LG Köln, Beschluss vom 19.03.2019 – 14 O 86/19

„FragDenStaat“ darf staatliches Glyphosat-Gutachten vorerst nicht veröffentlichen.

Tenor: 

 Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet:

 Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, 

 verboten,

 die „Stellungnahme des BfR zur IARCMonographie über Glyphosat“ vom 4. September 2015, diesen Beschluss beigefügt als Anlage AST 1, ohne Zustimmung des Antragstellers im Internet zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht wie aus dem diesem Beschluss beigefügten Anlagenkonvolut AST 2 ersichtlich.

 Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

 Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

 Gründe: 

 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 13. März 2019 ist zulässig und begründet, soweit der Antragsteller das Verbot des öffentlichen Zugänglichmachens und des Veröffentlichens der streitgegenständlichen „Stellungnahme“ begehrt. Insoweit hat der Antragsteller das Vorliegen des Verfügungsgrundes und des Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht.

 I. 

 Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Köln hinsichtlich des öffentlichen Zugänglichmachens und des Veröffentlichens zuständig.

 Nach der Rechtsprechung des auch für das Urheberrecht zuständigen 1. Zivilsenats des BGH ist eine unerlaubte Handlung gemäß § 32 ZPO, zu der auch Urheberrechtsverletzungen zählen, sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort begangen, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen oder in das Rechtsgut eingegriffen worden ist. Zur Begründung der Zuständigkeit reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen aus, auf deren Grundlage sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt. Der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 32 ZPO ist bei einer behaupteten Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte durch ein öffentliches Zugänglichmachen des Schutzgegenstands über eine Internetseite im Inland belegen, wenn die geltend gemachten Rechte im Inland geschützt sind und die Internetseite (auch) im Inland öffentlich zugänglich ist (vergleiche BGH, Urteil vom 21. April 2016 – I ZR 43/14 – An Evening with Marlene Dietrich).

 Der Antragsteller stützt seine Ansprüche darauf, dass der Antragsgegner die streitgegenständliche „Stellungnahme“ öffentlich zugänglich gemacht und (erstmals) veröffentlicht hat, ohne dazu berechtigt zu sein, und diese in Deutschland abrufbar war.

 Hinsichtlich des Vervielfältigens gemäß § 16 UrhG, wofür die vorstehend zitierte Rechtsprechung des BGH nicht einschlägig ist, fehlt es indes an der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Köln. Anhaltspunkte dafür, dass die Vervielfältigungshandlung, das Erstellen einer Kopie, oder auch der Erfolg, die Speicherung auf einem Speichermedium, im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Köln erfolgt sein könnten,sind angesichts des Sitzes der Antragsgegnerin in Berlin weder vorgetragen noch sonst erkennbar sind.

 II. 

 Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist – soweit zulässig – auch begründet.

 1. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) liegen angesichts der im Urheberrecht bestehenden Interessenlage vor, zumal der Antragsteller das Verfahren zügig betrieben, insbesondere innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereicht hat. Hierzu hat der Antragsteller durch Vorlage der E-Mail des Antragsgegners vom 14. Februar 2019, mit denen dieser den Antragsteller darauf dass er das streitgegenständliche Schriftstück in das Internet eingestellt habe, glaubhaft gemacht, Kenntnis von der Rechtsverletzung erstmals am 14. Februar 2019 erlangt zu haben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist am 13. März 2019 bei Gericht eingegangen.

 2. Der Verfügungsanspruch ergibt sich für die beantragte Untersagung des öffentlichen Zugänglichmachens und des Veröffentlichens aus §§ 97 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 6, 19 a UrhG. Dazu hat der Antragsteller insbesondere durch die eidesstattliche Versicherung des Herrn Dr. T vom 6. November 2015 glaubhaft gemacht, dass er Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte an der streitgegenständlichen „Stellungnahme“ vom 4. September 2015 ist. Der Antragsteller hat ferner durch Vorlage von Screenshots des Internetauftritts unter https://g.de glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner wie in der E-Mail vom 14. Februar 2019 angekündigt, die streitgegenständliche „Stellungnahme“ vom 4. September 2015 dort eingestellt und für Dritte zum Abruf vorgehalten und damit öffentlich zugänglich gemacht hat. Es handelt sich bei der streitgegenständlichen „Stellungnahme des BfR zur IARCMonographie über Glyphosat“ vom 4. September 2015 auch um ein Sprachwerk, dass gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt ist (vergleiche dazu bereits Urteil der Kammer vom 15. Dezember 2016 – 14 O 302/15 – sowie Urteil des OLG Köln vom 6. Dezember 2017 – 6 U 8/17, jeweils bei juris). Der Antragsteller hat schließlich glaubhaft gemacht, dass die „Stellungnahme“ ohne seine Zustimmung unter www.g.de zum Abruf durch Dritte vorgehalten und – da diese „Stellungnahme“ lediglich zur internen Information gedient hat und dient – es bislang auch noch nicht mit Zustimmung des Antragstellers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, § 6 Abs. 1 UrhG, so dass der Antragsgegner auch in das Recht zur ersten Veröffentlichung des Antragstellers gemäß § 6 UrhG eingegriffen hat, wobei der Antragsteller den Antragsgegner mit Bescheid vom 10. Dezember 2018 (Anlage AST 4) ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass vor einer Veröffentlichung ist der Zustimmung des Antragstellers bedürfe.

 3. Die Schrankenbestimmungen aus §§ 50, 51 UrhG greifen nicht ein.

 Zu Gunsten des Antragsgegners greift die Schutzschranke des § 50 UrhG nicht ein, da es sich bei der streitgegenständlichen Anführungszeichen „Stellungnahme“ zwar um eine urheberrechtlich geschützte Leistung im Sinne der Vorschrift handelt, diese jedoch nicht im Verlauf eines Tagesereignisses, über das berichtet worden ist, wahrnehmbar geworden ist (zu den Voraussetzungen im Einzelnen vergleiche bereits Urteil der Kammer vom 15. Dezember 2016 – 14 O 302/15 – sowie Urteil des OLG Köln vom 6. Dezember 2017 – 6 U 8/17, jeweils bei juris). Weder ist ein solches Tagesereignisses noch ein Bericht darüber im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen „Stellungnahme“ erkennbar.

 Genauso wenig liegen die Voraussetzungen der Schutzschranke gemäß § 51 UrhG vor (zu den Voraussetzungen im Einzelnen vergleiche bereits Urteil der Kammer vom 15. Dezember 2016 – 14 O 302/15 – sowie Urteil des OLG Köln vom 6. Dezember 2017 – 6 U 8/17, jeweils bei juris). Weder ist die „Stellungnahme“ mit Zustimmung des Antragstellers veröffentlicht worden noch hat der Antragsgegner die streitgegenständliche Nutzung der „Stellungnahme“ als Zitat im Sinne von § 51 UrhG genutzt.

 4. Die für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die vorangegangene Rechtsverletzung indiziert. Diese kann grundsätzlich nur durch Abgabe einer geeignet strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung beseitigt werden. Eine solche hat der Antragsgegner auf die Abmahnung vom 7. März 2019 nicht abgegeben.

 5. Der Anspruch ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht nach dem Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) ausgeschlossen. Zu Recht verweist der Antragsteller darauf, dass er schon nicht in den Anwendungsbereich des IWG fällt, da gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 IWG das Gesetz nicht für Informationen gilt, die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen sind, wozu der Antragsteller gehört (vergleiche Richter, Informationsweiterverwendungsgesetz, 2018, § 1 Rn. 517).

 6. Von einer Anhörung des Antragsgegners vor Erlass der einstweiligen Verfügung wurde auch unter Berücksichtigung der Grundsätze aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 30. September 2018 – 1 BvR 2421/17 und 1 BvR 1783/17, jeweils juris) abgesehen, weil der streitgegenständliche Vorwurf der Rechtsverletzung dem Antragsgegner aus der Abmahnung bekannt ist, so dass er Gelegenheit hatte, sich zu dem vor Gericht geltend gemachten Vorbringen des Antragstellers zu äußern. Das Antwort-Schreiben der Rechtsanwälte U vom 13. März 2019 hat der Antragsteller dem Verfügungsantrag als Anlagen ASt 7 beigefügt. Den Inhalt hat die Kammer bei Erlass der einstweiligen Verfügung berücksichtigt; Umstände, die dem geltend gemachten Anspruch entgegenstünden, ergeben sich daraus – wie vorstehend dargelegt – nicht.

 7. Soweit der Tenor der einstweiligen Verfügung von dem gestellten Antrag abweicht, hat die Kammer den Antrag ausgelegt bzw. von der Möglichkeit des § 938 Abs. 1 ZPO Gebrauch gemacht, ohne dass damit eine Teil-Zurückweisung erfolgt wäre.

 8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Kosten des Verfahrens waren dem Antragsgegner auch aufzuerlegen, soweit der Unterlassungsantrag, gerichtet auf Untersagung der Vervielfältigung der antragsgegenständlichen „Stellungnahme“, zurückgewiesen worden ist. Aus der Antragsbegründung ergibt sich, dass sich der Vorwurf der Rechtsverletzung (allein) auf die Nutzung im Internet bezieht. Soweit der Antragsteller Unterlassung der Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG begehrt hat, für die eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln nicht begründet ist, handelt es sich um eine notwendige Vorbereitungshandlung für die Einblendung des Textes im Internet, weshalb der Vervielfältigung gegenüber dem Vorwurf der öffentlichen Zugänglichmachung kein eigenständiges wirtschaftliches Gewicht zukommt und insoweit auch keine Erhöhung des Gegenstandswertes gerechtfertigt ist. Vor diesem Hintergrund ist das Unterliegen des Antragstellers verhältnismäßig geringfügig und hat auch keine besonderen Kosten verursacht.

 9. Die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

 Streitwert: 25.000,00 EUR

70ce68c8b8a645f9bc774dae7ac72204

AnsprechpartnerIn

Picture of Dennis Tölle

Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Picture of Florian Wagenknecht

Florian Wagenknecht

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Picture of Hanna Schellberg

Hanna Schellberg

Rechtsanwältin

Kostenloser Newsletter

Passende Beiträge

Suche

Anfrage