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Conni-Memes: Spaß im Netz oder doch Urheberrechtsverstöße im großen Stil?

Conni-Memes und Urheberrecht kurz erklärt: Wann greift § 51a UrhG, wo droht Abmahnung? Praxisnahe Tipps für eine sichere Meme-Nutzung.

Die Kult-Kinderbuchfigur Conni ist bereits seit Jahrzehnten nicht mehr aus deutschen Kinderzimmern wegzudenken. Doch seit einigen Wochen hat es das blonde Mädchen im rot-weißen-Ringelshirt weit über die Kinderzimmer hinausgeschafft: Die Figur des Carlsen Verlags hat die Startseiten auf Instagram, TikTok und Co. erobert. Plötzlich begegnet man Conni in allen denkbaren Alltagssituationen: Conni an ihrem ersten Arbeitstag, Conni in der Universität oder Conni, wie sie mit sarkastischen Sprüchen gesellschaftliche Themen kommentiert. 

Was für die meisten Social-Media-Nutzer nur ein witziger Trend ist, wirft aus juristischer Sicht eine spannende Frage auf: Inwiefern sind diese Memes eigentlich erlaubt? Und wie weit reicht das Urheberrecht, wenn eine geschützte Kultfigur zum Internetphänomen wird?

Der Carlsen Verlag bezieht Stellung

Die große Menge der Conni-Memes ist nicht unbemerkt am Carlsen Verlag vorbeigezogen. In einem kürzlich veröffentlichten FAQ stellt der Verlag klar: Die Conni-Figur genießt urheber-, marken- und titelrechtlichen Schutz. Der Verlag betont, dass keine Genehmigung für diese Memes erteilt wurde. Dabei beantwortete er die Frage, ob er gegen Verstöße vorgehe mit einem klaren „Ja“.  

Nachdem einige Social-Media-Nutzer eine Klagewelle des Verlags befürchteten, konkretisierte dieser seine Haltung: Die Aufforderung zur Löschung wird sich lediglich gegen Memes richten, die menschenverachtend, rassistisch, gewaltverherrlichend, pornografisch oder eindeutig kommerziell sind. 

Doch wo liegt hier die Grenze: Beinhaltet das Urheberrecht keinerlei Spielräume für Memes?

Memes und Urheberrecht: Aktueller Trend vs. jahrzehntealtes Gesetz?

Ob ein Meme zulässig ist, hängt von einer Beurteilung des Einzelfalls ab. Im deutschen Urheberrecht ist der § 51a UrhG („Pastiche“) entscheidend. Seit seiner Einführung schafft die Norm einen Spielraum im Urheberrecht: Er erlaubt die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe eines geschützten Werks,  wenn die Nutzung als Pastiche eingestuft werden kann. 

Doch was genau bedeutet „Pastiche“? Im Grunde ist damit eine künstlerische Nachahmung, Parodie oder stilistische Imitation gemeint. Satire und Ironie sind dabei ein häufiges Gestaltungsmittel des Pastiches. Die Conni-Memes dürften diesen Anforderungen häufig entsprechen: Sie stellen die Kinderbuchfigur in neuen, überspitzten Alltagssituationen dar und schaffen damit einen Bezug, der nicht mehr nur noch Kinder anspricht. Ein klassisches Stilmittel der Parodie

Für die Rechteinhaber wie den Carlsen Verlag ist der Trend ein zweischneidiges Schwert: Einerseits erfolgreiches Marketing – und das völlig kostenlos. Andererseits die Gefahr, dass die Kinderfigur missbraucht wird. Der Verlag macht daher deutlich, dass lediglich Memes, die Conni in menschenverachtende oder sexuell explizite Zusammenhänge stellen, nicht toleriert werden. Auch kommerzielle Nutzungen sind ohne entsprechende Lizenzierung nicht erlaubt. Hier wird es auch keine Möglichkeit geben, sich auf den § 51a UrhG zu berufen, denn das widerspräche dem Schutzzweck. 

Was haben Einzelne zu befürchten?

Es stellt sich die Frage, ob und wie der Verlag seine Rechte tatsächlich durchsetzen wird. Eine flächendeckende Verfolgung ist nahezu unmöglich. Die Memes verbreiten sich rasend schnell, werden geteilt, heruntergeladen und erneut gepostet. Das Teilen eines Memes auf einem Instagram-Account wird kaum eine Abmahnung nach sich ziehen, solange keiner der oben genannten problematischen Inhalte vorliegt. 

Anders kann es jedoch aussehen, wenn Accounts eine große Reichweite ausnutzen und mit den Memes Werbung machen. Es ist zu erwarten, dass der Verlag dagegen rechtlich vorgehen wird. 

Conni-Memes im Rechtsspagat – kreative Freiheit trifft Urheberrecht

Der Meme-Trend zeigt, wie sensibel das Verhältnis zwischen Urheberrecht und Internetkultur sein kann. Memes im Internet leben davon, bekannte Szenen, Figuren oder Bilder aus ihrem ursprünglichen Kontext zu reißen und neu zu interpretieren. Gleichzeitig müssen Kreative ihre Interessen schützen können. 

Für Nutzer gilt daher: Nur weil es lustig ist, ist es längst noch nicht erlaubt. Wer Memes erstellt und verbreitet, sollte sich zumindest einen groben Überblick über das Urheberrecht verschafft haben. Die Pastiche kann zwar als Rechtfertigung für die Erstellung und Nutzung von Memes dienen, doch auch hier gibt es kein schwarz oder weiß. Die Grenzen sind stets fließend.

Der Carlsen Verlag und weitere Rechteinhaber müssen sich weiterhin der Herausforderung stellen, die Balance zwischen Durchsetzung von Schutzrechten und Gelassenheit im Umgang mit Internetphänomenen zu finden. Massenhafte Abmahnungen sind jedenfalls bei den Conni-Memes wohl nicht zu erwarten, solange der Trend im Rahmen des Geduldeten bleibt.

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