Kaffeerecht Podcast

In unserem Podcast „Kaffeerecht“ besprechen wir in lockerer Kaffeerunde regelmäßig rechtliche Themen aus dem digitalen Alltag für Kreative, Unternehmer und Unternehmen.

Haftung von Gesellschaften und Gesellschaftern für Urheberrechtsverletzungen

🎙 In der 50. Folge unseres Podcasts Kaffeerecht geht es um ein Thema, das besonders für Kreative, Unternehmer:innen und Unternehmen von großer Relevanz ist: die Haftung bei Urheberrechtsverletzungen im Unternehmenskontext.

Viele denken, bei einer Urheberrechtsverletzung hafte ausschließlich die Person, die z. B. ein geschütztes Bild ohne Lizenz hochgeladen hat. Doch ganz so einfach ist es nicht. In dieser Folge sprechen wir darüber, wie weit die Haftung tatsächlich reicht – und welche Rolle dabei Unternehmen, Geschäftsführer und Gesellschafter spielen.

Was dich in dieser Folge erwartet:

  • Eine Einführung in die klassische Täter- und Teilnehmerhaftung
  • Die Bedeutung der Störerhaftung und wie sie z. B. Plattformbetreiber betrifft
  • Die Unterscheidung zwischen Access-, Caching- und Hosting-Providern
  • Die besondere Relevanz von § 99 UrhG für die Unternehmenshaftung
  • Eine Analyse eines aktuellen Urteils des OLG Köln, das zeigt, wann Gesellschafter nicht persönlich haften

Wir räumen mit typischen Missverständnissen auf und bieten praxisnahe Einblicke, wie Unternehmen und ihre Leitungsorgane rechtlich verantwortlich gemacht werden können – oder eben auch nicht.

📩 Fragen, Feedback oder Themenvorschläge? Schreib uns an: podcast@tvw.law

Shownotes

Was sind Access-, Cache- und Hostingprovider?

Provider-TypFunktion/DefinitionBeispielBesonderheiten
Access Provider (Deutsche Telekom, Vodafone, O2, 1&1, Freenet)Vermittelt den Zugang zu Inhalten über eine technische Infrastruktur (z. B. Internetzugang, Rechenzentrum).Ein Unternehmen stellt anderen Unternehmen Zugang zu seinem Kommunikationsnetz zur Verfügung.Stellt die Verbindung zwischen Endnutzern oder anderen Providern und dem Internet her.
Cache Provider (Cloudflare, Akamai, Fastly, Amazon CloudFront, KeyCDN, Microsoft Azure CDN)Speichert fremde Inhalte temporär, um den Zugang zu diesen Inhalten zu beschleunigen.Content Delivery Network (CDN), das Inhalte zwischenspeichert und schneller ausliefert.Nimmt oft die Rolle von Access- und Host-Provider zugleich ein; dient der Effizienzsteigerung.
Hosting Provider (IONOS (1&1), Strato, Hetzner, Host Europe, All-Inkl)Stellt Speicherplatz und Systeme für die dauerhafte Speicherung und Bereitstellung fremder Inhalte bereit.Ein Unternehmen bietet Webhosting für Websites Dritter an (z. B. Shared Hosting).Verantwortlich für die technische Infrastruktur, auf der Inhalte gespeichert und abgerufen werden.

Wer ist Inhaber eines Unternehmens?

UnternehmensartWer ist Inhaber?Anmerkung/Hinweis
Einzelunternehmen / Handelsgewerbe (e.K.)Derjenige, in dessen Namen der Betrieb geführt wird (meist der Eigentümer, aber auch Pächter, Verwalter, Nießbraucher möglich)Bei Verpachtung entfällt die Eigentümerhaftung; Inhaber ist, wer nach außen als solcher auftritt
BGB-Gesellschaft (GbR)Die Gesellschafter gemeinsam; nach neuerer Auffassung auch die Gesellschaft selbstGesellschafter haften persönlich und gemeinsam; Gesellschaft kann nach außen als Rechtsträger auftreten
Offene Handelsgesellschaft (oHG), Kommanditgesellschaft (KG)Die Personengesellschaft selbst (§ 124 HGB) und die persönlich haftenden Gesellschafter (§§ 128, 161 HGB)Haftung sowohl durch Gesellschaft als auch durch persönlich haftende Gesellschafter
Juristische Personen (AG, GmbH, Genossenschaft, Verein)Die juristische Person selbstAnteilseigner/Eigentümer sind nicht Inhaber; gesetzlicher Vertreter haftet nur im Rahmen der Organhaftung
Partei als juristische Person ist Unternehmensinhaber
Juristische Personen des öffentlichen RechtsDie juristische Person des öffentlichen Rechts (z.B. der Staat)Nicht die einzelne Behörde, sondern der Staat (bzw. das Bundesland etc.) ist Unternehmer
ZweigniederlassungTeil des GesamtunternehmensKeine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern unselbständiger Teil des Hauptunternehmens
Rechtlich selbstständige TochtergesellschaftDie Tochtergesellschaft selbstNicht Teil der Muttergesellschaft, außer bei starker organisatorischer Einbindung und bestimmendem Einfluss
UnternehmensleiterNicht Inhaber, sofern er nicht selbst Unternehmensinhaber ist

Betrifft Sie dieses Thema? Urheberrechtsverletzungen durch Mitarbeiter können das Unternehmen als Ganzes treffen. Wir beraten Unternehmen bei der Abwehr von Ansprüchen und der Risikovorsorge. Jetzt Kontakt aufnehmen →

Transkript der Folge

Willkommen zum Podcast Kaffee Recht von der Kanzlei TVW Law mit rechtlichen Themen für kreative Unternehmer und Unternehmen. Hallo und herzlich willkommen zur 50. Folge unseres Podcasts Kaffee Recht. Heute wie gewohnt ein bisschen verschnupft auf dieser Seite des Mikrofons Dennis Tölle und hoffentlich nicht verschnupft auf der anderen Seite.

Marwan Eriefei und ja also nein ich bin nicht verschnupft hoffentlich zumindest. 50 Folgen also wenn wir denn diese hier schaffen hoffentlich. Das finde ich schon sehr sehr cool. Ich freue mich auch auf die 50.

Folge und freue mich auch schon auf die Folgen danach. Ich wäre für imaginäres Konfetti. Ja aber dafür müssen wir erst mal die 50. Folge schaffen.

Heute geht es um den Haftungsumfang im Urheberrecht insbesondere bezüglich Unternehmen und dann auch spezifisch Gesellschaften und Gesellschaftern. Das wollen wir uns mal anschauen, weil es da auch ein ganz spannendes Urteil zugab und ja ich würde sagen wir starten rein. Ja können wir machen. Wie du schon gesagt hast das Urteil das da Anlass war über dieses Thema überhaupt nachzudenken und dann diese Folge zu skizzieren stammt aus Köln vom Urlg.

Das gucken wir uns dann noch an aber ich glaube wir müssen zu Beginn einmal weil gerade zu dieser Thematik Haftung im urheberrechtlichen Bereich viele Punkte kursieren sage ich mal viele Punkte sich in den vergangenen Jahren auch geändert haben und noch einige dieser Punkte auch gar nicht so klar gesetzlich geregelt sind sondern durch Rechtsprechung geprägt sind. Da müssen wir mal einen kleinen Überblick verschaffen und so ein paar Punkte vorherausnehmen bevor wir uns mit dem Urteil beschäftigen. Genau das erste was man sich da anschauen würde ist natürlich die Frage wer haftet eigentlich im Urheberrecht für Urheberrechtsverletzungen und ganz simpel als aller allererstes sollen Täter und Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung haften. Das ist klar.

Also diejenige Person die dafür zuständig ist dass ein oder die ein Bild hochgeladen hat an dem sie keine Rechte hat die soll dafür haften dass sie das getan hat soll das unterlassen und möglicherweise auch Schadensersatz zahlen. Da gibt es auch noch weitere Ansprüche wie Beseitigung etc. Aber das sind so die zwei Kernsachen Unterlassung und Schadensersatz. Teilnehmer an einer Urheberrechtsverletzung sollen natürlich auch primär haften aber daneben gibt es dann schon sozusagen die erste Besonderheit das sind dann vielleicht oder das ist die Störerhaftung und als Störer haftet diejenige Person die willentlich und adäquat kausal zur Rechtsverletzung beiträgt ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein.

Woran könnte man hier denken im Prinzip an Plattformbetreiber beispielsweise die ja die die Plattform bereitstellen auf der dann eben Urheberrechtsverletzungen begangen werden und das muss nicht mal also im ersten Schritt muss das ja nicht mal mit dem Wissen oder mit dem wollen auch dieses Plattformbetreib ausgestehen sondern für diese Störerhaftung im allerersten Schritt ohne dass dann auch wirklich Ansprüche direkt entstehen könnte es ausreichen dass einfach nur die Plattform bereit bestellt wird beispielsweise YouTube beispielsweise Instagram auf der dann Urheberrechtsverletzungen geschehen können. Ja genau das ist so ein bisschen also diese Plattformen waren und sind ja immer mal wie der Gegenstand auch aktueller Streitigkeiten inwieweit die selber für urheberrechtliche Handlungen haften müssen weil das natürlich von außen gesehen ein ganz interessanter ganz interessanter Möglichkeit ist Urheberrechtsverletzungen zu beenden und zu unterbinden künftig weil man natürlich sagen kann ich als Urheber oder als Rechteinhaber als Verletzter kann natürlich immer gegen einzelne Personen vorgehen die über eine bestimmte Plattform etwas machen dann habe ich das unterbunden auf dieser Plattform von dieser Person. Ich möchte aber natürlich generell verhindern dass andere mein geschütztes Werk ohne meine Zustimmung nutzen wäre es natürlich doll wenn ich das ganze allgemein lösen kann also da gab es ja diverse Diskussion über Uploadfilter und auch gesetzliche Änderungen etc aber weg von diesen Plattformen von diesen klassischen Plattformen ist ja die Störerhaftung so gedacht dass eben jeder der einen ich sage mal einen Surrounding schafft in dem Urheberrechtsverletzungen ermöglicht werden oder eben gefördert werden gehören dazu können in diese Störerhaftung fallen das kann eine bestimmte Konstellation in einem Unternehmen sein das kann die Inhaber schafft zum Beispiel ein des Internetanschlusses sein da wurde ja lange lange Zeit drüber gestritten gerade im Bereich des File-Sharing und teilweise wird er immer noch drüber gestritten aber das also man darf das nicht auf diese Plattformen beschränken sondern man alles was irgendwie ich sage mal einen Rahmen dafür schafft das Urheberrechtsverletzungen begangen werden können und dann muss man gucken ob dieser Rahmen tatsächlich so überhaupt dazu beiträgt man ein bisschen gucken was was dann die Intention des Ganzen war und dann kann man kann man auch über diesen Weg vielleicht in ein in die Unternehmenshaftung kommen ja und weil diese Störerhaftung eben sehr sehr ausufernd sein kann und es auch sehr schwer zu überblicken sein kann für den Störer welche Urheberrechtsverletzungen auf seinem Plattform oder auf dem Rahmen den er den ersetzt welche Urheberrechtsverletzungen da passieren gibt es so gewisse Einschränkungen der Störerhaftung dass man eben sagt okay diese die Haftung eben für Unterlassungsansprüche die muss etwas beschränkt werden und zwar schauen wir uns dann erst mal an hat der Störer möglicherweise zumutbare Prüf- und Kontrollpflichten verletzt wenn ja dann gibt es Unterlassungsansprüche direkt gegen den Störer wenn nein dann ist er eben seinen Pflichten nachgekommen und dann kann ich auch nicht über ein gewisses Maß gegen den Störer hinaus vorgehen das ist dann so dass man sagt wenn ich eine Urheberrechtsverletzung beispielsweise auf YouTube ich bleibe bei meinem Plattform sehe und ich das YouTube gegenüber melde dann ist YouTube dazu verpflichtet entsprechende Maßnahmen einzuleiten das zu überprüfen und wenn sie der Ansicht sind dass ich recht habe auch das video was in frage steht möglicherweise zu blockieren damit das nicht mehr sichtbar ist und nicht mehr veröffentlicht ist und erst wenn die diesen Prüfung Kontrollpflichten nicht nachkommen dann kann ich nochmal direkt gegen YouTube sozusagen vorgehen aber eigentlich soll ja ist die ist die Haftung von Störern eben begrenzt weil sonst dieses sehr aus ufernde diese sehr aus ufernde Störer Haftung zu umfangreich wäre und eine viel zu große Belastung wäre für eben Betreiber von ja WL Access Providern oder von Plattformen also alle diejenigen die diese Rahmen schaffen wie du sie eben genannt hast ja vielleicht da da würde ich gern auf ich glaube auf freier tatsächlicher Ebene nochmal so ein bisschen Klarheit schaffen weil der Haftungs privilegierungen die jetzt nach dem digitale dienste gesetzt geregelt sind gelten ja zum beispiel zum beispiel sondern gelten für Access Cash und Hosting Provider so das DDG ist ja jetzt auch was juristischer sicht ein verhältnismäßig junges gesetz aber das gab es damals in anführungsstrichen auch schon im Telemedien gesetzt dass es da Haftungs privilegierungen gab da hat der olgh auch schon was zu gesagt das auch unterlassungsansprüche grundsätzlich nicht berührt das war so die Aussage des olgh dass das also insofern auch eine begrenzte privilegierung ist aber allein die tatsache was was ist ein Access Provider was ein Cash Provider was ist ein Hosting Provider muss man vielleicht mal so ein bisschen unterscheiden dass zum beispiel Access Provider das kann ich auch aus der berifflichkeit heraus vielleicht noch als am ehesten verstehen der vermittelt erst mal nur zugang zu inhalten über eine technische infrastruktur so lässt sich das glaube ich zusammenfassen da könnte man zum beispiel die deutsche telekom wo davon internet betreut internet zugangsbetreiber drunter fassen während hingegen Cash Provider auch da vielleicht bisschen von der berifflichkeit her kann das abgeleitet werden fremde inhalte speichern temporär um zugänge zu beschleunigen so das ist so ein bisschen als beispiel so content delivery networks also diese cdn die inhalte zwischen speichern die kann man da als als beispiel nehmen über große anbieter cloud flair ak mai und amazon hat er glaube ich auch und Microsoft Azure gibt es auch als cdn und das dritte diese hosting provider die man dann vielleicht noch am ehesten kennt wenn man mal selber eine website aufsetzen wollte dass man sagt okay ich biete die speicherplatz an und dass dieser speicherplatz ist nicht temporär wie du halt diesen cashprovidern sondern eben dauerhaft und darauf kann man dann eben fremde inhalte bereitstellen das wären was weiß ich hier jonos früher eins und eins strahto hat es nach host europe etc das wäre so ein bereich der unterhost provider fällt aber weil es durchaus auch bei diesen anforderungen für die einzelnen provider unterschiede gibt ist es wichtig dass man die auch unterschiedlich einordnen kann und nicht unter einem über einen kam schert diese unterscheidung ist teilweise dann schon wichtig für diese folge soll nur wichtig sein dass es in diesem bereich eben privilegierung gibt und darüber wird dann auch gelegentlich mal gestritten weil natürlich hier das gleiche gilt wenn ich vielleicht den zugang wenn ich wenn ich ein internet provider also ein access provider dazu verpflichten kann den zugang zu bestimmten inhalten zu sperren habe ich natürlich ein ein mittel in der hand womit ich auf ganz ganz breiter ebene verhindern kann dass urheberrechte verletzt werden weil der zugang schon allein gesperrt wird so das heißt aber auch dass die anforderung extrem hoch sein müssen damit das zulässig ist und das sind sie auch das geht weit über das hinaus was dann nachher gesagt wird dass man den eigentlichen täter weil da sind wir schon lange nicht mehr klar muss der täter haften aber wir sind ja daneben das heißt wer haftet denn noch ja und access cash und hosting provider sind ja sozusagen alles unternehmen das heißt wenn wir gleich zur unternehmenshaftung kommen zu spezifischen unternehmenshaftung dann wollen wir diese drei spezialfälle nämlich jetzt mal eigentlich ausblenden denn eben für diese drei provider werden providerarten werden eben haftungsprivilegerung bzw. spezialgesetzliche regelungen getroffen die wir uns jetzt gar nicht anschauen wollen so unbedingt sondern wir wollen uns eigentlich noch die haftung von gesellschaften anschauen von unternehmenschau die eben jetzt nicht dieser spezialfall sind die nicht eben internet anbieter sind die nicht eben hosting provider sind und da wollen wir dann auch gar nicht sozusagen ins ddg ins digitale dienste gesetz tief einsteigen sondern im urheberrechtsgesetz verbleiben und da uns spezifisch den 99 urheberrechtsgesetz anschauen bevor wir dazu kommen vielleicht zwei ganz generelle punkte zur haftung von gesellschaften und gesellschaften eine gesellschaft als juristische person haftet für die urheberrechts verletzungen die durch ihre organe durch ihre mitarbeiter durch ihre beauftragten begangen werden das ist eigentlich dann auch schon die kernregelung des 99 urheberrechtsgesetz daneben die hinter einer gesellschaft befindlichen gesellschaft der die natürlichen person aber auch andere unternehmens theoretisch können ja gesellschafter sein diese haften grundsätzlich nicht für urheberrechtsverletzungen ihrer gesellschaft also der gesellschaft an der sie gesellschafter sind außer sie sind irgendeiner form aktiv tätig geworden in rahmen dieser verletzungen also sie haben irgendwie mitgewirkt oder sie haben besondere prüflichten verletzt möglicherweise sind sie als geschäftsführer tätig in der gesellschaft dann sind sie ja auch organ der gesellschaft aber wenn man ein reiner gesellschaft ist der in keiner Weise an dem operativen geschäft beteiligt ist dann haftet man erstmal grundsätzlich nicht genau und der 99 sagt eben im wort laut dass wenn in einem unternehmen von einem arbeitnehmer oder beauftragten ein zusammengefasst urheberrecht verletzt worden ist hat der verletzte ansprüche auch gegen den inhaber des unternehmens so und dieser inhaber des unternehmens ist grundsätzlich ja ein gesellschafter wenn wir zum beispiel eine gmbh nehmen dann gibt es natürlich den geschäftsführer der aber eben operativen geschäft unterwegs ist und in der regel jedenfalls und das ist aber ja nicht zwingend gleichzeitig der eigentümer weil eigentümer einer gmbh sind die gesellschaft also die menschen die da letztlich wirtschaftlich finanziell beteiligt sind und die sind aber ja nicht immer auch im operativen geschäft unterwegs es gibt natürlich die sogenannte ein mann gmbh das heißt es gibt einen gesellschaft der gleichzeitig geschäftsführer ist so dann fällt das auch alles irgendwie in eine person zusammen aber ganz oft ist ja so es gibt mehrere gesellschaften die unterschiedlich stark finanziell beteiligt sind an einer gmbh dann haben die auch in der regel mit dem operativen geschäft erst mal nichts zu tun oder in unterschiedlichen bereichen sind sie beteiligt oder sie sind einfach nur beteiligt so und das operative geschäft läuft über jemand anderes oder mehrere andere und dann sind die auch erst mal nicht haftbar aber und da kommt eben dieser 99 ins spiel der eben besagt okay dass ich neben dem unternehmen selbst als anspruchskegner soll man mal ich habe eine weiß nicht unternehmen eine gmbh led bei youtube ein video hoch dann habe ich natürlich einen anspruch gegen die gmbh habe aber dann auch gegen den inhaber des unternehmens einen anspruch nach dem 99 ur übergesetz wenn er diese verletzung ich sag mal aktiv an dieser an dieser verletzung aktiv beteiligt war ich will nicht sagen dass sie selber begangen hat weil also darüber können wir jetzt ein bisschen streiten aber das gesetz sagt eben von einem arbeitnehmer oder beauftragten das ganze verletzt worden ist so und diese begrifflichkeiten arbeitnehmer das krieg ich mir irgendwie klar definiert aber auch beauftragte und das ist sehr sehr sehr sehr sehr weit gefasst finde ich in der kommentierung und da wird eben tür und orge öffnet für eine haftung neben dem unternehmen selbst und da stellt sich dann die frage wie weit soll das denn gehen ja ich meine es geht es geht ja im kern darum dass das unternehmen haftbar gemacht wird für Dinge die für das das unternehmen eigentlich zuständig ist und sozusagen was es vielleicht auch veranlasst hat wenn man jetzt den begriff des beauftragten vor Augen hat das sind halt eben personen die im auftrag des unternehmens tätig werden und wenn sie eben in diesem rahmen tätig werden und urheberrechts verletzungen begehen dann soll eben nicht nur der beauftragte haftbar sein dafür sondern eben auch das unternehmen das dahinter steht dass ja diese beauftragung diese tätigkeit veranlasst hat und da ist dann sozusagen diese ausweitung der haftung oder da drin ist der steht der zweck der ausweitung der haftung auf das unternehmen und auf die juristische person hinter den arbeit nehmen hinter den beauftragten ja genau also kommentierung sagt das beauftragter jeder ist dessen arbeitsergebnis auch dem betriebsorganismus zugute kommt und auf deren gebaren die leitung dasselben kraft eines die zugehörigkeits einzelnen gliedes zu dem organismus begründenden vertrags einem bestimmten einfluss hat so salopp gesagt das geht ziemlich weit also alles was dem unternehmen mit seinem willen zugute kommt fällt unter beauftragter und das führt dann schon dazu dass in habe eines unternehmens neben dem unternehmen haften kann das ist schon relativ weit vielleicht bevor wir das vergessen zu erwähnen dass diese haftung des 99 nur für die unterlassung gilt nur für den unterlassungsanspruch gilt plus beseitigung vernichtung unbrauchbar machung und übernahme lassen wir jetzt mal nicht ganz am tisch fallen aber die unterlassung ist glaube ich das was so dass das schärfste schwert ist das rechte in habers es gilt aber nicht für den schadensersatzanspruch oder herausgabe eine bereicherung und irgendwelche damit zusammenhängen in auskunftsanspruch das ist ganz wichtig also es ist eine unterlassungs haftung die vom paragrap 99 statuiert wird ja und was man vielleicht an der stelle nochmal klarstellen muss ist der schadensersatzanspruch bleibt dann den gibt es immer noch der besteht nur eben immer noch gegen die echte natürliche personen die sozusagen die urheberrechtsverletzung begangen hat das heißt den arbeitnehmer oder den beauftragten eben halt nicht gegen das unternehmen das dahinter steht also den in habe eines unternehmens da vielleicht nur der klarstellung halber dass diese ansprüche gegen den arbeitnehmer die bleiben immer noch bestehen der arbeitgeber dahinter soll auch mit in die haftung genommen werden aber eben nur auf unterlassen nur auf beseitigung oder vernichtung eben aber nicht auf schadensersatz an der stelle ich werde mal ganz kurz dieses beispiel der gmbh ist jedenfalls wenn man da so auf die auf die gesellschaft da immer verweist bleiben ein bisschen schwierig weil die gmbh bei der gmbh führt es dazu dass die gmbh als juristische person haftet auch parallel zu dener sagen wir was wir vorhin schon sagten haftung ohne den 99 klarer wird das glaube ich wenn man sagt okay wer haftet denn daneben noch wenn man irgendwie eine personengesellschaft nimmt weil da kann es auch dazu führen dass die persönlich haftenden gesellschaft in die haftung genommen werden können ja also wir haben diese grundkonstellation wenn ich ein arbeitnehmer einer gmbh habe der macht irgendetwas urheberrechts verletzendes dann habe ich die gmbh die ohnehin dafür haftet so den 99 wenn ich in den anwendungsbrechts 99 komme und dann auch den inhaber des unternehmens in anspruch nehmen kann dafür dass dazu dass das auch die gmbh ist das heißt letztlich ist es ein hilfsmittel falls man irgendwie mit der anderen haftung nicht weiter kommt tatsächlich erweitern tut es das ganze den personenkreis in anfühlen streichen erweitern kann dieser 99 wenn ich eine personengesellschaft habe weil dann komme ich vielleicht auch dahin dass ich über das normale maß hinaus auf den inhaber des unternehmens komme das ist so ein bisschen man häufig nimmt man den 99 in der in der begründung dazu weil falls das denn sonst nichts wird dann kann man das mit dem 99 auffangen aber da muss man so ein bisschen gucken in hat wer immer inhaber des unternehmens ist das ist bei einer gmbh zum beispiel nicht der gesellschaft oder die sind nicht die gesellschaft sondern eben in dem fall sogar die die gmbh selber aber es gibt ja ganz unterschiedliche konstellationen neben der gmbh die uhr kg gibt gbr einzeln unternehmen und da muss man immer ganz genau gucken wer denn der inhaber des unternehmens ist wir packen in die show notes bzw.

in den in dem gleitartikel zum zu dieser folge eine kleine übersicht wonach man dann gucken kann wer denn der inhaber einer bestimmten unternehmensart ist damit man da so eine kleine übersicht hat ja ich meine es passt ja einfach dazu dass bei der gmbh das ist ja einfach am am ende des tages eine kapitalgesellschaft und die gesellschaft einer gmbh soll ja gerade nicht persönlich haften das ist ja der klare unterschied zu personengesellschaften wie es die o hg und die kg sind und bei personengesellschaften wo wir persönlich haffende gesellschaft haben da sagt er 99 diesen dann auch inhaber dieser personengesellschaft und dann auch entsprechend haftbar zu machen oder können haften für das was arbeitsnehmer oder beauftragte machen bei juristischen personen wie es die kapitalgesellschaften sind also ag oder gmbh da bleibt es einfach dabei dass die juristische personen inhaber ihrer selbst ist sozusagen und da ändert der 99 dann nicht mehr so viel wo wir aber gerade bei diesen handeln in personen sind können wir vielleicht auch ganz kurz darüber sprechen wie das bei oder wie die haftung dann aussieht bei geschäftshörern und anderen organen das ich sage mal kommt so ein bisschen drauf an es gibt konstellationen in denen der geschäftshörer alles macht in einer einer von einem unternehmen zum beispiel in einer gmbh dann haben wir da keine große schwierigkeit zu sagen okay der haftet persönlich auch für das was was die gmbh eigentlich haftet weil er selber aktiv handelt so dass wir auch vielleicht über eine klassische täterhaftung hin es ist aber grundsätzlich so dass der geschäftsleiter das ist dann eben in diesem fall die geschäftsführer einer gmbh oder zum beispiel auch der vorstand einer ag für eine ordnungsgemäße geschäftsführung verantwortlich ist so eine persönliche haftung kommt grundsätzlich dann in frage nicht nur wenn er das persönlich quasi durchgeführt hat er selber hat es hochgeladen er selber hat es aktiv angewiesen dass es gemacht werden soll sondern auch wenn er diese organisations- und überwachungspflichten verletzt hat das ist letztlich ein ein bereich in dem viel argumenten zulässig sind und derjenige der da als verletzt ver als verletzt her versucht eine persönliche haftung auch des geschäftsführers oder des vorstands herbeizuführen der muss da auch entsprechend vortragen das heißt zum beispiel eine kenntnis ein vorheriges verhalten ein ja eine eine tatsächlich nachweisbare beteiligung an diesem ganzen vorgang die muss man irgendwie darlegen und dann auch belegen können damit man dazu kommt dass neben gmbh ag auch der geschäftsführer handelt wenn es event überhaupt dann auch mehrere personen in frage kommt also es ist irgendwie ein mitarbeiter irgendwie das getan hat dann ist es nicht automatisch so dass dann auch der geschäftsführer mithaftet der vertritt natürlich die gmbh aber dass er persönlich zum beispiel dann im falle eines erneuten verstoß ist dafür haftet das ist nicht immer der fall und da muss man eben ein bisschen darauf achten das wäre aber so ein fall wo man sagt okay da haben wir dann auch noch eine natürliche person die für diese ganzen dinge haftet das ist insofern manchmal nicht ganz verkehrt weil das natürlich auch die einhaltung von unterlassungspflichten etwas beeinflussen kann wenn einzelne personen dafür selber persönlich gerade stehen müssen ja wofür die geschäftsführung also geschäftsführer oder vorstand auch zuständig sind oder wofür die auch was die auch sicherstellen müssen ist dass im unternehmen keine systematischen urheberrechtsverstöße begangen werden was es damit gemeint ist dass geeignete strukturen erschaffen werden prüfungspflichten erschaffen werden und eine systematische kontrolle von veröffentlichung stattfindet bei der auf urheberrechtsverstöße oder potenzielle urheberrechts verstöße kontrolliert wird das heißt auch die schulung von unteren von mitarbeiter muss erfolgen damit mitarbeiter sensibel dafür sind dass urheberrechtliche inhalte von dritten nicht einfach so genutzt werden dürfen ja das hängt so ein bisschen auch davon ab was was habe ich denn von unternehmen bin ich zum beispiel ein unternehmen das regelmäßig mit mit mit urheberrechtlich geschützten inhalten zu tun hat gibt wenige die das nicht sind vielen ist es nur nicht bewusst aber wenn ich zum beispiel eine betreibe eine fotoagentur dann ist alles was ich den ganzen tag tue urheberrechtlich relevant und dann muss ich meine mitarbeiter entsprechend schulen wie sie mit diesem material umzugehen haben das mag anders sein wenn ich ein ein friseursalon betreibe oder ein ein handwerksgewerbe habe ein handwerksbetrieb habe da geht es eben im wesentlichen nicht darum dass ich ganz den tag urheberrechtlich geschützte werke lizziere sondern mache andere dinge so da kann man das nicht voraussetzen aber das muss man in jedem fall berücksichtigen bei der frage dann wie hoch müssen denn diese flichten sein die ich da einhalten muss damit ich quasi ja die diese organisatorischen flichten eingehalten habe was wir natürlich nicht komplett ausblenden wollen ist dass auch für geschäftsführer so ist dass die nach 43 gmbh gesetz bzw. 93 aktien aktien gesellschaft gesetz auch gegenüber der gesellschaft derer sie geschäftsführer sind haften können das lassen wir aber hier jetzt ein bisschen außen vor dass es einfach nur damit wir es auch erwähnt haben also die es gibt die möglichkeit einer direkten haftung des geschäftsführers oder der geschäftsleitung gegenüber dritten aber auch gegenüber der gesellschaft wenn sie eben flichtwidrig falle sich oder vorssitz vor setzlich flichtverletzung begangen haben oder entstehen lassen haben ja ja im innenverhältnis nur ein bisschen also da komme ich dann als als außenstehende als verletzter nicht dran aber klar die gesellschaft busse ich jetzt auch von ihren gesellschaften da von ihren geschäftsführern nicht alles gefallen lassen in anführenden gerade ist ja so dass auch da wir kommen dann wieder die gesellschaft her die bestimmte vorgaben machen können an den geschäftsführer wie er seine arbeit in der gesellschaft auszuführen hat und wenn er dagegen dann auch vielleicht verstößt dann gibt es da auch die möglichkeit dass es im innenverhältnis ein ausgleich gibt aber das betrifft jetzt tatsächlich den verletzten erst mal nicht und falls es jetzt noch sozusagen ungereimt hätten gibt und insbesondere hinsichtlich der unterscheidung zwischen persönlich haften gesellschaften nicht persönlich haften gesellschaften wann wann haften die jetzt so sozusagen im rahmen des 99 uhr über rechts gesetz die versuchen wir jetzt auszuräumen anhand des urteils des olg kölns urteil vom 28 februar 2025 aktenzeichen findet ihr in den show notes und wir versuchen das sozusagen langsam und so klar wie möglich aufzudröseln damit wir da die letzten verwirrung ausräumen ja grundkonstellation mache ich alles klar und und dann darfst du den komplizierten nein also die die grundkonstellation über die gestritten wurde war dass ein wir haben ein youtube channel der betrieben wird von einer gesellschaft also von einem unternehmen so da gab es streit über die frage ist da etwas urheberrechtswidrig veröffentlicht worden oder nicht es gab eine eine sperrung des videos veranlasst durch die meldung eines rechte inhabers er gesagt hat dieses video liebe youtube liebes youtube verletzt meine rechte und youtube hat es gesperrt und gegen diese sperrung wurde eine sogenannte counter notification eingereicht das ist also letztlich counter notification so was ähnlich wie gegen darstellung also eine rechtliche erklärung mit der man üblicherweise im rahmen dieses das digital millennium copyright act ist die mca reagiert und gegen diese sperrung vorgeht und diese sperrung anfechten möchte so das ist der übliche weg wenn auf youtube was gesperrt wird dann kann man eben so eine counter notification einreichen und die wurde eingereicht nicht von der gesellschaft die den channel betreibt sondern von einem gesellschaft dieser gesellschaft und die gerichtliche der gerichtliche streit fand jetzt statt zwischen dem rechte inhaber also dem verletzten der die versperrung letztlich initiiert hatte über youtube und diesem gesellschaft der auf unterlassung in anspruch genommen wurde weil er selber für diese urheberrechtsverletzung haften sollte weil er ja diese counter notification eingereicht hatte so und im ausgangspunkt muss man jetzt noch ergänzen dass der gesellschaft her hier ein nicht persönlich hafender gesellschaft war im sinde der in sinde dieses gesellschaft gefüge ist das heißt der 99 urheberrechtsgesetz soviel kann man eigentlich vorweg nehmen findet erst mal keine anwendung denn der findet nur dann anwendung wenn es sich um ein persönlich haften gesellschaft handelt und dieser sozusagen als inhaber eines unternehmens also einer gesellschaft anzusehen ist und das war hier im ausgangsfall erst mal nicht der fall der rechte inhaber oder die rechte inhaberin wollte jetzt aber dennoch eine persönliche haftung bzw. eine ja eine haftung dieses gesellschaft das herbeiführen und hat sich insbesondere darauf gestützt dass er der gesellschaft nicht nur eine gesellschaft erstellung hätte sondern auch an dem operativen geschäft in der form tätig geworden ist dass sie dass die dass der gesellschaft da eben diese counter notification eingereicht hätte bei youtube und dadurch ja gehandelt hätte und über dieses maß an gesellschaft diese gesellschaft der stellung sozusagen ja darüber hinaus gegangen wäre und das olge köln ist dem nicht gefolgt und da hat es sich eigentlich auch im wesentlichen auf das gestützt was das algae köln schon in der ersten instanz dann gesagt hatte und zwar haben die sich deshalb sind die nicht dem gefolgt weil eine counter notification eben nicht das ursprüngliche handeln im sinne dieses videos war also sie haben nicht dieses video oder der gesellschaft hat zumindest wurde es nicht konnte es nicht nachgewiesen werden hat nicht dieses video erstellt hatte nichts damit zu tun ob urheberrechtlich geschütztes material in diesem video verwendet wird oder nicht und hat auch dieses video nicht hochgeladen sondern lediglich diese counter notification eingereicht die aber wiederum mit der ursprünglichen urheberrechtsverletzung nichts zu tun hatte und eine ausweitung der haftung der stöhrerhaftung auf einen nicht persönlich haftenden gesellschaft kann nur dann begründet werden wenn dieser nicht persönlich haftende gesellschaft er eben tätig wird im rahmen der urheberrechtsverletzung nicht aber im nachgang sozusagen hier diese counter notification einreicht also ich habe als ich das wurde gelesen und dann verstanden habe tatsächlich als erstes gedacht wie kommt man denn darauf also weil ich tatsächlich hielt das für relativ weit für relativ fern liegen zu sagen weil er diese counter notification eingereicht hat soll er auf einmal für etwas haften was in der vergangenheit liegt das hat das olg auch so gesehen ich hatte jetzt ein bisschen hofft dass es da vielleicht noch mehr mehr sachverhalt zu gab der ist jetzt aus dem urteil aber nicht ersichtlich dass man da irgendwie sagt okay da war vorher auch irgendwie daran beteiligt es ist im urteil selber dazu was gesagt worden das ist aber dann irgendwie vom gericht auch als zu unbestimmt und zu zu wenig konkret zurückgewiesen worden das sei nur an indizien weil auch in der antrag schrift etc nur gesagt wurde es wohl anzunehmen sei dass er dass selber auch hochgeladen hat aber dafür reicht es dann halt nicht allein diese counter notification die dann halt nachweisbar auch war und ich glaube es war unschreitig dass er das gemacht hatte reicht dafür nicht ja das sind sicherlich auch beweis fragen die dann eine rolle spielen das heißt wenn man jetzt sozusagen behaupten würde na ja der gesellschaft da hat ja die counter notification eingereicht und wenn er doch die counter notification eingereicht hat dann beschäftigt ist er bestimmt im operativen geschäft beteiligt und hat auch irgendwie an der hoch an dem hochladen dieses videos teilgenommen aber das sind ja jetzt nur mutmaßungen die nicht bewiesen werden konnten und da hat das gericht gesagt das reicht den einfach nicht aus um möglicherweise auch eine sekundäre darlegungslast der gesellschaft oder das gesellschaft der zu begründen dass der sozusagen selber nachweisen muss dass er nicht beteiligt war an dem hochladen ein punkt der noch ganz interessant war auch in diesem zusammenhang dass das olg auch gesagt hat dass der antrag also in diesem fall der gesellschaft auch nicht verpflichtet war in anführungsstrichen ross und reiter zu nennen weil er musste nicht mitteilen wer das denn tatsächlich hochgeladen hat um sich dazu verteidigen also dieses na ja dann sagen sie doch mal wer es gemacht hat wenn sie es nicht waren und diese argumentation ist das gericht ausdrücklich nicht gefolgt weil und das hat es auch sehr ausdrücklich gesagt wir sind hier nicht im bereich dieser haftung die im bereich von file sharing fällen angenommen wird im bereich der file sharing fälle ist es ja so dass der anschluss inhaber dieses internet anschluss ist eine gewisse sekundäre darlegungspflicht hat nach der er die person nennen muss die an diesem internet anschluss teil haben und diese konstellation sei aber mit dem fall hier nicht vergleichbar sagt das olg weil dieser gesellschaft ja gerade nicht eine besondere stellung inne hat dass der schon irgendwie dem der ist weder inhaber des kanals noch inhaber des unternehmens noch sonst irgendwie vergleichbar mit dem inhaber eines internet anschlusses deswegen gibt es auch hier oder soll das nicht übertragen werden dass man sagt okay du musst aber alle nennen die hier irgendwie das ganze hochgeladen hätten können das war kein satz hätten hochladen können so heißt es glaube ich genau aber das das war auch so ein punkt mit dem sich das gericht argumentativ beschäftigt hat ja ergänzend dazu hat er auch das gericht dann auch noch gesagt dass der rechte inhaber ja hier schon jemanden hat den er in anspruch nehmen kann mit der gesellschaft die gesellschaft ist da sie ist bekannt der gesellschaft der dahinter ist gar nicht notwendig sozusagen um haftungslücken zu füllen und deswegen ist das hier eine konstellation in der eben diese file sharing fälle nicht übertragbar sind oder die recht sprechen gar zu nicht übertragbar ist das heißt unterm strich das olg köln hat die haftung hier jetzt nicht in irgendeiner art und weise erweitert sondern bekannt es wiederholt und gefestigt und gesagt du hast das unternehmen gegen das kannst du dich wenden tu es auch ja das ist doch schön dann ist es doch also für für unternehmen eine gute nachricht für rechte inhaber würde ich jetzt sagen nicht zwingend sagen dass es eine schlechte nachricht ist weil es ist ja nicht so dass da niemand haftet und dass man niemand in anspruch nehmen kann insofern ist das glaube ich insofern ein ganz ganz fairer ausgleich diese thematik ist in den einzelnen punkten manchmal nicht nicht ganz einfach das liegt auch ein bisschen daran dass vieles davon von recht sprechen geprägt ist und es natürlich unterschiedliche recht sprechen gibt es gibt klare linien ja aber die einzelnen fälle können können tatsächlich in einer konstellation doch etwas variieren wenn es dazu zu einzelnen punkten fragen gibt können wir gerne zu einzelnen fällen einzelnen urteilen auch mal eine einzelne folge machen dass man sagt okay wir schauen uns das mal im detail an was ist denn genau da passiert in dieser folge sollte es so ein bisschen den groben abriss geben was uns hoffentlich gelungen ist ansonsten freuen wir uns wie gesagt an feedback an podcast at tv wie punkt law und ich von meiner seite sage auch zu günsten meiner stimme jetzt auf wiederhören ja ich verabschiede mich auch vielen vielen dank fürs reinhören ich hoffe wir haben etwas licht ins dunkle bringen können was die unternehmenshaftung und die haftung von gesellschaften und gesellschaften angeht und ansonsten freue ich mich auch wenn ihr da draußen zur 51 folge einschalten werdet die in zwei wochen dann wieder kommen wird ja [Musik]

cba3c9a9716344f6ba74d5bfbca1e92a Haftung Urheberrechtsverletzung

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Musik im Wahlkampf: Was dürfen Parteien, was dürfen Künstler?

In dieser Episode sprechen wir über die kontroverse Nutzung von Musik in Wahlkämpfen. Herbert Grönemeyer untersagte sowohl der CDU als auch den Grünen, seinen Song „Zeit, dass sich was dreht“ für politische Zwecke zu verwenden. Wir beleuchten, was das deutsche Urheberrecht dazu sagt, und werfen einen Blick auf ähnliche Fälle deutscher Künstler, die sich gegen unautorisierte Nutzungen gewehrt haben.

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KI, Stimme, Bild – wem gehört das Ich?

In dieser Folge sprechen wir darüber, welche rechtlichen Schutzmechanismen greifen, wenn die eigene Stimme, das eigene Bild oder eine täuschend echte digitale Version der eigenen Person im Netz auftaucht. Von Persönlichkeitsrecht und Kunsturhebergesetz über Wettbewerbs- und Strafrecht bis hin zu datenschutzrechtlichen Aspekten – das Gespräch zeigt praxisnah, wie man sich gegen Deepfakes und Identitätsmissbrauch wehren kann, was Plattformen leisten müssen und welche Schritte im Ernstfall sinnvoll sind.
Ein aktuelles Thema, das Influencer, Unternehmen und Kreative gleichermaßen betrifft.

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Unwirksamkeit einer Abmahnung im Urheberrecht

In dieser Podcast-Episode sprechen wir über die gesetzlichen Gründe, warum eine Abmahnung im Urheberrecht unwirksam sein kann. Wir erläutern die möglichen formalen Fehler, die teilweise teuren Folgen und wie man sie vermeiden kann. Viel Spaß beim Zuhören!

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