Die Bewerbung eines Produkts, das über den sog. Graumarkt in die Sortimente von Internet- und Einzelhändlern sowie Drogeriemarktketten gelangt, als „exklusiv in der Apotheke erhältlich“ durch dessen Hersteller ist auch dann objektiv unzutreffend und daher irreführend, wenn der Hersteller des Produkts selbst dieses ausschließlich an Apotheken vertreibt (LG Hamburg, Urteil v. 17. November 2016, 327 O 90/16).
Bei Urheberrechtsverletzung auf YouTube muss abgemahnt werden
Urheberrechtsverletzung auf YouTube? Warum eine Abmahnung vor der einstweiligen Verfügung zwingend notwendig ist und was Sie beachten sollten.