Das Wichtigste zum Urheberrecht im Überblick

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Das Urheberrecht ist eine komplexe Rechtsmaterie. Aber gerade Urheber sollten ihre Rechte kennen, um sie auch effektiv schützen zu können.

Das Urheberrecht bietet ein ausgeklügeltes und umfassendes Schutzsystem und versucht dabei die Interessen der Urheber mit denen der Allgemeinheit zu versöhnen. Wo dies nicht gelingt gibt es den Urhebern umfassende Rechte an die Hand, um die eigenen Interessen vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter zu verteidigen. Hier liegt es an den einzelnen Urhebern selbst, diese Rechte nötigenfalls auch gerichtlich durchzusetzen und ihre Werke zu schützen.

Was ist das Urheberrecht?

Das Urheberrecht ist ein Schutzrecht, dass das Verhältnis eines Urhebers (und seiner Rechtsnachfolger) zu seinen Schöpfungen, den sogenannten Werken, regelt. Es schützt das geistige Eigentum des Urhebers. Das Urheberrecht wird primär im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt. Neben dem Urheberrecht selbst finden sich dort noch eine Vielzahl weiterer (Leistungs-)Schutzrechte, beispielsweise der Lichtbildschutz (§ 72 UrhG), der Schutz für Laufbilder (§ 95 UrhG) oder das Schutzrecht des Tonträgerherstellers (§§ 85 f. UrhG). 

Das Urheberrecht entsteht – anders als zum Beispiel das Markenrecht oder das Patentrecht – automatisch mit der Erschaffung des jeweiligen Werkes. Es muss nirgendwo veröffentlicht oder angemeldet werden. Trotzdem ist es ein sehr weitreichend, ein sogenanntes absolutes Schutzrecht. Es steht alleine dem Urheber zu. Es ist nicht möglich, das Urheberrecht an andere zu übertragen, sodass das Urheberrecht zu Lebzeiten alleine dem Urheber selbst zusteht.  

Der Schutz endet auch nicht mit dem Tod des Urhebers, sondern geht auf dessen Erben über. Die Erben des Urhebers können gem. § 64 UrhG noch bis zu siebzig Jahre später Ansprüche aus dem Urheberrecht geltend machen. 

Dem Urheber, und auch später seinen Erben, ist es aber möglich Dritten Nutzungsrechte an dem Urheberrecht einzuräumen. Dies erfolgt durch Lizenzen und berechtigt Dritte, das Werk auf bestimmte Art und Weise zu nutzen. Dies geht nicht, soweit das Urheberpersönlichkeitsrecht betroffen ist. Dieses ist nicht übertrag- und lizenzierbar.

Was ist ein urheberrechtliches Werk?

Das Urheberrecht schützt das Werk des jeweiligen Urhebers. Ein Werk kann dabei sehr viele verschiedene Formen haben. In § 2 Abs. 1 UrhG findet sich ein Katalog an beispielhaften Werkarten: 

1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; 
2. Werke der Musik; 
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; 
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; 
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; 
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; 
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. 

Diese Aufzählung ist keinesfalls abschließend. Das Urheberrecht ist auch offen für neue und bisher sogar noch unbekannte Ausdruckformen menschlichen Schaffens. 

Das Werk ist dabei aber immer mehr als eine bloße Idee: Es ist eine manifestierte „persönliche, geistige Schöpfung“, § 2 Abs. 2 UrhG. Es muss also gerade eine menschlich wahrnehmbare Form erhalten haben. Eine rein zufällige oder natürliche Form reicht nicht aus. Vielmehr muss sich gerade die Idee des Urhebers in dem Ergebnis widerspiegeln.  

§ 3 UrhG regelt, dass auch „Übersetzungen und andere Bearbeitungen“ eigene Werke darstellen können und selbstständig geschützt werden. Es bestehen dann mehrere Urheberrechte gleichrangig und voneinander unabhängig nebeneinander.  

Auch Sammlungen einzelner Werke (z.B. Bildbände) und Datenbanken können einen eigenständigen urheberrechtlichen Schutz als Sammelwerke bzw. Datenbankwerke erhalten, § 4 UrhG.  

Für viele amtliche Werke hingegen, z.B. Gesetze und amtliche Leitsätze von Gerichtsentscheidungen, gilt das Urheberrecht hingegen nicht, § 5 UrhG.

Wer ist Urheber und damit Inhaber des Urheberrechts?

Urheber ist der Schöpfer des jeweiligen Werkes. Da jeder Mensch grundsätzlich in der Lage ist Werke zu erschaffen, können auch Geschäftsunfähige und beschränkt Geschäftsfähige, wie z.B. Minderjährige, Urheber sein. In solchen Fällen werden die Interessen des Urhebers von den gesetzlichen Vertretern wahrgenommen. Die Vertreter sind aber selbst keine Urheber. 

Wird ein Werk von mehreren Personen gemeinschaftlich geschaffen, so sind alle Beteiligten Miturheber gemäß § 8 UrhG. Sie haben an dem Werk die gleichen Urheberrechte inne und müssen diese gemeinsam wahrnehmen und ausüben. Die dabei entstehenden Erträge (z.B. Lizenzgebühren) werden üblicherweise in dem Umfang zwischen den Miturhebern verteilt, wie es dem jeweiligen Anteil an der Schöpfung entspricht.  

Weil ein Urheberrecht eine „persönliche“ geistige Schöpfung voraussetzt, können nur natürliche Personen Urheber sein, nicht aber juristische Personen. Juristische Personen können von den Urhebern aber Nutzungsrechte lizensiert bekommen. 

Da ein Urheberrecht nirgendwo angemeldet oder registriert werden muss, kann es in Streitfällen kompliziert werden zu beweisen, dass man selbst Urheber eines Werkes ist. § 10 UrhG bietet aus diesem Grund die gesetzliche Vermutung, dass derjenige der Urheber ist, der auf den Vervielfältigungen eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet wird. Diese Vermutung gilt solange, bis das Gegenteil bewiesen wurde.

Welche Rechte hat ein Urheber?

Der Urheber hat eine Reihe von Rechten, die das Urheberrecht in den §§ 12-27 UrhG regelt. Dazu gehören einerseits die sogenannten Urheberpersönlichkeitsrechte, z.B. das Recht auf „Anerkennung der Urheberschaft“, das heißt auf Urhebernennung, aus § 13 UrhG. Andererseits werden aber auch die (wirtschaftlichen) Verwertungsrechte umfasst. Dies sind beispielsweise das Recht auf Vervielfältigung (§ 16 UrhG), Verbreitung (§ 17 UrhG) und öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG). 

Wenn ein Dritter ohne die Zustimmung des Rechteinhabers ein Urheberrecht ausübt, also kein Nutzungsrecht erhalten hat, ist dies eine Urheberrechtsverletzung. Das Urheberrecht gilt jedoch nicht unbefristet, sondern endet üblicherweise 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, § 64 UrhG.

Wie können Dritte Urheberrechte erwerben?

Der Urheber kann seine Verwertungsrechte zwar nicht an Dritte übertragen, aber er kann Dritten sogenannte Nutzungsrechte einräumen (Rechte lizenzieren). Hierbei können die Rechte auf verschiedene Arten beschränkt werden, insbesondere räumlich (z.B. nur für Deutschland), zeitlich (z.B. für ein Jahr) und inhaltlich (z.B. beschränkt auf das Aufführungsrecht).  

Lizenzen können darüber hinaus exklusiv gestaltet werden, d.h. nur der eine Lizenznehmer erhält die entsprechenden Rechte. Dies wird häufig als „ausschließliche Lizenz“ bezeichnet. Auch kann geregelt werden, ob der Lizenznehmer die erworbenen Rechte seinerseits an Dritte weiter lizenzieren darf (sog. Unterlizenzierung). 

Die Urheberpersönlichkeitsrechte können hingegen nicht übertragen werden. Diese sind bis zu seinem Lebensende unauflöslich mit dem Urheber selbst verbunden.

Wie können Urheberrechte geschützt und verteidigt werden?

Ein Schutz vor der Urheberrechtsverletzungen ist nur sehr schwer möglich. Wurde ein Werk einmal veröffentlicht, kann der Urheber seine Rechte aber sowohl außergerichtlich, durch die sogenannte Abmahnung, als auch gerichtlich verteidigen. Ihm stehen dabei gegen den Verletzer verschiedene Ansprüche zu, insbesondere auf Unterlassung und Beseitigung (§ 97 Abs. 1 UrhG), Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG) sowie Auskunft (z.B. aus § 101 UrhG oder § 242 BGB). 

Das Gesetz rät in § 97a UrhG sogar zur Aussprache einer vorgerichtlichen Abmahnung und versucht dadurch Streitigkeiten möglichst ohne Einschaltung der Gerichte zu lösen. Im Rahmen einer solchen Abmahnung wird der Verletzer zur Abgabe einer Unterlassung- und Verpflichtungserklärung („UVE“) aufgefordert. Diese enthält eine Vertragsstrafe. Verstößt der Verletzer anschließend gegen die UVE, verwirkt er also seine Vertragsstrafe, kann der Urheber bzw. Rechteinhaber diese Vertragsstrafe einfordern.  

Wenn die Abmahnung erfolglos ist, der Verletzer also keine UVE abgibt, kann der Urheber seine Rechte gerichtlich geltend machen. Je nach Fallkonstellation kann es sich dabei anbieten, ein beschleunigtes Verfahren, den sogenannten einstweiligen Rechtsschutz, zu betreiben. Hiermit kann durch das Gericht eine vorläufige Regelung getroffen werden, um die Rechte des Urhebers möglichst schnell und effektiv zu schützen. Dies geschieht im sogenannten einstweiligen Verfügungsverfahren. Andererseits können aufgrund des vorläufigen Charakters keine abschließenden Entscheidungen gefällt werden, sodass Schadensersatzansprüche und überwiegend auch Auskünfte hierbei nicht geltend gemacht werden können. 

Kommt ein Verfahren im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht in Betracht oder ist dieses nicht notwendig, so können die Urheberrechte natürlich auch im „normalen“ Verfahren vor Gericht geltend gemacht werden.

Darf man Werke auch ohne Lizenz der Urheberrechte verwenden?

Neben der Möglichkeit urheberrechtliche Nutzungsrechte zu lizenzieren kennt das Gesetz noch verschiedene Ausnahmen und Beschränkungen des Urheberrechts. Diese erlauben eine (eingeschränkte) Nutzung auch ohne Lizenz und sind in den §§ 44a – 63a UrhG geregelt. Es sind die sogenannten „Schranken des Urheberrechts“. 

Die Schranken dienen verschiedenen Zwecken und unterliegen unterschiedlichen Voraussetzungen. Manche stellen eine Art von Zwangslizenz dar, weil sie zwar die Nutzung erlauben, aber dafür gleichzeitig auch eine Vergütung für den Urheber vorsehen. Andere hingegen sind kostenfrei. 

Zu den bekanntesten zählen das Zitatrecht (§ 51 UrhG), das Recht auf Privatkopie (§ 53 UrhG), die Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) sowie die verschiedenen Rechte für Nutzung für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen (§§ 60a – 60h UrhG).

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Dennis Tölle

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Hanna Schellberg

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