Hintergrund eines vor dem Oberlandesgericht München entschiedenen Rechtsstreits war die Einführung eines Eises mit der Bezeichnung „Champagner Sorbet“ durch die deutsche Supermarktkette Aldi. Obwohl auf der Zutatenliste auch Champagner aufgeführt war, schmeckte das Sorbet wohl hauptsächlich nach Birne, Zucker und Zitronensäure. Damit war das Komitee der französischen Champagnerhersteller nicht einverstanden: Es klagte gegen die Verwendung der geschützten Herkunftsbezeichnung „Champagne“.
EuGH: Champagner muss wesentliches Merkmal hervorrufen
Der Europäische Gerichtshof entschied daraufhin in einem Grundsatzurteil, dass eine geschützte Ursprungsbezeichnung nur dann als Teil einer Produktbezeichnung verwendet werden darf, wenn die Zutat dem betreffenden Lebensmittel eine wesentliche Eigenschaft verleiht. Dies wiederum hänge davon ab, „ob das Erzeugnis einen Geschmack hat, der hauptsächlich durch das Vorhandensein einer Zutat in seiner Zusammensetzung bedingt ist.“
Diese Anforderungen setzte das OLG München in seinem Urteil vom 01. Juli 2021 (A.Z.: 29 U 1698/14) um. Obwohl eine Verkostung des Eises nicht mehr möglich war, kam es zu dem Ergebnis, dass das Sorbet nicht als wesentliches Merkmal einen Geschmack aufweist, der überwiegend durch Champagner hervorgerufen wird. Insoweit wäre ein größerer Anteil der edlen französischen Trauben erforderlich gewesen.
OLG München sieht auch Irreführung des Verbrauchers
Aldi nutzt damit den Ruf der geschützten Herkunftsbezeichnung „Champagne“ in unzulässiger Weise aus, so heißt es in der Entscheidung. Die Richter sehen darin eine Irreführung des Verbrauchers. Die Bezeichnung des Eises als „Champagner Sorbet“ verstößt damit gegen europäisches Recht. Aldi unterliegt damit in einem Streit, der in den vergangenen neun Jahren vier Gerichte beschäftigt hat. Das Landgericht und Oberlandesgericht München, den Bundesgerichtshof und den Europäischen Gerichtshof.