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Verbraucher-Schadensersatz und Geldbuße  

Einerseits ein Novum im Lauterbarkeitsrecht: Der eigene Schadensersatz für Verbraucher. Andererseits die neuen Geldbuße-Regelungen.

Obwohl das UWG dem Schutz von Verbrauchern dient, hatten Verbraucher bislang keine eigenen Ansprüche unmittelbar aus dem UWG. Das hat sich nun geändert. Darüber hinaus wurde der ordnungswidrigkeitsrechtliche Teil des UWG angepasst und die in diesem Zusammenhang relevante “Schwarze Liste” erneuert.  

Welche Voraussetzungen müssen für einen Schadensersatz vorliegen? 

Der § 9 Abs. 2 UWG ist kurz und verständlich:  

„Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.“ 

Liegt eine Verletzung spezifischer Normen, beispielsweise des § 5a UWG (siehe zu den Verpflichtungen von Influencern: hier), vor, kann der Verbraucher Schadensersatz fordern, wenn er zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst wurde, die er sonst nicht getroffen hätte. Der Verletzer muss die geschäftliche (Ausgangs-)Handlung zu verschulden haben, also vorsätzlich oder fahrlässig vorgenommen haben. 

Hinsichtlich der Beweislast gelten die Grundsätze für zivilrechtliche Ansprüche: Derjenige der einen Anspruch geltend macht, muss auch dessen Voraussetzungen darlegen und beweisen. Insbesondere hinsichtlich des Vorliegens eines kausalen Schadens, könnte dies problematisch sein.  

Wen trifft die Schadensersatzpflicht?  

Entsprechend der Formulierung des § 9 Abs. 2 UWG ist derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der die unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt. Dabei muss es sich nicht unbedingt um den Hersteller eines Produkts handeln. Es ist denkbar, dass alle Beteiligten einer Lieferkette und auch Werbeunternehmen schadensersatzpflichtig sein können.  

Für die Frage, was von dem Schadensersatz umfasst ist, kann auf das allgemeine Zivilrecht zurückgegriffen werden. Demnach gilt § 249 BGB, also die sog. Naturalrestitution. Sie besagt, dass der Zustand herzustellen ist, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.  

Der Verbraucher muss also darstellen, dass er eine wirtschaftliche Entscheidung nicht ohne die unlautere geschäftliche Handlung vorgenommen hätte. Wenn es sich beispielsweise bei der wirtschaftlichen Entscheidung um den Abschluss eines Kaufvertrages handelt, kann der Schadensersatz darin bestehen, dass sich der Verbraucher von dem Vertrag wieder lösen kann. Daneben können auch vorgenommene Leistungen (= bspw. gezahltes Geld) zurückgefordert werden.  

Interessant ist an dieser Stelle ein Blick auf die Regelungen zur Influencer-Werbung. Eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers liegt bereits vor, wenn dieser einen Link zu einer Shop-Webseite über einen Tap-Tag anklickt. Diese wirtschaftliche Entscheidung wird jedoch regelmäßig keinen unmittelbaren ersatzfähigen Schaden darstellen. Der Zustand ohne diese geschäftliche Handlung unterscheidet sich nicht von dem Zustand mit der geschäftlichen Handlung.  

Wann droht (parallel) auch eine Geldbuße?  

Die Geldbußen des UWG sind in § 19 Abs. 1 UWG geregelt, demnach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5c Abs. 1 UWG Verbraucherinteressen verletzt. Von § 5c Abs. 2 UWG sind eine ganze Bandbreite an unlauteren geschäftlichen Handlungen umfasst. Dies ähnelt insoweit den in § 9 Abs. 2 UWG aufgeführtem Katalog an Handlungen.  

Die Höhe der potenziellen Geldbußen wird in § 19 Abs. 2 UWG geregelt. Sie können Werte von bis zu 50.000 € oder bis zu 4 % des Jahresumsatzes erreichen und damit eine durchaus schmerzhafte Einbuße darstellen. Ist eine Geldbuße am Jahresumsatz zu bemessen, so betrifft dies nur Unternehmen , deren Jahresumsatz mehr als 1,25 Mio. Euro beträgt. 

Die Schwarzen Klauseln 

Ein unter Geldbuße gestellter Verstoß gegen § 5c UWG kann sich darin finden, dass eine geschäftliche Handlung entsprechend der Liste der Schwarzen Klauseln vorgenommen wird. Bei dieser Liste handelt es sich um einen Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, der auch schon vor der Novelle bestand. Diese Liste führt dem Grunde nach sowohl irreführende als auch aggressive geschäftliche Handlungen auf. Innerhalb der Novelle wurde die Liste der Schwarzen Klauseln sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich ihrer Lesbarkeit angepasst.  

Die Bedeutung von Schadensersatz und Geldbußen in der Praxis 

Mit den neuen Mitteln die insbesondere Verbrauchern in Form des unmittelbaren UWG-Schadensersatzanspruchs zur Verfügung stehen, aber auch der Verschärfung der Geldbußen, werden unlautere geschäftliche Handlungen hinsichtlich der potenziellen wirtschaftlichen Folgen zunehmend wirtschaftlich berdrohlich. Dies passt zu den gesetzgeberischen Zielen auf europäischer und nationaler Ebene, die dem Lauterbarkeitsrecht schärfere Zähne geben wollen.  

Themenschwerpunkt Wettbewerbsrecht

In unserem Themenschwerpunkt „Anforderungen im Wettbewerbsrecht“ gehen wir auf die Änderungen durch die jüngste UWG-Novelle ein und stellen die Herausforderungen für Unternehmen und Unternehmer dar. Bisher erschienen in dieser Reihe ein Überblick über den Verbraucher-Schadensersatz sowie den Geldbuße-Regelungen, der Influencer-Rechtsprechung und die damit einhergehenden Neuerungen im UWG (auch) für Influencer, notwendige Anpassungen im eCommerce und Einschränkungen beim Vertrieb von sog. Dual Quality-Produkten.

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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