Viele Unternehmen werben gerne mit Kundenbewertungen. Jedoch gibt es hierfür bestimmte Grundsätze, was zulässig ist und was nicht, weil dies mitunter irreführend und damit wettbewerbsrechtlich unzulässig sein kann. Hierzu hat nun auch der BGH entschieden (BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 – I ZR 143/23).
Was sind wesentliche Informationen?
Gem. § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Zu solchen wesentlichen Informationen können auch fehlende Angaben in der Werbung gehören, denn diese können beim Verbraucher Fehlvorstellungen hervorrufen. Jedoch ist nicht jede nützliche Information auch gleichzeitig eine wesentliche Information.
Anforderungen an die Werbung mit Kundenbewertungen
Der BGH hat nun entschieden, dass es zulässig ist, mit einer durchschnittlichen Kundenbewertung zu werben, auch ohne Angaben zur Gesamtzahl oder Zeitraum der berücksichtigten Bewertungen zu machen. Dabei würde es sich nicht um wesentliche Informationen im Sinne des § 5a UWG handeln. Denn der durchschnittliche Verbraucher wisse, dass sich eine durchschnittliche Sternebewertung aus positiven sowie negativen Rezensionen zusammensetze und dass auch bei einer hohen Durchschnittsbewertung einzelne schlechte Bewertungen möglich sind. Da dies dem Durchschnittsverbraucher bekannt sei, müsse es nicht noch einzeln aufgeschlüsselt werden, wie sich der Bewertungsdurchschnitt zusammensetze.
Andere Maßstäbe bei Werbung mit Testsiegeln
Diese Rechtsprechung darf jedoch nicht auf Werbung mit Testergebnissen oder Prüfsiegeln übertragen werden. Hier habe der Verbraucher regelmäßig ein großes Interesse daran, zu erfahren, wie sich das Testergebnis zusammensetze und wie das getestete Produkt im Vergleich mit anderen Produkten abgeschnitten hat. Um das mit einem Testsiegel verbundene Qualitätsurteil bewerten zu können, müssen daher die Rahmenbedingungen und der Inhalt des Produkttests überprüfbar sein. Anders stellt sich dies bei Werbung mit Kundenbewertungen dar: denn hier weiß der Verbraucher, dass die Bewertungen auf subjektiven und uneinheitlichen Maßstäben beruhen und es keine bestimmten Bewertungskriterien gibt.