Die Beklagte ist Inhaberin der Unionsbildmarke „Terra Greca“ mit Priorität vom 18. Februar 2019, die für Waren wie Fleisch, Molkereiprodukte, Meeresfrüchte, Öle, Suppen und Brühen, Fleischextrakte und verarbeitetes Obst und Gemüse eingetragen ist. Die Klägerin ist Inhaberin der Unionsbildmarke „Terra Greca“ mit Priorität vom 8. Mai 2020, die u.a. für Nudeln und andere Teigwaren (Klasse 30) eingetragen ist.
OLG kippt Entscheidung der ersten Instanz im Streit um ‚Terra Greca‘
Die Beklagte hat eine Abnehmerin der Klägerin wegen Verletzung ihrer älteren Marke abgemahnt. Die Klägerin ging davon aus, dass diese Verwarnung rechtswidrig sei und auf eine Unterlassung entsprechender Handlungen geklagt. In der ersten Instanz bekam sie Recht. Das OLG als Berufungsinstanz bewertete den Fall rechtlich jedoch anders und hat die Entscheidung der Vorinstanz abgeändert und die Klage abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass es den Erfahrungen des Durchschnittsverbrauchers entspricht, dass Teigwaren (wie hier Nudeln) auch von Unternehmen vertrieben werden, die gleichzeitig Zutaten für Nudelgerichte anbieten. Damit bestand keine absolute Warenunähnlichkeit, sondern mindestens eine geringe Warenähnlichkeit. Somit bestand Verwechslungsgefahr zwischen der Unionsbildmarke „Terra Greca“ und dem verwendeten Wort-/Bildzeichen „Terra Greca“ im Sinn von Art. 9 Abs. 2 b UMV.
Eine Revision wurde nicht zugelassen, damit ist das Urteil rechtskräftig (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17. November 2022 – 6 U 277/21).