In dem Verfahren standen sich als Kläger ein Interessenverband und ein Autoteilehändler gegenüber. Gestützt auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung hatte der Verband die Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften gerügt und auf Unterlassung gegen den Händler geklagt. Das Landgericht wies die Klage ab. Die DSGVO regele Sanktionen von Verstößen abschließend. Eine Durchsetzung über das Wettbewerbsrecht könne auch nicht mit einer anderen Zielrichtung des Wettbewerbsrechts begründet werden (LG Stuttgart, Urteil v. 20. Mai 2019, Az.: 35 O 68/18 Kfh).
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