🎙 In der 50. Folge unseres Podcasts Kaffeerecht geht es um ein Thema, das besonders für Kreative, Unternehmer:innen und Unternehmen von großer Relevanz ist: die Haftung bei Urheberrechtsverletzungen im Unternehmenskontext.
Viele denken, bei einer Urheberrechtsverletzung hafte ausschließlich die Person, die z. B. ein geschütztes Bild ohne Lizenz hochgeladen hat. Doch ganz so einfach ist es nicht. In dieser Folge sprechen wir darüber, wie weit die Haftung tatsächlich reicht – und welche Rolle dabei Unternehmen, Geschäftsführer und Gesellschafter spielen.
Was dich in dieser Folge erwartet:
- Eine Einführung in die klassische Täter- und Teilnehmerhaftung
- Die Bedeutung der Störerhaftung und wie sie z. B. Plattformbetreiber betrifft
- Die Unterscheidung zwischen Access-, Caching- und Hosting-Providern
- Die besondere Relevanz von § 99 UrhG für die Unternehmenshaftung
- Eine Analyse eines aktuellen Urteils des OLG Köln, das zeigt, wann Gesellschafter nicht persönlich haften
Wir räumen mit typischen Missverständnissen auf und bieten praxisnahe Einblicke, wie Unternehmen und ihre Leitungsorgane rechtlich verantwortlich gemacht werden können – oder eben auch nicht.
📩 Fragen, Feedback oder Themenvorschläge? Schreib uns an: podcast@tvw.law
Shownotes
- OLG Köln, Urteil v. 28. Februar 2025, Az.: 6 U 107/24
- EuGH, Urteil v. 15. September 2016, Az.: C-484/14 – „McFadden“
Was sind Access-, Cache- und Hostingprovider?
Provider-Typ | Funktion/Definition | Beispiel | Besonderheiten |
Access Provider (Deutsche Telekom, Vodafone, O2, 1&1, Freenet) | Vermittelt den Zugang zu Inhalten über eine technische Infrastruktur (z. B. Internetzugang, Rechenzentrum). | Ein Unternehmen stellt anderen Unternehmen Zugang zu seinem Kommunikationsnetz zur Verfügung. | Stellt die Verbindung zwischen Endnutzern oder anderen Providern und dem Internet her. |
Cache Provider (Cloudflare, Akamai, Fastly, Amazon CloudFront, KeyCDN, Microsoft Azure CDN) | Speichert fremde Inhalte temporär, um den Zugang zu diesen Inhalten zu beschleunigen. | Content Delivery Network (CDN), das Inhalte zwischenspeichert und schneller ausliefert. | Nimmt oft die Rolle von Access- und Host-Provider zugleich ein; dient der Effizienzsteigerung. |
Hosting Provider (IONOS (1&1), Strato, Hetzner, Host Europe, All-Inkl) | Stellt Speicherplatz und Systeme für die dauerhafte Speicherung und Bereitstellung fremder Inhalte bereit. | Ein Unternehmen bietet Webhosting für Websites Dritter an (z. B. Shared Hosting). | Verantwortlich für die technische Infrastruktur, auf der Inhalte gespeichert und abgerufen werden. |
Wer ist Inhaber eines Unternehmens?
Unternehmensart | Wer ist Inhaber? | Anmerkung/Hinweis |
Einzelunternehmen / Handelsgewerbe (e.K.) | Derjenige, in dessen Namen der Betrieb geführt wird (meist der Eigentümer, aber auch Pächter, Verwalter, Nießbraucher möglich) | Bei Verpachtung entfällt die Eigentümerhaftung; Inhaber ist, wer nach außen als solcher auftritt |
BGB-Gesellschaft (GbR) | Die Gesellschafter gemeinsam; nach neuerer Auffassung auch die Gesellschaft selbst | Gesellschafter haften persönlich und gemeinsam; Gesellschaft kann nach außen als Rechtsträger auftreten |
Offene Handelsgesellschaft (oHG), Kommanditgesellschaft (KG) | Die Personengesellschaft selbst (§ 124 HGB) und die persönlich haftenden Gesellschafter (§§ 128, 161 HGB) | Haftung sowohl durch Gesellschaft als auch durch persönlich haftende Gesellschafter |
Juristische Personen (AG, GmbH, Genossenschaft, Verein) | Die juristische Person selbst | Anteilseigner/Eigentümer sind nicht Inhaber; gesetzlicher Vertreter haftet nur im Rahmen der Organhaftung |
Partei als juristische Person ist Unternehmensinhaber | ||
Juristische Personen des öffentlichen Rechts | Die juristische Person des öffentlichen Rechts (z.B. der Staat) | Nicht die einzelne Behörde, sondern der Staat (bzw. das Bundesland etc.) ist Unternehmer |
Zweigniederlassung | Teil des Gesamtunternehmens | Keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern unselbständiger Teil des Hauptunternehmens |
Rechtlich selbstständige Tochtergesellschaft | Die Tochtergesellschaft selbst | Nicht Teil der Muttergesellschaft, außer bei starker organisatorischer Einbindung und bestimmendem Einfluss |
Unternehmensleiter | Nicht Inhaber, sofern er nicht selbst Unternehmensinhaber ist |