Der EuGH hat entschieden, dass Verbraucher im Fernabsatz erworbene sperrige oder schwer zu transportierende Waren bei Mängeln nicht unbedingt zurücksenden müssen, wenn mit dem Transport erhebliche Unannehmlichkeiten verbunden wären. In diesem Fall müssten sich nicht die Verbraucher, sondern die Verkäufer darum kümmern. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Beklagte ein 5m x 6m großes Zelt gekauft. Er schickte das Zelt nicht zurück und bot auch nicht an, dies zu tun. Das Gericht hält jedoch fest, dass es bei der Entscheidung ganz auf den Einzelfall und das jeweilige Produkt ankomme (EuGH, Urteil v. 23.05.2019, Az.: C-52/18).
Unzulässiger Medienbruch: In Werbebrief nicht auf AGB im Internet verweisen
Unzulässiger Medienbruch: Werbebriefe dürfen nicht auf AGB im Internet verweisen – wichtige Entscheidung des OLG Düsseldorf.