Die Eintragung der Marke „NEYMAR“ ist nichtig. Im Dezember 2012 hatte Carlos Moreira beim EUIPO das Wortzeichen als Unionsmarke für Bekleidungsstücke, Schuhe und Kopfbedeckungen erfolgreich zur Eintragung angemeldet. Nachdem der Fussballspieler Neymar Da Silva Santos Júnior (Neymar) beim EUIPO 2016 erfolgreich die Nichtigerklärung dieser Marke für alle von ihr erfassten Waren beantragt hatte, bestätigte das EuG diese Entscheidung nun. Moreira habe bei der Anmeldung der Marke „NEYMAR“ bösgläubig gehandelt. Ihm müsse bekannt gewesen sein, dass der Brasilianer „NEYMAR“ ein aufstrebender Fußballspieler mit international anerkanntem Talent gewesen sei, der bereits zur damaligen Zeit insbesondere wegen seiner Spiele für die brasilianische Fußballnationalmannschaft in Europa bekannt war (EuG, Urteil vom 14.05.2019, Az.: T-795/17).
Namensrecht auf Social Media: OLG Hamburg setzt klare Grenzen für Unternehmer
Namensrecht auf Social Media: Wie das OLG Hamburg Grenzen setzt und Unternehmer vor Namensmissbrauch schützt – Jetzt alle Details erfahren!