Wie das OLG Braunschweig im Rahmen eines Hinweisbeschlusses erläutert, ist nicht bereits deswegen keine kennzeichnungspflichtige Werbung anzunehmen, weil der postende Influencer kein Entgelt für eine Verlinkung von Herstellern erhält. Vielmehr kommt eine geschäftliche Handlung auch dann in Betracht, wenn ein Entgelt erwartet wird. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der objektiven Begleitumstände, die im konkreten Fall für eine geschäftliche Handlung – und damit eine Kennzeichnungspflicht – sprachen (OLG Braunschweig, Hinweisbeschluss v. 08.01.2019 – 2 U 89/18).