Ab dem 1. März 2018 treten neue Regelungen zum Urheberrecht in Kraft. Dabei wird das gesamte Urheberrecht in Bezug auf die Nutzung fremder Werke für Unterricht und Wissenschaft ergänzt und zugleich neu geordnet. Eingefügt werden soll ein Katalog von zulässigen Nutzungshandlungen für urheberrechtlich geschützte Werke.
Ziel und Zweck des neuen Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) ist ein Mehr an Rechtssicherheit und Transparenz. Zugleich soll aber auch die Sozialbindung der Urheberrechte zugunsten der Wissenschaft und Lehre ausgedehnt werden. Auch sollen die Änderungen zu mehr Möglichkeiten in der Forschung führen.
Erleichterungen beim Bildzitat
Mit der Reform geht auch eine Änderung einher, die das Bildzitat betrifft. Zukünftig sind auch urheberrechtlich geschützte Reproduktionen eines Werkes von der Zitierbefugnis des § 51 UrhG erfasst. Folgender Satz soll in § 51 UrhG eingefügt werden:
Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.
Probleme in der Praxis: Umfassende Zitierfreiheit war bislang nicht gegeben
Durch Einfügung dieser Regelung wird eine bislang bestehende Unsicherheit in der Praxis behoben. Denn ein urheberrechtlich geschütztes Bild oder Abbild eines geschützten Werkes kann häufig nicht selbst von dem zitierenden Verwender hergestellt werden.
Um es dennoch mittels Zitat in sein Werk einzubetten muss er daher häufig auf bestehendes Bildmaterial zurückgreifen, weil ihm selbst die Anfertigung einer Kopie unmöglich ist. Diese fremden, bereits bestehenden Bildmaterialien sind jedoch meist in gleicher Weise, wie auch die eigentlichen Werke urheberrechtlich geschützt – beispielsweise über § 72 UrhG.
Bildzitat – Lizenz des Reprografen bislang einzige Möglichkeit
Bislang blieb dem Zitierenden daher oftmals nur die Möglichkeit die Lizenz für das reproduzierte Werk beim Rechteinhaber einzuholen („Reprografen“). Solche Reprografen sind Beispielsweise Verlage, Museen, Aussteller sowie Auktionshäuser, die zur Werbung eine Reproduktion des Werkes in Form eines Fotos verwenden.
Allerdings unterlief der Gesetzgeber mit dieser Form des Bildzitates seine eigene Intention der umfassenden Zitierfreiheit bei Abbildungen durch die Voraussetzungen des § 51 UrhG. Mit der neuen Regelung ist es nunmehr aber möglich, solche Reproduktionen auch ohne die Zustimmung der Rechteinhaber zu nutzen.
Keine weiteren neuen Regelungen bezüglich des Bildzitates
Weitere Änderungen sieht der § 51 UrhG in seiner neuen Fassung nicht vor. Auch werden keine weiteren Änderungen bezügliches des Bildzitates im neuen UrhWissG angestrebt. Demnach bleibt es bezüglich des Bildzitates nach wie vor bei den durchaus strengen Voraussetzungen des § 51 UrhG (Stichwort „Belegfunktion“). Durch die Änderungen des Urheberrechts entfallen selbstverständlich nicht die gesetzlichen Pflichten zur Angabe der Urheberschaft (§ 13 UrhG) und der Quelle (§ 63 UrhG) der Reproduktion.