regelungen wie § 24 Abs. 1 UrhG vorsehen können.
Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.
Grund für die Frage ist, dass das Berufungsgericht festgestellt hatte, dass es sich bei dem Musikstück „Nur mir“ um ein selbstständiges Werk im Sinne des § 24 UrhG handele.
Nutzung der Frequenz vom Zitatrecht umfasst?
Die Beklagte hat sich zusätzlich auf ihr Zitatrecht berufen. Deshalb stellt sich dem EuGH auch die Frage, inwiefern „Metall auf Metall“ ein Schutzgegenstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Urheberrechtsrichtlinie ist, wenn nicht erkennbar ist, dass es sich um ein fremdes Werk und damit um ein „Zitat“ handelt.
Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob der Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinien einen Umsetzungsspielraum hatte.
Diese Frage ist entscheidungserheblich, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts innerstaatliche Rechtsvorschriften, die eine Richtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht umsetzen, grundsätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein am Unionsrecht und damit auch den durch dieses gewährleisteten Grundrechten zu messen sind, soweit die Richtlinie den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum überlässt, sondern zwingende Vorgaben macht.
Mit der Entscheidung des EuGH ist innerhalb des nächsten Jahres zu rechnen. Nach rund 20 Jahren Rechtsstreit sollte diese Zeit aber wohl für alle Teilnehmer keine Herausforderung mehr darstellen.
Rechtslage des Samplings auch in den USA umstritten
Der Streit um das Sampling herrscht allerdings nicht nur in Europa. Auch in den USA ist das Thema seit langer Zeit umstritten und noch nicht endgültig entschieden. Bis 2016 galt die Rechtsprechung des Court of Appeals fort he Sixth Circuit: „Get a license or do not copy“ (Urteil v. 07.09.2004 – 383 F. 3d 390).
2016 entschied dann allerdings der Court of Appeal for the Ninth Circuit (Urteil v. 02.02.2016 – 14-55837), dass die Übernahme eines 0.23 Sekunden langen Stückes zulässig sei. Denn der durchschnittliche Hörer könne wegen der enormen Kürze des Samples nicht erkennen, dass die Sequenz aus einem anderen Werk entstamme.
Da es nun aber eine Abweichung zwischen zwei Court of Appeal gibt (Circuit Split), wird das Problem des Samplings jetzt vermutlich auch in den USA vor dem höchsten Gericht verhandelt werden; dem Supreme Court.