Der Luxusschuh-Designer Christian Louboutin hat sich in den vergangenen Jahren mehrfach gegen vermeintliche Markenrechtsverletzungen seiner berühmten roten Sohlen zur Wehr gesetzt. 2010 ließ Louboutin die Marke in den Benelux-Ländern für die Klasse „Schuhe“ eintragen, ab 2013 für die Klasse „hochhackige Schuhe“. Im Dezember 2022 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun ein erstes Urteil im Streit gegen den Onlinehändler Amazon gefällt (Urt. v. 22. Dezember 2022, Az. C-148/21; C-184/21).
Entscheidende Frage: Haftet Amazon für Werbung von Drittanbietern?
Im Vertrieb von bzw. in der Werbung für Schuhe mit roter Sohle, obwohl es keine solchen von Louboutin sind, sah sich der Luxusschuh-Designer in seinem Markenrecht verletzt und zog vor Gericht – mit Erfolg. Der EuGH entschied, dass Amazon unter gewissen Voraussetzungen auch für die Werbung von Drittanbietern verantwortlich gemacht werden kann.
Konsequenzen: Haftung für Anzeigen Dritter birgt Sprengstoff für Amazon
Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für den Online-Giganten Amazon. Die Nutzung eines markenverletzenden Zeichens in der Werbung auf Amazon, als Marktplatz und zugleich selbst Händler, kann Amazon zugerechnet werden. Das bedeutet, dass die berühmte Online-Plattform unmittelbar für Markenrechtsverletzungen haftet, selbst wenn diese durch Werbeanzeigen Dritter verursacht werden. Eine Haftung für Anzeigen Dritter birgt somit Sprengstoff für Amazon und kann zu einer Verschärfung des Markenrechts im Online-Handel führen.