Nach Ansicht des Bundespatentgerichts war die Eintragung einer quadratischen Verpackungsmarke für Ritter Sport unzulässig und daher zu löschen. Dem tritt der BGH nun aber entgegen und hob mit den Urteilen vom 18. Oktober 2017 (Az.: I ZB 105/16 und I ZB 106/16) die zwei Urteile des Bundespatentgerichts auf. Die quadratische Verpackungsform sei eben keine wesentliche Gebrauchseigenschaft von Schokolade. Das Schutzhindernis nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG liege somit nicht vor.
Ritter Sport lässt Quadrat als Marke eintragen
Ritter Sport hatte als Markeninhaberin verschiedene dreidimensionale Formmarken als verkehrsdurchgesetzte Zeichen für die Ware „Tafelschokolade“ registriert. In der Markenanmeldung wird jeweils die Vor- und Rückseite einer neutralen quadratischen Verpackung mit einem quadratischen Verpackungskörper gezeigt. Zudem sind zwei seitlich gezackte Verschlusslaschen sowie eine auf der Rückseite quer verlaufende Verschlusslasche erkennbar.
Klage durch die Konkurrenz
Anderen Schokoladenherstellern war es damit nicht mehr möglich, ihre Schokolade rechteckig zu verpacken. Aufgrund dessen ging ein Konkurrenzhersteller gegen die Eintragung vor und beantragte beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Löschung der Marke.
Weil das DPMA die Löschungsanträge zurückwies, ging der Konkurrenzhersteller bis zum Bundespatentgericht gegen die abgelehnte Löschung vor. Die in den eingetragenen Marken gezeigten Verpackungen gäben typische Gebrauchseigenschaften von darin verpackter Tafelschokolade wieder, § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
BGH erkennt die quadratische Verpackung als Marke an
Doch dies sieht der BGH anders. Die quadratische Form der Tafelschokolade ist eben keine wesentliche Gebrauchseigenschaft von Schokolade. Dementsprechend hob er die Beschlüsse auf und verwies das Verfahren an das Bundespatentgericht zurück.
Quadratische Form nicht durch die Art der Ware bedingt
Dreidimensionale Zeichen – auch in der Form einer Verpackung – können sehr wohl Marke sein. Auch dann, wenn die dreidimensionalen Zeichen die Form einer Ware darstellen. Die Ausnahmeregelung schließe indes von der Eintragungsfähigkeit nur Zeichen aus, die ausschließlich aus einer durch die Art der Ware selbst bedingte Form bestehen.
Schokolade hingegen ist nicht zwangsläufig nur in quadratischer Form erhältlich. Vielmehr ist jedem Verbraucher bewusst, dass Tafelschokolade in allerlei Formen erhältlich ist. Die üblichste Form ist das lang gezogene Rechteck. Aber auch andere Formen wie Kreise, Dreiecke und Figuren sind denkbar und auf dem Markt erhältlich. Ritter Sport vertreibt hingegen seit Jahren ihre Schokolade ausschließlich in rechteckigen Verpackungen. Dies zeigt, dass die quadratische Form eben nicht auf die Art der Ware selbst zurückzuführen ist und die Ausnahmeregelung aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht greift.
Auch quadratische Verpackung von Traubenzucker eintragungsfähig
Gleiches gilt auch für die Eintragung der quadratischen Form als Verpackungsmarke für Traubenzucker. Auch hier wurde die dreidimensionale Formmarke als verkehrsdurchgesetztes Zeichen für die Ware „Traubenzucker“ registriert.
Die Quaderform der Täfelchen und deren V-förmigen Einkerbungen haben technische Funktionen. Die Quaderform der Täfelchen erleichtere das platzsparende Mitführen der Traubenzuckerstücke. Die Vertiefungen gewährleisten als Sollbruchstellen die leichte und gleichmäßige Portionierung von Traubenzuckereinheiten.
Soweit die besonders geformten Ecken und Kanten der Täfelchen den Verzehr angenehmer gestalten, liege darin keine technische Funktion, sondern eine sensorische Wirkung beim Verbrauch. Eine Warenformmarke sei nur dann als Marke nicht schutzfähig, wenn alle ihre wesentlichen Merkmale technische Funktionen aufweisen. Da dies für die Gestaltung der Ränder der Täfelchen und die Stapelung der Einzeltäfelchen mit diesen Rändern nicht festgestellt werden könne, müsse auch die quadratische Form bei Traubenzucker als Formmarke eintragungsfähig sein.