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OLG Köln: Keine einstweilige Verfügung im Urheberrecht wenn Verletzungshandlung eingestellt wurde

Das OLG Köln hat entschieden, dass keine Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung im Urheberrecht besteht, wenn die urheberrechtliche Verletzungshandlung bereits eingestellt wurde.

In dem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Köln ging es um ein Foto eines Trainers. Das Foto war vom Urheber auf der Internet-Fotoplattform „Fotolia“ angeboten worden. Dort wurde es von dem späteren Antragsgegner erworben und auf dessen Website verwendet und öffentlich zugänglich gemacht.

Urheber beantragt einstweilige Verfügung wegen fehlender Urhebernennung

Dies geschah zunächst ohne Nennung des Urhebers, aber mit dem Hinweis „Soweit die Inhalte auf dieser Seite nicht vom Betreiber erstellt wurden, werden die Urheberrechte beachtet. Insbesondere werden Inhalte Dritter als solche gekennzeichnet.“ Der spätere Antragsgegner fügte dem streitgegenständlichen Bild dann jedoch doch einen Urheberrechtsvermerk hinzu.

Wochen später beantragte der Urheber vor dem Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung, um eine Unterlassung und die Einhaltung der Urheberbenennung durchzusetzen. Die Nutzungsbedingungen von Fotolia verlangten bei einer „redaktionellen Nutzung“ des Bildes die Nennung des Urhebers. Das Landgericht wies den Antrag jedoch mit der Begründung zurück, dass es sich bei der Nutzung auf der Website um eine nicht-redaktionelle Nutzung handele und somit die einstweilige Verfügung nicht notwendig sei.

Keine Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung

Gegen diese Entscheidung des Landgerichts legte der Urheber des Fotos schließlich Beschwerde beim Oberlandesgericht Köln ein und verlangte weiterhin den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Diese Beschwerde blieb jedoch erfolglos (vgl. Beschluss vom 12. April 2021, Az.: 6 W 98/20). Denn nach Ansicht der Kölner Richter fehlte es im vorliegenden Fall an den Gründen für eine einstweilige Verfügung. Genauer gesagt bestehe keine für die einstweilige Verfügung notwendige Dringlichkeit mehr.

Denn eine Rechtsverletzung durch die Beklagte liegt nicht mehr vor – immerhin sei inzwischen ein Urheberrechtsvermerk auf dem Bild angebracht worden. Zwar führt die bloße Einstellung oder Beendigung einer Rechtsverletzung nicht automatisch zum Wegfall der sogenannten Wiederholungsgefahr. Doch bei Unterlassungsansprüchen ergibt sich die Dringlichkeit als Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Urheberrecht nicht allein aus der Wiederholungsgefahr, sondern aus der tatsächlichen Fortdauer der Verletzungshandlung.

Einstweilige Verfügung als Rechtsmittel im Urheberrecht – Chancen und Risiken

Dieser Fall zeigt die Einschränkungen und Besonderheiten einer einstweiligen Verfügung im Urheberrecht. Während eine einstweilige Verfügung eine schnelle und vorläufige Lösung für die Wahrung von Rechten darstellt, wie es etwa bei klaren Urheberrechtsverletzungen der Fall sein kann, stoßen Urheberrechtsinhaber hier oft auf rechtliche Hürden. Die rein faktische Beendigung der Verletzungssituation kann also dazu führen, dass die Gründe für eine einstweilige Verfügung entfallen. In einem solchen Fall bleibt dem verletzten Urheber meist nur noch das Hauptsacheverfahren, das jedoch länger dauern und mit höheren Kosten verbunden sein kann.

Für Urheber und Rechteinhaber bedeutet dies, dass eine einstweilige Verfügung nicht in jedem Fall die geeignete Maßnahme ist, um ihre Rechte zu sichern. Rechteinhaber sollten daher in Zukunft bei möglichen Verstößen vorsichtig sein und vor der Einleitung rechtlicher Schritte sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung gegeben sind oder ob die Rechtsverletzung möglicherweise bereits beseitigt ist. Auch die Abwägung zwischen der Nutzung einer einstweiligen Verfügung und einem regulären Hauptsacheverfahren muss in solchen Fällen im Vorfeld gut durchdacht werden, insbesondere da die einstweilige Verfügung im Urheberrecht an die Dringlichkeit der Rechtsverletzung gebunden ist.

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