Aktualisiert am 7. September 2026: Die ersten Schritte nach dem Erhalt stehen jetzt als nummerierte Übersicht am Anfang. Am 20. August 2026 war der Beitrag zur Übersicht ausgebaut worden, um die modifizierte Unterlassungserklärung, die Kostenfragen samt der Deckelung für Privatpersonen, den Umgang mit fehlerhaften Abmahnungen und die Folgen einer Nichtreaktion.
Bevor Ansprüche aus der Verletzung von Urheberrechten vor Gericht geltend gemacht werden, soll der Rechtsinhaber den Verletzer gemäß § 97a UrhG abmahnen und ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Durch die ansteigende Verbreitung so genannter Online-Piraterie – wie das „illegale“ Herunterladen von Musik oder Filmen – hat diese Regelung in den letzten Jahren für die Durchsetzung urheberrechtlich geschützter Rechte zunehmend an Bedeutung gewonnen.
Abmahnung im Urheberrecht erhalten: die ersten sieben Schritte
- Zugangsdatum und Frist notieren. Abmahnungen setzen meist eine Frist von fünf bis zehn Tagen. Wer sie verstreichen lässt, muss mit einer einstweiligen Verfügung rechnen, die ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.
- Den beanstandeten Inhalt sichern, nicht spurlos löschen. Screenshot, Datei und Fundstelle werden später gebraucht, etwa für die Frage, welche Nutzung überhaupt vorlag und in welchem Umfang.
- Die eigene Rechtekette prüfen. Lizenz, Auftrag, Vertrag und Nutzungsumfang zusammentragen. Häufig besteht ein Recht, es deckt die konkrete Nutzung nur nicht ab.
- Die beigefügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben. Sie stammt vom Gegner, bindet dreißig Jahre und reicht regelmäßig weiter als der Vorwurf. Üblich ist stattdessen eine modifizierte Erklärung: beschränkt auf die konkrete Verletzungsform, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und mit einer Vertragsstrafe nach dem Hamburger Brauch.
- Die formellen Anforderungen des § 97a Abs. 2 UrhG prüfen. Fehlen sie, ist die Abmahnung unwirksam, und der Abgemahnte kann seine Rechtsverteidigungskosten ersetzt verlangen, § 97a Abs. 4 UrhG. Dasselbe gilt bei einer unberechtigten Abmahnung.
- Die geforderten Kosten einordnen. Der Ersatzanspruch richtet sich nach dem Gegenstandswert. Für Privatpersonen, die das Werk nicht beruflich nutzen, ist er auf Gebühren aus 1.000 Euro gedeckelt, § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG. Der Schadensersatz wird meist nach der Lizenzanalogie berechnet, § 97 Abs. 2 UrhG.
- Innerhalb der Frist antworten, notfalls nach Verlängerung. Eine Verlängerung um wenige Tage lässt sich meist erreichen, wenn sie vor Fristablauf angefragt wird. Eine sachliche Antwort ist fast immer günstiger als jede weitere Stufe, weil Gerichtskosten und die Gebühren beider Anwälte sich nach demselben Gegenstandswert richten.
Die folgenden Abschnitte führen diese Punkte aus, von den formellen Voraussetzungen über die Reaktionsmöglichkeiten bis zu den Kosten.
Zwecke einer Abmahnung im Urheberrecht
Mit dem Erfordernis der Abmahnung soll zweierlei erreicht werden: Zum einen dient sie der Entlastung der Gerichte. Indem das Urheberrechtsgesetz den Parteien nahelegt (die Abmahnung ist im Urheberrecht nicht zwingend notwendig) die Angelegenheit untereinander zu regeln, können viele Urheberrechtsverletzungen durch Abmahnungen erledigt werden. Zum anderen dient die Regelung dem Geschädigten: Denn die Möglichkeit einer Abmahnung bietet ihm die Möglichkeit, seine Rechte kosten- und ressourceneffizient durchzusetzen.
Trotz dieser validen Ziele war das Institut der Abmahnung in den letzten Jahren wiederholt Gegenstand öffentlicher Kritik. Vor allem sogenannte „Massenabmahnungen“ wurden von Medien und Verbraucherverbänden immer wieder als rechtsmissbräuchliches Verhalten gerügt. Dies empfand der Gesetzgeber offenbar als begründet: Die Regelung über das Abmahnungserfordernis ist seit ihrer Einfügung in das Urheberrechtsgesetz im Jahr 2008 immer wieder überarbeitet worden.
Formelle Voraussetzungen einer Abmahnung
Im Zuge dieser Überarbeitungen hat sich der Gesetzgeber unter anderem entschieden, für die Wirksamkeit einer Abmahnung in § 97a UrhG Abs. 2 vier formelle Anforderungen aufzustellen. Diese sollen den Missbrauch der Abmahnungsmöglichkeit verhindern. Im Einzelnen gilt:
- Die Abmahnung muss zunächst – sofern der Verletzte die Abmahnung nicht selbst erklärt – den Namen oder die Firma des Verletzten enthalten. Diese Voraussetzung kommt dem Umstand entgegen, dass die meisten Abmahnungen durch Rechtsanwälte geschrieben werden.
- Weiter muss die Abmahnung eine genaue Bezeichnung der Rechtsverletzung enthalten. So soll für den Verletzer ersichtlich werden, was genau ihm vorgeworfen wird.
- Wenn auch Zahlungsansprüche geltend gemacht werden, muss in der Abmahnung die Höhe der jeweiligen Entschädigung genau aufgeschlüsselt werden.
- Wenn in der Abmahnung eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, ist anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Folgen einer berechtigten Abmahnung im Urheberrecht
Sind all diese Anforderungen erfüllt, ist die Abmahnung formell wirksam. Die Folgen einer solchen wirksamen Abmahnung bestimmen sich danach, ob diese auch berechtigt ist. Maßgeblich dafür ist, ob mit der Abmahnung ein tatsächlich bestehender und durchsetzbarer Unterlassungsanspruch wegen einer Urheberrechtsverletzung geltend gemacht wird.
Ist dies zu bejahen, kann der Abmahnende vom Abgemahnten den Ersatz der für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen (§ 97a Abs. 3 S. 1) fordern. Diese Aufwendungen umfassen in erster Linie Rechtsanwaltskosten. Daneben aber auch Kosten, die mit der Aufklärung der Rechtsverletzung verbunden sind, wie etwa Kosten für technische Gutachten oder getätigte Probekäufe.
Folgen einer unberechtigten Abmahnung
Wird mit der Abmahnung kein tatsächlich bestehender und durchsetzbarer Unterlassungsanspruch geltend gemacht, spricht man von einer unberechtigten Abmahnung. In einem solchen Fall hat der Abgemahnte gemäß § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Auch diese Aufwendungen umfassen im Regelfall Rechtsanwaltskosten. Das gleiche gilt, wenn die Abmahnung unwirksam ist, d.h. die formellen Vorgaben nicht erfüllt wurden.
Zu beachten ist, dass dieser Kostenerstattungsanspruch nicht gilt, wenn für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war, dass die Abmahnung unberechtigt war, § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG. Die Beweislast dafür liegt jedoch beim Abmahnenden.
Reaktionsmöglichkeiten auf eine urheberrechtliche Abmahnung
Die Unterscheidung zwischen einer berechtigten und unberechtigten Abmahnung spielt nicht nur für die Bestimmung der Rechtsfolgen einer Abmahnung eine Rolle. Sie ist auch relevant, wenn es um die Frage der Reaktion des Abgemahnten auf eine ergangene Abmahnung geht:
- Hält der Abgemahnte die Abmahnung für berechtigt, kann er den Anspruch des Abmahnenden erfüllen und eine mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung abgeben. Hierbei kann es sich lohnen, eine eigene Unterlassungserklärung zu formulieren, um sich nicht zu mehr als rechtlich nötig zu verpflichten.
- Hält der Abgemahnte die Abmahnung für (teilweise) unberechtigt, kann er eine sogenannte negative Feststellungsklage bei Gericht erheben. Darin kann er beantragen, dass das Gericht feststellt, dass die behauptete Rechtsverletzung überhaupt nicht existiert. Daneben kann er freilich auch einfach abwarten, ob der Abmahnende Klage erhebt.
- Der Abmahnende muss, falls der Abgemahnte nicht auf die Abmahnung reagiert, erwägen, ob er eine „richtige“ Klage erhebt, oder zunächst versucht, seine Rechte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren durchzusetzen.
Welche dieser verschiedenen Reaktionsmöglichkeiten der Beteiligten im Einzelfall am sinnvollsten ist, bestimmt sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Da jede Reaktionsmöglichkeit mit unterschiedlichen Konsequenzen verbunden ist und teilweise auch weitere Überlegungen eine Rolle spielen können, sollte die Optionen sorgfältig abgewogen werden, um eine angemessene Reaktion auf eine Abmahnung sicherzustellen.
Die ersten Schritte nach dem Erhalt
Eine Abmahnung setzt fast immer eine kurze Frist, häufig fünf bis zehn Tage. Diese Frist ist ernst zu nehmen, auch wenn der Vorwurf unberechtigt erscheint: Wer nicht reagiert, muss mit einer einstweiligen Verfügung rechnen, die ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Umgekehrt sollte die beigefügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschrieben werden, weil sie den Absender regelmäßig weiter stellt, als der Vorwurf reicht.
Sinnvoll ist deshalb diese Reihenfolge: Zugangsdatum und Frist notieren, den beanstandeten Inhalt sichern statt ihn sofort spurlos zu löschen, die eigene Rechtekette prüfen (Lizenz, Auftrag, Vertrag, Nutzungsumfang) und erst dann über die Antwort entscheiden. Eine Fristverlängerung um wenige Tage lässt sich in der Praxis meist erreichen, wenn sie vor Fristablauf angefragt wird.
Die modifizierte Unterlassungserklärung
Die vorformulierte Erklärung stammt vom Gegner und ist entsprechend weit gefasst. Typisch sind eine Verpflichtung, die über die konkrete Verletzungsform hinausgeht, eine feste Vertragsstrafe in unangemessener Höhe und ein Anerkenntnis der geltend gemachten Kosten. Wer sie so unterschreibt, schließt einen Vertrag, der dreißig Jahre bindet und bei jedem weiteren Verstoß eine Zahlungspflicht auslöst.
In der Praxis wird deshalb eine modifizierte Erklärung abgegeben: beschränkt auf die konkrete Verletzungsform, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne festen Betrag, sondern nach dem sogenannten Hamburger Brauch, bei dem die Höhe der Vertragsstrafe im Verletzungsfall der Gläubiger nach billigem Ermessen bestimmt und das Gericht sie überprüfen kann. Die Erklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr und damit den Unterlassungsanspruch; über Kosten und Schadensersatz lässt sich anschließend gesondert streiten.
Was eine Abmahnung kosten darf
Ist die Abmahnung berechtigt und entspricht sie den Anforderungen des § 97a Abs. 2 UrhG, schuldet der Abgemahnte den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, § 97a Abs. 3 UrhG. Deren Höhe richtet sich nach dem Gegenstandswert, der bei Bildnutzungen häufig zwischen 6.000 und 15.000 Euro angesetzt wird, bei gewerblichen Nutzungen auch darüber.
Für Privatpersonen greift eine Deckelung: Ist der Abgemahnte eine natürliche Person, die das Werk nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, beschränkt sich der Ersatz auf Gebühren nach einem Gegenstandswert von 1.000 Euro, § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG. Die Deckelung entfällt, wenn dieser Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist, worüber in der Praxis häufig gestritten wird. Der Europäische Gerichtshof hat die Regelung 2022 als unionsrechtskonform bestätigt.
Neben den Anwaltskosten steht regelmäßig Schadensersatz im Raum. Er wird meist nach der Lizenzanalogie berechnet, § 97 Abs. 2 UrhG: Maßgeblich ist, was vernünftige Vertragsparteien für die konkrete Nutzung vereinbart hätten. Fehlt die Urheberbenennung, kommt ein Zuschlag hinzu, weil auch das Benennungsrecht aus § 13 UrhG verletzt ist.
Wenn die Abmahnung fehlerhaft ist
Die vier formellen Anforderungen des § 97a Abs. 2 UrhG sind kein Selbstzweck. Entspricht die Abmahnung ihnen nicht, ist sie unwirksam, und der Abgemahnte kann seinerseits Ersatz seiner Rechtsverteidigungskosten verlangen, § 97a Abs. 4 UrhG. Dasselbe gilt bei einer unberechtigten Abmahnung. Aus der Verteidigung wird damit ein Gegenanspruch, der sich aufrechnen lässt.
Ein weiterer Prüfpunkt ist der Rechtsmissbrauch. Steht die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit oder dient sie erkennbar vorrangig der Gebührenerzielung, entfällt der Kostenerstattungsanspruch. Für Verbraucher wichtig ist außerdem der Gerichtsstand: Bei Klagen gegen natürliche Personen, die das Werk nicht beruflich nutzen, ist das Gericht am Wohnsitz des Beklagten zuständig, § 104a UrhG. Der früher übliche Weg über besonders urheberrechtsfreundliche Gerichte ist damit versperrt.
Was passiert, wenn niemand reagiert
Bleibt die Abmahnung unbeantwortet, folgt in aller Regel der Antrag auf eine einstweilige Verfügung. Sie kann binnen weniger Tage und ohne vorherige Anhörung ergehen; wer dagegen vorgehen will, muss Widerspruch einlegen und trägt bei einer Bestätigung die Kosten beider Verfahren. Parallel oder anschließend kommt die Klage auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Betracht.
Die Kosten steigen dabei in jeder Stufe erheblich, weil sich Gerichtskosten und die Gebühren beider Anwälte nach demselben Gegenstandswert richten. Eine sachliche Antwort innerhalb der Frist ist deshalb fast immer die günstigere Variante, selbst wenn der Vorwurf im Kern berechtigt ist.
Vertiefung nach Fallgruppen
Je nachdem, worum es geht, führen die folgenden Seiten weiter:
- Abmahnung wegen Bildrechten: der häufigste Fall, von der Stockfotolizenz bis zum Screenshot
- Berechtigungsanfrage oder Abmahnung prüfen lassen: wenn unklar ist, was das Schreiben überhaupt ist
- Abwehr von Abmahnungen: das Vorgehen, wenn Sie Empfänger sind
- Abmahnungen aussprechen: das Vorgehen, wenn Ihre Rechte verletzt werden
- Abmahnung im Wettbewerbsrecht: eigene Regeln, andere Fristen, andere Kostenfolgen
- Musik in TikTok- und Instagram-Videos: die derzeit häufigste Welle im privaten Bereich
- Nachweis der Urheberschaft: welche Belege der Abmahnende vorlegen muss
- Wie hoch der Schadensersatz ausfallen kann: ein Fall über 9.150 Euro für fünf Fotos
Häufige Fragen zur Abmahnung im Urheberrecht
Was ist eine Abmahnung im Urheberrecht?
Die Aufforderung des Rechtsinhabers, eine Rechtsverletzung künftig zu unterlassen, verbunden mit dem Verlangen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, § 97a UrhG. Sie soll den Streit außergerichtlich beenden und ist keine Voraussetzung für eine Klage, hat aber Folgen für die Kostenverteilung.
Wie schnell muss ich auf eine Abmahnung reagieren?
Innerhalb der gesetzten Frist, die meist fünf bis zehn Tage beträgt. Wer sie verstreichen lässt, riskiert eine einstweilige Verfügung, die ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Eine kurze Verlängerung lässt sich meist erreichen, wenn sie vor Fristablauf angefragt wird.
Soll ich die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben?
In dieser Form regelmäßig nicht. Sie geht meist über die konkrete Verletzung hinaus, enthält eine feste Vertragsstrafe und ein Anerkenntnis der Kosten. Üblich ist eine modifizierte Erklärung, beschränkt auf die konkrete Verletzungsform, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und mit einer Vertragsstrafe nach dem Hamburger Brauch.
Was kostet eine urheberrechtliche Abmahnung?
Die Anwaltskosten richten sich nach dem Gegenstandswert. Für Privatpersonen, die das Werk nicht beruflich nutzen, ist der Ersatz auf Gebühren nach einem Gegenstandswert von 1.000 Euro gedeckelt, § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG, sofern das im Einzelfall nicht unbillig ist. Hinzu kommt regelmäßig Schadensersatz nach der Lizenzanalogie.
Was kann ich tun, wenn die Abmahnung unberechtigt ist?
Sie zurückweisen und die eigenen Kosten geltend machen. Bei einer unberechtigten oder formell fehlerhaften Abmahnung besteht ein Gegenanspruch auf Ersatz der Rechtsverteidigungskosten, § 97a Abs. 4 UrhG. Zu prüfen ist außerdem, ob die Abmahntätigkeit rechtsmissbräuchlich ist.
Wo wird geklagt, wenn es zum Verfahren kommt?
Bei natürlichen Personen, die das Werk nicht für eine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit nutzen, am Wohnsitz des Beklagten, § 104a UrhG. Damit ist die früher übliche Wahl eines besonders günstigen Gerichtsstands für diese Fälle ausgeschlossen.
Muss ich den beanstandeten Inhalt sofort löschen?
Die Nutzung ist zu beenden, die Beweise sollten aber gesichert werden. Screenshots, Datum, Quelle und Lizenznachweise werden später gebraucht, um Umfang und Dauer der Nutzung zu belegen oder eine Berechtigung nachzuweisen. Ein spurloses Löschen erschwert die eigene Verteidigung.
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