Produktwerbung mit der Bezeichnung „best Produkt“ und „Product Winner“ ohne Angabe einer Fundstelle ist unzulässig

Wie bei jeder Werbung mit Prüfsiegeln und/oder Testergebnissen, muss dabei eine Fundstelle angegeben werden. Damit soll (und muss) der Verbraucher die Möglichkeit bekommen, nachzuprüfen anhand welcher Kriterien das Testergebnis oder die Auszeichnung zustande gekommen ist. Nichts anderes gilt für die Angabe der „awards“ „Best Product“ und „Product Winner“. Fehlt die Angabe der Fundstelle, stellt dies eine Verletzung von Informationspflichten gem. § 5a UWG dar (LG Wiesbaden, Urteil vom 10.10.2018 – 12 O 29/18).

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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