Fehlende Impressumsangaben rechtfertigen Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren

Mahnt ein Mitbewerber das Verhalten eines konkurrierenden Unternehmens unter mehreren Gesichtspunkten als wettbewerbsrechtlich unzulässig ab, so sind die hierfür entstandenen Rechtsanwaltskosten in voller Höhe zu erstatten. Dies gilt auch dann, wenn sich im Nachhinein nur ein Gesichtspunkt als unlauter erweist. Ein in solcher Angelegenheit angesetzter Gegenstandswert in Höhe von 5.000,00 € sei ebenfalls nicht zu beanstanden (BGH, Beschluss vom 21.11.2018 – I ZR 51/18).

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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