Das Oberlandesgericht Köln hat in einer aktuellen Entscheidung zum Wettbewerbsrecht u.a. wie folgt entschieden:
„Bei einem qualifizierten Angebot i.S.d. § 5a Abs. 3 UWG gelten die […] Angaben zur Motorisierung – Leistung, Hubraum und Kraftstoffart – als wesentliche Information. […] Für den Hubraum gilt nichts anderes. Bei einer so komplexen, hochwertigen, langlebigen und teuren Ware wie einem Neuwagen, der zudem in mehreren Varianten angeboten wird, benötigt der Verbraucher konkrete und detaillierte Angaben zur Motorisierung insgesamt, um eine informierte Entscheidung treffen zu können. Der Motor ist für jedes Kfz von zentraler Bedeutung. Die Leistungsstärke des Motors, das/die Betriebsmittel (Benzin, Diesel, Gas, Elektro pp.) sowie beim Verbrennungsmotor auch der Hubraum sind bei der Entscheidung für oder gegen einen bestimmten Neuwagen ganz entscheidende Faktoren, u.a. im Hinblick auf Folgekosten, Sicherheit, Wirtschaftlichkeit und Umwelt. Der Verbraucher kann im Rahmen einer großformatigen Printwerbung der vorliegenden Art billigerweise erwarten, dass der Verkäufer ihm diese Basisinformationen von sich aus vollständig zur Verfügung stellt. […]“
OLG Köln, Urteil v. 13. März 2020, Az.: 6 U 267/19