Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Verschenken von Brötchen-Gutscheinen und Ein-Euro-Gutscheinen beim Erwerb verschreibungspflichtiger Medikamente in Apotheken für wettbewerbswidrig erachtet. Ein solches Vorgehen verstoße gegen die geltenden Preisbindungsvorschriften. Den Verfahren lagen Klagen der Wettbewerbszentralen zugrunde, die sich mit Erfolg darauf stützten, dass das alte Heilmittelwerberecht kleine Geschenke erlaubt habe, diese Passage durch den Gesetzgeber im Jahr 2013 jedoch bewusst gestrichen wurde (Pressemitteilung des BGH zu Urteilen v. 6. Juni 2019, Az.: I ZR 206/17 und I ZR 60/18).
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