Seit dem 7. Juni 2023 gelten bereits verschärfte Regelungen im Urheberrecht, die insbesondere Vertragspartner von Kreativen betreffen. Wer Nutzungsrechte an Werken direkt von Urhebern erwirbt, ist verpflichtet, umfassend Auskunft über deren Nutzung und die daraus resultierenden Erträge zu geben (§ 32d UrhG). Was bedeutet das im Detail, und wie können Unternehmen diese Anforderungen umsetzen?
Wer ist von der Auskunftspflicht betroffen?
Die Auskunftspflicht richtet sich an alle Vertragspartner, die Nutzungsrechte an Werken entgeltlich direkt vom Urheber erworben haben. Dazu zählen beispielsweise Fotografien, Texte oder Designs. Wichtig ist, dass diese Regelung nicht für Werke gilt, die über Zwischenhändler wie Stockfotoanbieter bezogen werden. Hier greift die gesetzliche Auskunftspflicht nicht.
Welche Informationen müssen bereitgestellt werden?
Die proaktive Auskunftspflicht verlangt, dass Urhebern einmal jährlich die folgenden Details offengelegt werden:
- In welchem Umfang die Werke genutzt wurden (Zeitraum, Medien, Reichweite),
- Welche wirtschaftlichen Erträge und Vorteile sich aus der Nutzung ergeben haben.
Diese Transparenz soll sicherstellen, dass Urheber eine faire Vergütung erhalten. Die Berichte müssen proaktiv bereitgestellt werden – das bedeutet, der Vertragspartner muss die Informationen eigenständig übermitteln, ohne dass der Urheber danach fragen muss.
Ab wann gilt die proaktive Auskunftspflicht?
Die Regelung betrifft sowohl Altverträge als auch Neuverträge:
- Für Verträge, die vor dem 7. Juni 2021 abgeschlossen wurden, musste der erste Bericht bereits bis zum 7. Juni 2023 vorliegen.
- Für Verträge, die ab dem 7. Juni 2021 geschlossen wurden, gilt die jährliche Berichtspflicht ebenfalls seit dem 7. Juni 2023.
Damit umfasst die Regelung sämtliche Verträge unabhängig vom Datum ihres Abschlusses.
Gibt es Ausnahmen?
Die Auskunftspflicht entfällt in bestimmten Fällen. Dazu gehören:
- Beiträge, die nur einen untergeordneten Anteil an einem Werk oder Produkt ausmachen,
- Situationen, in denen der Aufwand für die Auskunft unverhältnismäßig hoch ist,
- Urheber von Computerprogrammen, die grundsätzlich nicht auskunftspflichtig sind.
Diese Ausnahmen sind jedoch eng definiert und erfordern eine gute Begründung, um rechtlichen Auseinandersetzungen vorzubeugen.
Kann die Auskunftspflicht vertraglich ausgeschlossen werden?
Nein, der Auskunftsanspruch ist gesetzlich unabdingbar. Selbst wenn vertraglich etwas anderes vereinbart wurde, bleibt die Pflicht zur Auskunft bestehen. Einzige Ausnahme: Tarifvertragliche oder kollektivrechtliche Regelungen, die zwischen Verbänden von Urhebern und Werknutzern getroffen wurden, können Abweichungen ermöglichen.
Was passiert bei Nichteinhaltung?
Die Folgen der Nichterfüllung sind gravierend. Wenn die proaktive Auskunftspflicht nicht erfüllt wird, können Urhebervereinigungen Unterlassungsansprüche geltend machen. Das bedeutet, dass die weitere Nutzung der Werke untersagt werden kann. Besonders riskant wird es, wenn ein Unternehmen mehreren Urhebern die Auskunft schuldig bleibt. Dies kann schnell zu einem vollständigen Verlust der Nutzungsrechte führen.
Was sollten Unternehmen jetzt tun?
Um den neuen Anforderungen gerecht zu werden, sollten Unternehmen zunächst überprüfen, ob sie urheberrechtlich geschützte Werke direkt von Urhebern nutzen. Anschließend ist ein regelmäßiger Prozess zur Erstellung der jährlichen Berichte einzurichten. Dabei sollten mögliche Ausnahmen geprüft und dokumentiert werden.
Zwar kann die Umsetzung der Auskunftspflicht mit erheblichem Aufwand verbunden sein, doch sie schützt Unternehmen vor rechtlichen Konflikten und stärkt das Vertrauen zwischen Kreativen und Nutzern. Unternehmen, die frühzeitig handeln, sichern sich nicht nur rechtlich ab, sondern profitieren langfristig von klaren und fairen Vereinbarungen.