Kaffeerecht Podcast

In unserem Podcast „Kaffeerecht“ besprechen wir in lockerer Kaffeerunde regelmäßig rechtliche Themen aus dem digitalen Alltag für Kreative, Unternehmer und Unternehmen.

Newsletter ohne Einwilligung. Was ist erlaubt?

Der Versand von Newslettern gehört zu den effektivsten und kostengünstigsten Marketinginstrumenten – gleichzeitig aber auch zu den rechtlich sensibelsten. Wer ohne Einwilligung wirbt, riskiert nicht nur Beschwerden, sondern auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bringt hier nun mehr Klarheit und erweitert den Spielraum für Unternehmen und Content-Provider.

Warum fast jeder Newsletter Werbung ist

Auch wenn viele Unternehmen Newsletter als reine Information verstehen: Rechtlich handelt es sich in aller Regel um Direktwerbung. Das gilt selbst dann, wenn redaktionelle Inhalte im Vordergrund stehen oder keine konkreten Produkte verlinkt werden. Entscheidend ist, dass die Nachricht in irgendeiner Form der Absatzförderung dient – und das ist bei fast jeder geschäftlichen Kommunikation der Fall.

Damit rückt die Frage in den Mittelpunkt, wann Newsletter ohne ausdrückliche Einwilligung zulässig sind.

Die Bestandskundenausnahme – und was der EuGH nun erweitert hat

Nach deutschem Recht (insbesondere § 7 UWG) dürfen Unternehmen Newsletter ausnahmsweise ohne Einwilligung verschicken, wenn

  • die Adresse im Zusammenhang mit einem Verkauf erlangt wurde,
  • es um Werbung für eigene, ähnliche Waren oder Dienstleistungen geht,
  • der Empfänger nicht widersprochen hat und
  • beim Erheben der Adresse klar auf das Widerspruchsrecht hingewiesen wurde.

Lange war umstritten, was genau ein „Verkauf“ ist und ob auch kostenlose Angebote darunterfallen können.

Der EuGH beantwortet diese Frage nun deutlich:

Auch kostenlose Nutzerkonten oder Freemium-Modelle können als „Verkauf“ gelten, wenn sie Teil eines kommerziellen Angebots sind. Damit können viele Plattformen, SaaS-Tools oder Medienangebote ihre Nutzer rechtssicher kontaktieren, ohne ein zusätzliches Opt-in einholen zu müssen.

Keine zusätzliche DSGVO-Einwilligung nötig

Wichtig für die Praxis:

Liegt eine zulässige werbliche Kontaktierung nach UWG/E-Privacy-Richtlinie vor, ist keine separate DSGVO-Einwilligung erforderlich. Die Datenverarbeitung lässt sich dann auf das berechtigte Interesse stützen – solange Transparenz und Informationspflichten eingehalten werden.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Das Urteil schafft spürbare Erleichterung für Marketing-Teams und Unternehmer, vor allem dort, wo Nutzerkonten, kostenlose Bereiche oder Content-Plattformen genutzt werden. Trotzdem bleiben die bekannten Pflichten bestehen: Opt-out, klare Hinweise, Dokumentation und strikte Beschränkung auf eigene, ähnliche Leistungen.

Insgesamt stärkt der EuGH ein wichtiges Marketinginstrument – ohne den Verbraucherschutz auszuhebeln. Für viele Geschäftsmodelle dürfte damit ein rechtssicherer Newsletter-Versand einfacher werden.

Checkliste: Darf ich diese E-Mail verschicken?

1. Ist die E-Mail Werbung?

  • Alles, was eigene Produkte/Services fördert = Werbung.

2. Habe ich eine Einwilligung?

  • Wenn ja → Versand erlaubt.

3. Bestandskundenausnahme?

Nur wenn alle Punkte erfüllt sind:

  • E-Mail im Rahmen eines Kundenkontos erhalten (auch kostenlos).
  • Werbung für eigene ähnliche Produkte.
  • Hinweis auf Werbenutzung bei der Registrierung.
  • Jederzeitiges, einfaches Opt-out in jeder Mail.

4. Ist der Abmeldelink klar und funktionsfähig?

  • Pflicht in jeder Werbe-Mail.

5. Sind die Daten DSGVO-konform verarbeitet?

3e2f22a48ad54a40b678ffae2837f6e6 Newsletter
  • Transparenz, Löschung nach Opt-out, Dokumentation.

Shownotes

Weitere Folgen

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In dieser Folge beschäftigen wir uns mit einer Frage, die viele Kreative und Unternehmen umtreibt: Sind KI-generierte Bilder urheberrechtlich geschützt — und wenn ja, wem stehen die Rechte daran zu? Wir schauen auf das deutsche Urheberrecht, ordnen aktuelle Entscheidungen aus den USA ein (Thaler v. Perlmutter, der Fall um Jason Allens mit Midjourney erstelltes Werk) und besprechen das frische Urteil des AG München vom 13. Februar 2026 zur Schutzfähigkeit KI-generierter Logos.

Danach geht es um die Praxis: Was erlauben die Nutzungsbedingungen der großen KI-Anbieter, welche Risiken bleiben beim Training mit urheberrechtlich geschütztem Material — und was bedeutet das alles für den Bildmarkt? Dazu ist Alexander Karst von Die Bildbeschaffer in Hamburg zu Gast. Er ordnet ein, wie sich der Markt durch KI verändert, wo sie Werkzeug und wo sie Bedrohung ist. Und wir verlosen zwei Tickets für den Konferenztag der Visuals Conference am 22. April 2026 in Hamburg.

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Was haben fotografierende Affen, zweisekündige Musikschnipsel, Cheat-Software, Fototapeten und Drohnen gemeinsam? Sie alle haben bereits Urheberrechtsgeschichte geschrieben und für mehr oder weniger kuriose Urteile gesorgt. In dieser Podcast-Folge werfen wir einen Blick auf kurios anmutende Urteile zum Urheberrecht. Viel Spaß beim Hören!

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