Das Namensrecht ist für Unternehmen und Unternehmer von großer Bedeutung – besonders im digitalen Raum. Social-Media-Plattformen wie X (ehemals Twitter) stellen dabei neue Herausforderungen: Was tun, wenn Dritte unzulässig Namen oder Firmennamen verwenden? Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg) hat am 04.11.2024 (Az. 7 W 119/24) entschieden, wie weitreichend ein gerichtliches Verbot zum Schutz des Namensrechts gehen darf.
Rechtslage: Namensrecht und Persönlichkeitsrecht auf Social Media
Das Namensrecht ist in Deutschland durch § 12 BGB geschützt. Es sichert den rechtlichen Anspruch von Namensträgern, sich gegen die unbefugte Nutzung ihres Namens zu wehren. Kombiniert mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 und Art. 2 GG bietet es effektiven Schutz, auch im digitalen Kontext. Besonders auf Social Media wird dieses Recht häufig verletzt, wenn Dritte Namen oder Firmennamen ohne Zustimmung verwenden.
Der Fall: OLG Hamburg und die Grenzen des Namensrechts
Das OLG Hamburg hatte zu entscheiden, ob und wie Social-Media-Plattformen verpflichtet werden können, unzulässige Namensnutzungen zu unterbinden. Im konkreten Fall untersagte das Gericht der Plattformbetreiberin, den Namen des Antragstellers ohne Zustimmung zu verwenden.
1. Verletzung des Namensrechts:
Das Gericht sah eine klare Verletzung des Namensrechts, da der Name des Antragstellers ohne Erlaubnis verwendet wurde. Zudem wurde die Plattformbetreiberin ihrer Pflicht, rechtliche Verstöße zu prüfen, nicht gerecht.
2. Geografische Begrenzung des Verbots des Namensrechts mit Exkurs DSGVO:
Das Verbot wurde auf Deutschland beschränkt. Anders als EU-harmonisierte Vorschriften wie die DSGVO, erlaubt das deutsche Namensrecht keine EU-weite Wirkung.
Exkurs: Anerkannt ist zwar im Rahmen der DSGVO ein Verbot, welches für das gesamte Gebiet der EU Wirkung entfaltet. Aber dieser europaweite Verbotsanspruch folgt unmittelbar aus der DSGVO und wird aus deren Vollharmonisierung innerhalb der EU abgeleitet (vgl. EuGH, Urteil vom 24.09.2019 – C-507/17). An einer derartigen Vollharmonisierung fehlt es demhingegen beim Namensrecht, und zwar auch dann, wenn der Antragsteller die Untersagung auf die EMRK stützen könnte, welche innerhalb des gesamten Gebietes der EU gilt. Denn ein solcher Anspruch folgt nicht unmittelbar aus der EMRK, sondern aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. der EMRK, also wiederum einer deutschen (nicht harmonisierten) Norm
3. Unterschied zur EuGH-Rechtsprechung:
Während der EuGH bei grenzüberschreitenden Fällen eine einheitliche Lösung favorisiert, orientierte sich das OLG Hamburg an nationalen Vorschriften, die nur in Deutschland gelten. Orientiert wird sich auch an den Aussagen des Generalanwalts, dass die nationalen Staaten auf ihr Hoheitsgebiet beschränkt seien (Schlussantrag vom 13.07.2017, C-194-16, BeckRS 2017, 116694, Rn 80). Der EuGH hält an der Mosaik-Theorie fest.
Praktische Tipps für Unternehmer
Um sich gegen unbefugte Namensnutzungen auf Social Media zu schützen, können Unternehmen folgende Maßnahmen ergreifen:
- Dokumentation von Verstößen: Unzulässige Namensnutzungen sollten mit Screenshots und anderen Beweismitteln dokumentiert werden.
- Juristische Schritte einleiten: Eine einstweilige Verfügung kann schnelle Abhilfe schaffen, wenn Namensrechte verletzt werden.
- Grenzen der Rechtsdurchsetzung beachten: Gerichtsentscheidungen gelten in der Regel nur national. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten sollte eine umfassende rechtliche Strategie entwickelt werden.
Fazit: Namensschutz digital durchsetzen
Das Urteil des OLG Hamburg zeigt, dass das Namensrecht auch auf Social Media einen wichtigen Schutzmechanismus darstellt. Unternehmer sollten jedoch die geografischen Grenzen solcher Urteile berücksichtigen und bei grenzüberschreitenden Verletzungen frühzeitig juristischen Rat einholen. Mit der richtigen Strategie lässt sich der Schutz von Unternehmens- und Firmennamen auch im digitalen Raum effektiv umsetzen.