Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte einen Webseitenbetreiber u.a. auf Unterlassung verklagt. Streitpunkt war ein Gewinnspiel, dass auf der Internetseite angeboten wurde. Um an dem Gewinnspiel teilnehmen zu können, mussten Nutzer mindestens eines von zwei Häkchenfeldern ankreuzen und damit in bestimmte Werbung bzw. Cookies einwilligen.
Damit musste der Bundesgerichtshof gleich zwei Fragen klären: Einmal zur Zulässigkeit der Einwilligung in Telefonwerbung und zum anderen der Einwilligung hinsichtlich einer Cookie-Speicherung (Urteil vom 28. Mai 2020, Az.: I ZR 7/16 – Cookie-Einwilligung II). In diesem Beitrag soll es allein um die Einwilligung in die (Telefon-)Werbung gehen: Der Cookie-Problematik haben wir uns in einem eigenen Beitrag genauer gewidmet.
Absichtlich komplizierte Auswahl lässt Einwilligung in Werbung unwirksam werden
Das erste Ankreuzfeld betraf die Einwilligung in Werbung und war nicht vorausgewählt. Wer dieses Feld ankreuzte, sollte seine Einwilligung dazu geben, von bis zu 57 Sponsoren und Kooperationspartnern Werbung zu erhalten, z.B. per Telefon. Nutzer konnten in einem Untermenü dann genauer einstellen, von welchem der 57 Unternehmen sie Werbung erhalten wollen würden. Betrieb der Nutzer diesen Aufwand nicht, sollte die Auswahl durch das beklagte Unternehmen erfolgen.
Der BGH beanstandet hinsichtlich der Telefonwerbung, dass eine solche Einwilligung im Rahmen von AGB nur „in Kenntnis der Sachlage“ wirksam möglich sei. Das Verfahren sei aber absichtlich so aufwendig angelegt gewesen, dass Nutzer auf ihre Auswahlmöglichkeit verzichteten und die Auswahl stattdessen der Beklagten überlassen würden. Das sei ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB und § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG. Einwilligungen von Nutzern sind dadurch im Ergebnis unwirksam.
Für wirksame Einwilligung in Werbung müssen bestimmte Informationen bekannt sein
Wegen dieser komplizierten Auswahlmöglichkeit, die faktisch kaum genutzt würde, wüssten Nutzer am Ende aber nicht mehr, welche Unternehmen sie per Telefonwerbung kontaktieren dürften. Auch ist damit zugleich nicht mehr klar, für was für Produkte und Dienstleistungen die Nutzer Werbung erhalten würden.
Eine Einwilligung im Rahmen von AGB in Telefonwerbung ist zwar grundsätzlich möglich (vgl.: BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012, Az.: I ZR 169/10), aber eben nur, wenn folgende Punkte erkennbar sind:
- Welches Unternehmen darf Werbung versenden?
- Für welche Waren und Dienstleistungen darf geworben werden?
- Mittels welcher Kommunikationsform (z.B. Telefon, Post, E-Mail), darf geworben werden?
Keine Änderung der Rechtslage durch neue Verordnung bzgl. Einwilligung in Telefonwerbung
Der BGH stellt dabei klar, dass sich durch die Änderung verschiedener Richtlinien bzw. Verordnungen, an der Rechtslage selbst nichts geändert hat. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG dient nämlich der Umsetzung des Art. 13 Abs. 3 und 5 S. 1 der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) und ist deshalb richtlinienkonform auszulegen.
In dieser Richtlinie wird für die Definition der “Einwilligung” auf die alte Datenschutzrichtlinie (RL 95/46/EG) verwiesen, die inzwischen von der DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679) abgelöst wurde. Der Begriff der Einwilligung sei aber insofern inhaltlich gleichgeblieben und muss daher auch weiterhin die genannten Informationen enthalten.