Mahnt ein Mitbewerber das Verhalten eines konkurrierenden Unternehmens unter mehreren Gesichtspunkten als wettbewerbsrechtlich unzulässig ab, so sind die hierfür entstandenen Rechtsanwaltskosten in voller Höhe zu erstatten. Dies gilt auch dann, wenn sich im Nachhinein nur ein Gesichtspunkt als unlauter erweist. Ein in solcher Angelegenheit angesetzter Gegenstandswert in Höhe von 5.000,00 € sei ebenfalls nicht zu beanstanden (BGH, Beschluss vom 21.11.2018 – I ZR 51/18).
Unzulässiger Medienbruch: In Werbebrief nicht auf AGB im Internet verweisen
Unzulässiger Medienbruch: Werbebriefe dürfen nicht auf AGB im Internet verweisen – wichtige Entscheidung des OLG Düsseldorf.