Wer in einem Urheberrecht oder einem anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Recht verletzt wird, kann neben Beseitigung, Auskunft über die Rechtsverletzung und Schadensersatz auch verlangen, dass der Verletzer die Verletzung fortan unterlässt, § 97 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 UrhG. Da dieser Anspruch dazu dient, künftige Rechtsverletzungen zu verhindern, besteht dieser Anspruch auf Unterlassung aber auch dann, wenn eine Rechtsverletzung erstmalig droht.
Bei Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung: Bestehen von Wiederholungsgefahr
Liegt bereits eine Verletzung eines geschützten Rechts vor, setzt der Anspruch auf Unterlassung im Urheberrecht eine konkrete Wiederholungsgefahr voraus. Auf eine solche weist die Verletzung eines Rechtes aber grundsätzlich hin. Denn eine bereits begangene Rechtsverletzung lässt vermuten, dass die Gefahr der Wiederholung durch den Störer besteht. In diesen Fällen spricht man deshalb auch von einer indizierten Wiederholungsgefahr.
Um den dadurch begründeten Anspruch in einem Prozess abzuweisen, liegt es also am Störer, nachzuweisen, dass durch ihn keine konkrete Gefahr einer Wiederholung besteht. Erforderlich dafür ist regelmäßig die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Darin muss der Anspruchsgegner sich ernsthaft und vor allem unter Anerkennung einer Vertragsstrafe zur Unterlassung der Rechtsverletzung verpflichten. In der Praxis geschieht dies meistens im Rahmen einer vor dem Prozess ergangenen Abmahnung, § 97a UrhG. Eine bloße Absichtserklärung, in der der Angemahnte erklärt, die Rechtsverletzung nicht mehr zu begehen zu wollen, reicht dagegen nicht aus.
Für einen Unterlassungsanspruch sonst erforderlich: Erstbegehungsgefahr
Wenn hingegen noch keine Urheberrechtsverletzung stattgefunden hat, bedarf es für die Begründung eines Anspruchs auf Unterlassung einer konkret drohende Erstbegehungsgefahr (sog. vorbeugender Unterlassungsanspruch). Eine solche Gefahr besteht nur, wenn es ernsthafte und greifbare Anzeichen dafür gibt, dass der Anspruchsgegner in naher Zukunft rechtswidrig handeln wird. Ein Beispiel dafür sind Rechtsverletzungen vorbereitende Handlungen, etwa die Bestellung von Material, mit dem unerlaubte Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke hergestellt werden sollen.
Im Gegensatz zum Anspruch auf Unterlassung nach § 97 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 UrhG besteht keine Vermutung der Erstbegehungsgefahr zugunsten des vermeintlichen Anspruchsinhabers. Im Prozess liegt die Beweislast hinsichtlich der Erstbegehungsgefahr also stets beim Anspruchssteller. Eine Durchsetzung eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs kann im Einzelfall deshalb schwierig sein.
Umfang eines Anspruchs auf Unterlassung im Urheberrecht
Gelingt dem Anspruchssteller im Prozess der Beleg der Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 UrhG, hat er einen Anspruch auf Unterlassung gegen den Störer. Was von diesem Anspruch genau erfasst ist, ist durch die Rechtsprechung im Laufe der Jahre konkretisiert worden: Von dem Anspruch zunächst erfasst sind jedenfalls die konkreten Verletzungen, auf die sich die Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr bezieht.
Darüber hinaus sind aber auch im Wesentlichen ähnliche Verletzungshandlungen erfasst, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt, sog. „Kerntheorie“ (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2014, Az.: I ZB 42/11). Von einem Verbot der unerlaubten Verwendung bestimmter Fotos auf einer Webseite im Internet ist deshalb auch die unerlaubte Verwendung derselben Fotos auf einer anderen Webseite erfasst.
In der Praxis bietet dies dem Anspruchssteller den Vorteil, dass der Störer das Verbot nicht einfach dadurch umgehen kann, dass er seine Handlung leicht verändert. Sofern dem Urheber also ein Anspruch auf Unterlassung zusteht, erfährt er durch diesen einen umfassenden Schutz seiner Rechte.