Kontaktiert ein Unternehmen potenzielle Kunden per Briefpost und verweist dabei auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Internet, so liegt ein unzulässiger Medienbruch vor. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 25. April 2024 (Az. 20 U 1/24) ausdrücklich klargestellt. In diesem Fall wurde deutlich, dass der Verweis auf online verfügbare AGB in einem postalischen Schreiben nicht den Anforderungen an die Einbeziehung von Vertragsbedingungen genügt.
Was bedeutet ein unzulässiger Medienbruch?
Ein unzulässiger Medienbruch tritt immer dann auf, wenn Informationen oder Dokumente, die für einen Vertragsschluss notwendig sind, auf Medien verteilt werden, die nicht einheitlich zugänglich sind. In diesem Fall handelt es sich um einen Medienwechsel vom physischen (Briefpost) zum digitalen Medium (Internet). Dies kann zu Problemen führen, wenn der Empfänger keine Möglichkeit hat, das digitale Medium problemlos zu nutzen, um die AGB zur Kenntnis zu nehmen. Besonders im Vertragsrecht ist es wichtig, dass alle Vertragsparteien in der Lage sind, die Vertragsbedingungen vollständig zu verstehen und auf einfache Weise darauf zuzugreifen. Der unzulässige Medienbruch ist deshalb ein häufiger Streitpunkt bei der Einbeziehung von AGB.
Wann werden AGB wirksam in den Vertrag einbezogen?
Damit AGB Vertragsbestandteil werden, müssen diese wirksam in den Vertrag einbezogen sein. Die gesetzlichen Grundlagen hierzu finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 305 ff. Danach muss der Verwender, also derjenige, der seine AGB in den Vertrag aufnehmen möchte, den potenziellen Vertragspartner vor Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hinweisen. Ein unzulässiger Medienbruch kann diesen Vorgang beeinträchtigen, da die Bedingungen für eine wirksame Einbeziehung nicht erfüllt sind.
Gemäß § 305 Abs. 2 BGB werden AGB nur dann Vertragsbestandteil, wenn es der anderen Vertragspartei in zumutbarer Weise möglich ist, den Inhalt der AGB zur Kenntnis zu nehmen. Ein unzulässiger Medienbruch kann hier problematisch werden, da es dem Durchschnittskunden ohne größeren Aufwand möglich sein muss, die AGB einzusehen. Ein Verweis auf AGB im Internet ist nicht ausreichend, wenn das Vertragsangebot per Post zugestellt wird und damit keine unmittelbare Möglichkeit besteht, die AGB zu lesen.
Anforderungen an die zumutbare Kenntnisnahme und der unzulässige Medienbruch
Das Urteil des OLG Düsseldorf zeigt deutlich, dass ein Unternehmen den unzulässigen Medienbruch hätte vermeiden können. Hätte das Unternehmen seine AGB dem Brief direkt beigelegt, hätte der Kunde die Vertragsbedingungen direkt vor sich gehabt und wäre somit in der Lage gewesen, diese ohne weitere Umstände zur Kenntnis zu nehmen. Dies wäre eine zumutbare Form der Kenntnisnahme gewesen. Im vorliegenden Fall jedoch mussten die Empfänger online gehen, um die AGB zu lesen, was als unzumutbar eingestuft wurde. Der unzulässige Medienbruch bestand hier darin, dass die Zugänglichkeit der AGB von einer Internetverbindung abhing, die nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden kann.
Diese Anforderung der unmittelbaren Kenntnisnahme der AGB soll sicherstellen, dass jeder Kunde, unabhängig von technischer Ausstattung oder Medienzugang, in der Lage ist, sich über die Vertragsbedingungen zu informieren. Das Versäumnis, AGB in physischer Form beizufügen, stellt einen unzulässigen Medienbruch dar, der die Wirksamkeit der Einbeziehung der AGB in den Vertrag infrage stellt.
Konsequenzen eines unzulässigen Medienbruchs
Der unzulässige Medienbruch kann erhebliche rechtliche Folgen für Unternehmen haben. In Fällen wie dem hier besprochenen Urteil des OLG Düsseldorf besteht die Gefahr, dass die AGB insgesamt nicht Vertragsbestandteil werden und somit keine Geltung im Vertrag erlangen. Für Unternehmen, die ihre AGBs als Teil ihrer Geschäftsstrategie ansehen, ist dies besonders kritisch, da bestimmte Regelungen, die nur in den AGB festgehalten sind, dadurch nicht zur Anwendung kommen.
Eine Lösung, um den unzulässigen Medienbruch zu vermeiden, besteht darin, den Kunden die AGB in derselben Form wie das Vertragsangebot zukommen zu lassen. Dies kann per Briefpost geschehen, wenn auch das Angebot auf diesem Wege unterbreitet wurde, oder digital, wenn die gesamte Kommunikation online stattfindet. Ein unzulässiger Medienbruch ist ein vermeidbares Risiko, das durch sorgfältige Planung und rechtliche Beratung leicht umgangen werden kann.
Fazit: Unzulässiger Medienbruch und seine Bedeutung im Vertragsrecht
Ein unzulässiger Medienbruch stellt eine erhebliche Hürde bei der Einbeziehung von AGB in Verträge dar. Für Unternehmen, die ihre Vertragsbedingungen einseitig festlegen und durch AGB regeln wollen, ist es essentiell, die Anforderungen an die Kenntnisnahme und Einbeziehung zu berücksichtigen, um einen unzulässigen Medienbruch zu vermeiden. Nur so kann gewährleistet werden, dass die AGB auch tatsächlich Bestandteil des Vertrages werden und die gewünschten Regelungen zur Anwendung kommen. Das Urteil des OLG Düsseldorf sollte daher als Warnsignal für Unternehmen und Unternehmer verstanden werden, bei der Verwendung ihrer AGB auf eine konsistente und zugängliche Bereitstellung zu achten.