Ansprüche bei einer Rechtsverletzung des Urheberrechts

Um das geistige Eigentum konsequent zu schützen, räumt das Urheberrechtsgesetz Urhebern im Falle der Verletzung ihrer Rechte verschiedene Ansprüche ein. Ein Überblick.

Üblicherweise stehen nur dem Urheber und seinen Lizenznehmern die Nutzungsrechte an einem Werk zu. Handelt diesem Grundsatz ein Dritter zuwider, liegt ein Urheberrechtsverletzung vor. Der Rechteinhaber hat gemäß §§ 97 ff. des Urheberrechtsgesetzes („UrhG“) verschiedene Möglichkeiten, auf einen solchen Fall zu reagieren. 

Zunächst: Anspruch auf Beseitigung der Urheberrechtsverletzung

Dem in seinem Recht verletzten Rechteinhaber steht zunächst die Möglichkeit zu, die Beseitigung der Urheberrechtsverletzung zu fordern, § 97 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 UrhG. Voraussetzung für eine solche Inanspruchnahme ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nur das Vorliegen einer konkreten widerrechtlichen Störung eines Urheberrechts. Das kann beispielsweise die unerlaubte Vervielfältigung eines Bildes oder eines Texts sein.  

Der Beseitigungsanspruch gegen den Störer gilt dabei unabhängig von dessen Verschulden (sprich: Vorsatz oder Fahrlässigkeit). Deshalb muss die Handlung, die der Verletzte vom Störer verlangt, zum einen notwendig und geeignet ist, die Störung des Urheberrechts zu beseitigen. Zum anderen muss sie dem Störer auch zumutbar sein.

Bei Wiederholungsgefahr: Anspruch auf Unterlassen der Urheberrechtsverletzung

Darüber hinaus kann der Verletzte den Störer gemäß § 97 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 UrhG auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Da dieser Anspruch der Verhinderung künftiger Verletzungen des Urheberrechts dient, ist Voraussetzung, dass eine entsprechende Wiederholungsgefahr besteht. Durch eine bereits begangene Rechtsverletzung ist eine solche Gefahr grundsätzlich indiziert; fehlt es an einer solchen reicht eine drohende, hinreichend konkretisierte Erstbegehungsgefahr aus (BGH, Urteil vom 20. März 2003, Az.: I ZR 117/00). 

Die Wiederholungsgefahr kann durch den Verletzer außergerichtlich typischerweise nur durch eine ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Verstößt der Verletzer in der Folge gegen seine Erklärung, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet.

Für die Durchsetzung dieser Ansprüche: Vorrang der Abmahnung gemäß § 97a UrhG

Zwar steht dem in seinem Urheberrecht Verletzten für die Durchsetzung seiner Ansprüche auch der Weg zu den Gerichten offen. Allerdings formuliert § 97a UrhG einen nicht-zwingenden Vorrang der Abmahnung. Damit soll der Störer in klarer und verständlicher Weise auf seine Urheberrechtsverletzung aufmerksam gemacht werden und die Gelegenheit erhalten, den Streit ohne gerichtliches Verfahren beizulegen.  

Vorteil eines solchen Vorgehens für den Verletzten ist die Kostenvermeidung: Denn soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann er Ersatz der für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen vom Störer verlangen, § 97a Abs. 3 S. 1. Aber es ist auch Vorsicht geboten: Fehlerhafte Abmahnungen können Gegenansprüche des Verletzers gegen den Rechteinhaber auslösen!

Bei schuldhafter Verletzung des Urheberrechts: Anspruch auf Schadensersatz

Verletzt der Störer das Urheberrecht vorsätzlich oder fahrlässig, steht dem Verletzten  gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG auch ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Für die Bestimmung des Umfangs dieses Anspruchs kann der Anspruchsberechtigte zwischen drei verschiedenen Methoden wählen:  

  • Er kann seinen konkreten Schaden inkl. seines entgangenen Gewinns zurückfordern. 
  • Alternativ kann er die Herausgabe des Verletzergewinns fordern. Also die Einnahmen, die der Verletzer aufgrund der Urheberrechtsverletzung erhalten hat. 
  • Zuletzt kann der Schadensersatz als sog. “Lizenzanalogie” berechnet werden. Der Verletzte erhält so diejenige Vergütung vom Störer, die ihm bei ordnungsgemäßer Einräumung des Nutzungsrechts von diesem gewährt worden wäre.

Ergänzend: Ansprüche auf Auskunft, Vorlage und Besichtigung

Schließlich steht dem Verletzten ein Auskunftsanspruch über die Rechtsverletzung zu. Dieser kann sich aus § 242 BGB ergeben oder, sofern die Verletzung des Urheberrechts in gewerblichem Ausmaß erfolgt, aus § 101 Abs. 1 UrhG. Dieser Anspruch auf Auskunft betrifft insbesondere die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse. Ergänzt wird der Auskunftsanspruch durch § 101a UrhG, der die Vorlage und Besichtigung z. B. von Bank- und Finanzunterlagen, regelt.  

Da so vor allem Informationen zur Bestimmung des Schadensumfangs und möglichen weiteren Verletztern eingeholt werden können, dienen diese Ansprüche vor allem der Durchsetzung von Beseitigung, Unterlassung und/oder Schadensersatz wegen Verletzung eines Urheberrechts. Es sind damit keine selbstständigen Ansprüche bei Verletzung des Urheberrechts, sondern lediglich akzessorische (sprich: hinzutretende) Hilfsansprüche. 

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