Wie bei jeder Werbung mit Prüfsiegeln und/oder Testergebnissen, muss dabei eine Fundstelle angegeben werden. Damit soll (und muss) der Verbraucher die Möglichkeit bekommen, nachzuprüfen anhand welcher Kriterien das Testergebnis oder die Auszeichnung zustande gekommen ist. Nichts anderes gilt für die Angabe der „awards“ „Best Product“ und „Product Winner“. Fehlt die Angabe der Fundstelle, stellt dies eine Verletzung von Informationspflichten gem. § 5a UWG dar (LG Wiesbaden, Urteil vom 10.10.2018 – 12 O 29/18).
Unzulässiger Medienbruch: In Werbebrief nicht auf AGB im Internet verweisen
Unzulässiger Medienbruch: Werbebriefe dürfen nicht auf AGB im Internet verweisen – wichtige Entscheidung des OLG Düsseldorf.