Mit Urteil vom 17. Mai 2018 entschied der BGH, dass die Bezeichnung eines Bieres als „bekömmlich“ auch in der Werbung unzulässig sei (Az.: I ZR 252/16). Damit dehnt der BGH seine Rechtsprechung zu den gesundheitsbezogenen Angaben weiter aus.
Bier in der Werbung als „bekömmlich“ bezeichnet
Der Streit drehte sich um eine Brauerei im Allgäu. Bereits seit den 1930er Jahren verwendet diese für ihre Biere den Werbeslogan „Wohl bekomms!“. Auf ihrer Webseite warb sie für bestimmte Biersorten – welche unter anderem einen Alkoholgehalt von 5,1%, 4,4 % und 2,9% aufwiesen – unter der Verwendung des Wortes „bekömmlich“.
Ein Verbraucherschutzverband hielt die Werbeaussage „bekömmlich“ für eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Health-Claims Verordnung (Verordnung (EG Nr. 1924/2006) über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel). Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Health-Claims-Verordnung erklärt zugleich, dass solche gesundheitsbezogenen Angaben in Verbindung mit alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent unzulässig sind.
Verbraucherschutzverband achtet auf Einhaltung der Health-Claims Verordnung
Der Verbraucherschutzverband nahm daher die Allgäuer Brauerei auf Unterlassung in Anspruch und forderte die Erstattung der Abmahnkosten. Bereits das Landgericht Ravensburg gab der Klage statt, die Berufung der Brauerei vor dem OLG hatte genauso wie nun die Revision keinen Erfolg. Der BGH wies die Revision der Allgäuer Brauerei zurück.
Gesundheitsbezogene Angaben bei alkoholischen Getränken unzulässig
Der BGH stellte in seinem Urteil klar, dass gesundheitsbezogene Angaben bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent nicht nur auf der Etikettierung der Produkte unzulässig seien. Vielmehr erstrecke sich der Schutzzweck der Health-Claims Verordnung gerade auch auf die Werbung für alkoholische Getränke.
Biere sind nicht „bekömmlich“
Eine gesundheitsbezogene Angabe liege stets dann vor, wenn mit der Angabe eine Verbesserung des Gesundheitszustandes dank des Verzehrs eines Lebensmittels versprochen werde. Eine Angabe sei darüber hinaus auch dann gesundheitsbezogen, wenn sie zum Ausdruck bringt, dass der Konsum des Produktes keine schädliche Auswirkung habe.
In Verbindung mit Bier verstehe der angesprochene Verkehrskreis den Begriff „bekömmlich“ meist als „gesund“, „zuträglich“ und „leicht verdaulich“. Er bringe zum Ausdruck, dass das Produkt vom Verdauungstrakt gut aufgenommen werde und auch bei dauerhaftem Konsum gut vertragen werde.
Nach Ansicht der Karlsruher Richter werde die Formulierung auch in Bezug auf die Allgäuer Biersorten in dieser Weise verstanden. Der Werbung lasse sich gerade nicht entnehmen, dass mit dem Begriff „bekömmlich“ nur der Geschmack des Bieres beschrieben werden solle.