Nach einem Parallelimport von Medizinprodukten kann sich der Markeninhaber dem Vertrieb in Deutschland grundsätzlich nicht deshalb widersetzen, weil der Importeur auf der Verpackung einen kleinen Aufkleber mit seiner eigenen PZN angebracht hat. Dies gilt auch, wenn dieser Aufkleber ein auf der Packung vorhandenes Etikett mit Angaben des Markeninhabers – insbesondere mit der Firma des Vertriebsunternehmens, deren Bestandteil auch die Marke ist – verdeckt. Es kommt nicht darauf an, ob der Importeur auf diese PZN zum Vertrieb in Deutschland angewiesen ist (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 07.03.2019 – 6 U 37/18).
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