Der grundsätzlich bestehende Anspruch auf Teilzeitarbeit ist in §§ 8, 9a TzBfG gesetzlich verankert. Diese Regelungen dienen dazu, Arbeitnehmern den Wechsel von Vollzeit- in Teilzeitarbeit zu erleichtern. Sie sollen außerdem dazu beitragen, die oft ablehnende Haltung von Arbeitgebern zur Teilzeitarbeit zu überwinden.
Anspruch auf Teilzeit ist im Arbeitsrecht verankert
Arbeitnehmerwünsche, die realisierbar sind, sollen auch umgesetzt werden. Wer einen entsprechenden Wunsch hat, muss diesen nicht mit erforderlicher Kinderbetreuung oder anderen familiären Belangen begründen. Auch gesundheitliche Gründe, die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten oder bestehende Weiterbildungsmöglichkeiten können Arbeitnehmer dazu bewegen, ihre wöchentliche Arbeitszeit zu reduzieren. Das Recht auf Teilzeitarbeit trägt somit zu einer Verbesserung der Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen bei und macht es Arbeitnehmern generell leichter, Privatleben und Beruf miteinander zu vereinbaren.
Voraussetzungen eines Teilzeitanspruchs
Wer einen Teilzeitanspruch geltend machen möchte, muss sich in einem bereits länger als sechs Monate bestehenden Arbeitsverhältnis befinden. Damit das Recht auf eine zeitlich nicht begrenzte Teilzeitarbeit (§ 8 Abs. 1 TzBfG) besteht, müssen im Betrieb des Arbeitgebers in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sein. Bei der Ermittlung der maßgeblichen Anzahl im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer werden Auszubildende nicht mitgezählt.
Der Antrag auf Teilzeitarbeit – Infos für Arbeitnehmer
Der Wunsch nach Arbeitszeitverringerung und deren Umfang muss beim Arbeitgeber spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit in Textform angemeldet werden. Zur Wahrung der Textform reicht es aus, eine E-Mail zu versenden. Dabei sollte der Arbeitnehmer möglichst auch schon die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben (§ 8 Abs. 2 TzBfG).
Einzelheiten sollten im Gespräch geklärt werden
Dass Arbeitnehmer grundsätzlich ein Recht auf Teilzeitarbeit haben, bedeutet jedoch nicht, dass sie einseitig die Arbeitszeit verringern und deren Verteilung bestimmen können. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz stärkt lediglich die Verhandlungsposition des Arbeitnehmers, damit eine Lösung gefunden werden kann, die für beide Parteien des Arbeitsverhältnisses sinnvoll ist. Nachdem der Antrag auf Teilzeitarbeit durch den Arbeitnehmer gestellt und vom Arbeitgeber zur Kenntnis genommen wurde, folgt im nächsten Schritt ein Gespräch, um Einzelheiten zu klären. Auch das ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen.
§ 8 Abs. 3 TzBfG:
„Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.“
Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Regel dazu in der Lage sind, eine einvernehmliche Vereinbarung zur Verringerung der Arbeitszeit zu treffen. Lehnt der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer beantragte Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich ab, so verringert sich die vereinbarte Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang automatisch (§ 8 Abs. 5 S. 2,3 TzBfG).
Anspruch auf Teilzeit: Gesetz stärkt Arbeitnehmern den Rücken
Neben dem in § 8 TzBfG verankerten Anspruch, enthält das Gesetz weitere Regelungen, um Arbeitnehmern die Verhandlungen über die konkreten Umstände des Teilzeitarbeitsverhältnisses zu erleichtern. Zum Beispiel ist es dem Arbeitgeber gemäß § 5 TzBfG ausdrücklich verboten, Arbeitnehmer deshalb zu benachteiligen, weil sie von ihrem Recht auf Teilzeit Gebrauch machen. Dieses Verbot umfasst jegliche Form der Benachteiligung, die damit im Zusammenhang steht, dass der Arbeitnehmer einen Antrag auf Arbeitszeitverringerung gestellt hat. Eine auf diesen Umstand gestützte Kündigung wäre gemäß § 134 BGB unwirksam, weil sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.
Arbeitgeber kann Verringerung der Arbeitszeit ablehnen
Allerdings bleiben auch die arbeitgeberseitigen Interessen im Gesetz nicht unberücksichtigt. Der Arbeitgeber muss einer Verringerung der Arbeitszeit und ihrer Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers nur zustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen (§ 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG). Ein solcher betrieblicher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht (§ 8 Abs. 4 S. 2 TzBfG). Diese beispielhafte Aufzählung verdeutlicht, dass zwar einerseits nicht irgendein Ablehnungsgrund ausreicht, andererseits aber auch eine Überforderung des Arbeitgebers durch die Inanspruchnahme des Rechts auf Teilzeit verhindert werden soll. Konkrete Ablehnungsgründe können auch in Tarifverträgen festgelegt werden (§ 8 Abs. 4 S. 3 TzBfG).
Außerdem gibt es für den Arbeitgeber auch nach bereits erfolgter Festlegung der Teilzeit noch die Möglichkeit, diese wieder rückgängig zu machen oder abzuändern, wenn betriebliche Interessen dies erfordern (§ 8 Abs. 5 S. 4 TzBfG). Dazu müssen allerdings die Interessen des Arbeitgebers die des Arbeitnehmers wesentlich überwiegen.