Kontaktiert ein Unternehmen potentielle Kunden per Briefpost und wirbt darin für einen Vertrag, darf es darin nicht auf seine AGB im Internet verweisen. Dies hat das OLG Düsseldorf klargestellt (Urteil vom 25.04.2024 – 20 UKl 1/24). Es handelt sich dabei um einen sog. unzulässigen Medienbruch.
Wann werden AGB wirksam in den Vertrag einbezogen?
Damit AGB Vertragsbestandteil werden, müssen diese wirksam mit in den Vertrag einbezogen worden sein. Hierfür regelt das BGB in den §§ 305 ff. verschiedene Voraussetzungen. Zunächst muss der Verwender, also derjenige, dessen AGB Vertragsbestandteil werden sollen, vor Vertragsschluss ausdrücklich auf diese hinweisen. Darüber hinaus werden AGB gem. § 305 Abs. 2 BGB nur dann Vertragsbestandteil, wenn es der anderen Vertragspartei in zumutbarer Weise möglich ist, von dem Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Dies bedeutet, dass es für den Durchschnittskunden ohne große Mühe möglich sein muss, den Inhalt der AGB zur Kenntnis zu nehmen.
Anforderungen an die zumutbare Kenntnisnahme
Wird ein Vertragsangebot wie im vorliegenden Urteil per Brief unterbreitet und auf die AGB im Internet verwiesen (abrufbar unter www…de), so übersteigt dies das zumutbare Maß. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass alle Personen über internetfähige Geräte verfügten und so von den AGB Kenntnis nehmen können. Das Unternehmen hätte die AGB vielmehr dem Schreiben beilegen können und müssen.