BGH zur Urheberrechtsverletzung durch Framing

Eine Verwertungsgesellschaft darf den Abschluss eines Vertrags über die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke davon abhängig machen darf, dass der Nutzer wirksame Maßnahmen gegen sogenanntes „Framing“ ergreift. Dies hat der BGH entschieden

Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz ist Trägerin der sogenannten Deutschen Digitalen Bibliothek. Über diese digitale Plattform können urheberrechtlich geschützte Inhalte abgerufen werden, zumeist hochauflösend gespeicherte Kunstwerke. Die Deutsche Digitale Bibliothek selbst speichert allerdings nur Vorschaubilder der entsprechenden Werke. 

Verwertungsgesellschaft besteht auf Maßnahmen gegen Framing 

Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst nimmt die urheberrechtlichen Befugnisse der Urheber der entsprechenden Werke wahr. Mit dieser Verwertungsgesellschaft verhandelte die Trägerstiftung über den Abschluss eines Vertrages, der ihr das Recht zur Nutzung der jeweiligen Werke in Form der Vorschaubilder einräumt. 

Die Verwertungsgesellschaft machte den Abschluss eines solchen Nutzungsvertrages jedoch davon abhängig, dass die Stiftung wirksame technische Maßnahmen gegen sog. „Framing“, d. h. gegen die Einbettung der jeweiligen Vorschaubilder auf fremden Drittwebseiten, ergreift. 

Stiftung begehrte gerichtliche Feststellung fehlender Verpflichtung 

Die Klägerin lehnte im Rahmen der Verhandlungen allerdings eine solche Vertragsbestimmung ab und hat mit einer Klage vor dem Landgericht Berlin die Feststellung beantragt, dass die Verwertungsgesellschaft zum Abschluss eines Nutzungsvertrages ohne diese Regelung verpflichtet ist.  

Das angerufene Landgericht hat die Klage zunächst als unzulässig abgewiesen (Urteil vom 25. Juli 2017, Az.: 15 O 251/16). Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht die Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss eines Nutzungsvertrags ohne diese Klausel festgestellt (Urteil vom 18. Juni 2018, Az.: 24 U 146/17). Daraufhin landete der Rechtsstreit vor den Bundesgerichtshof. Nachdem zwischenzeitlich der EuGH zur Auslegung des EU-Rechts angerufen wurde (Urteil vom 09. März 2021, Az.: C-392/19) war nun der BGH gefragt (Urteil vom 09. September 2021, Az.: I ZR 113/18).

BGH: Framing verletzt Recht das Recht zur öffentlichen Wiedergabe 

Dieser stellte zunächst fest, dass die Verwertungsgesellschaft verpflichtet ist, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen. Sie sei allerdings auch verpflichtet, dabei die Rechte der ihr angeschlossenen Urheber wahrzunehmen und durchzusetzen.  

Bei der dafür vorzunehmenden Abwägung der Interessen der Beteiligten ist nach Ansicht der Karlsruher Richter zu Unrecht angenommen worden, dass die Rechte der Urheber nicht betroffen seien, wenn die von der Klägerin genutzten Vorschaubilder zum Gegenstand von Framing würden. Denn der Gerichtshof der Europäischen Union hat in dem Vorabentscheidungsverfahren entschieden, dass die Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten eine öffentliche Wiedergabe des Werks darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat. Framing kann also das den Urhebern zustehende Recht der öffentlichen Wiedergabe verletzen.  

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil deshalb aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen.

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