Viele Unternehmen nutzen Kundenbewertungen in ihrer Werbung, um potenziellen Kunden einen authentischen Eindruck von der Zufriedenheit bisheriger Käufer zu vermitteln und Vertrauen aufzubauen. Doch dabei ist Vorsicht geboten, denn die Werbung mit Kundenbewertungen unterliegt bestimmten rechtlichen Grundsätzen. Wenn wesentliche Informationen fehlen oder Bewertungen irreführend präsentiert werden, kann dies gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen und somit als unzulässig gelten. Insbesondere die Irreführung der Verbraucher durch das Vorenthalten relevanter Informationen, wie etwa die Gesamtzahl oder den Zeitraum der gesammelten Bewertungen, steht dabei im Fokus der Gerichte.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu in einer aktuellen Entscheidung vom 25. Juli 2024 (Az. I ZR 143/23) klargestellt, welche Anforderungen Unternehmen bei der Nutzung von Kundenbewertungen in ihrer Werbung erfüllen müssen, um nicht gegen das Wettbewerbsrecht zu verstoßen. Diese Entscheidung schafft mehr Klarheit und gibt Unternehmen Leitlinien an die Hand, wie sie Bewertungen rechtlich sicher in ihrer Werbung einsetzen können, ohne das Risiko einer Abmahnung einzugehen.
Was sind wesentliche Informationen?
Gem. § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Zu solchen wesentlichen Informationen können auch fehlende Angaben in der Werbung gehören, denn diese können beim Verbraucher Fehlvorstellungen hervorrufen. Jedoch ist nicht jede nützliche Information auch gleichzeitig eine wesentliche Information.
Anforderungen an die Werbung mit Kundenbewertungen: BGH-Entscheidung zur Zulässigkeit
Der BGH hat entschieden, dass Unternehmen bei der „Werbung mit Kundenbewertungen“ mit einer durchschnittlichen Bewertung werben dürfen, ohne die Gesamtanzahl der Bewertungen oder den Bewertungszeitraum anzugeben. Dies gelte insbesondere, weil Verbraucher verstehen, dass Bewertungen subjektiv sind und ein Durchschnitt sowohl positive als auch negative Meinungen umfassen kann. Eine detaillierte Offenlegung ist daher nicht notwendig, um den Verbraucher umfassend zu informieren. Der BGH stellte klar, dass das Vorenthalten solcher Details keine irreführende Handlung im Sinne des § 5a UWG darstellt. Verbraucher wissen, dass eine durchschnittliche Sternebewertung Schwankungen aufweist und einzelne negative Bewertungen darin enthalten sein können. Diese Rechtsprechung schafft für Unternehmen Rechtssicherheit in der Frage, wie sie Bewertungen einsetzen können, ohne gegen das Wettbewerbsrecht zu verstoßen.
Andere Maßstäbe bei Werbung mit Testsiegeln
Diese Rechtsprechung darf jedoch nicht auf Werbung mit Testergebnissen oder Prüfsiegeln übertragen werden. Hier habe der Verbraucher regelmäßig ein großes Interesse daran, zu erfahren, wie sich das Testergebnis zusammensetze und wie das getestete Produkt im Vergleich mit anderen Produkten abgeschnitten hat. Um das mit einem Testsiegel verbundene Qualitätsurteil bewerten zu können, müssen daher die Rahmenbedingungen und der Inhalt des Produkttests überprüfbar sein. Anders stellt sich dies bei Werbung mit Kundenbewertungen dar: denn hier weiß der Verbraucher, dass die Bewertungen auf subjektiven und uneinheitlichen Maßstäben beruhen und es keine bestimmten Bewertungskriterien gibt.
Rechtliche Konsequenzen bei irreführender Werbung mit Kundenbewertungen
Unternehmen, die in ihrer Werbung mit Kundenbewertungen wesentliche Informationen verschweigen, setzen sich rechtlichen Risiken aus. Gemäß § 5a UWG handelt es sich um unlauteren Wettbewerb, wenn Verbraucher durch das Vorenthalten relevanter Details – wie etwa die Gesamtzahl der Bewertungen oder den Bewertungszeitraum – in die Irre geführt werden. Wird eine irreführende Darstellung der Kundenbewertungen festgestellt, können Abmahnungen und gerichtliche Verfahren folgen, die erhebliche Kosten verursachen können. Für Unternehmen ist es daher wichtig, die gesetzlichen Vorgaben bei der „Werbung mit Kundenbewertungen“ einzuhalten, um potenzielle Strafen und Imageschäden zu vermeiden.
Relevanz der Rechtsprechung auch für kleinere Plattformbetreiber
Die BGH-Entscheidung zur „Werbung mit Kundenbewertungen“ betrifft nicht nur große Unternehmen, sondern ist ebenso relevant für kleinere Plattformbetreiber, die Bewertungen für ihre Produkte oder Dienstleistungen nutzen. Dazu zählen beispielsweise lokale Dienstleister wie Restaurants, Friseursalons oder Handwerksbetriebe, die über ihre Websites oder Plattformen wie Yelp oder Google My Business Kundenbewertungen präsentieren. Auch Betreiber kleinerer Online-Shops, die auf Verkaufsplattformen wie Etsy, DaWanda oder eBay aktiv sind, setzen häufig auf Kundenbewertungen, um Vertrauen zu schaffen und neue Kunden anzuziehen.
Für diese Plattformbetreiber ist es wichtig, die Grenzen der zulässigen Werbung zu kennen, um mögliche Abmahnungen zu vermeiden. Die BGH-Entscheidung schafft hierbei Klarheit, da sie verdeutlicht, dass eine allgemeine Durchschnittsbewertung ohne detaillierte Angabe von Bewertungsanzahl und -zeitraum rechtlich zulässig ist. Dies ermöglicht auch kleineren Anbietern, ihre Bewertungen effektiv und rechtssicher zu nutzen, ohne zusätzliche Anforderungen erfüllen zu müssen.