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Rechtliche Einordnung von Online Coaching Seminaren

Online-Coaching-Seminare boomen – doch viele Verträge sind ohne ZFU-Zulassung unwirksam. Was Verbraucher jetzt beachten müssen und wann Geld zurückforderbar ist.

Online-Coaching-Seminare versprechen schnelle Erfolge: von Selbstinvestition bis hinzu hohen Umsatzzahlen. Etliche Angebote locken und die Verträge sind per Klick abgeschlossen.

Unrealistische Versprechen

„Investiere in dich selbst“ oder „Eine Kundin nach der anderen erzielt sechsstellige Umsätze“ – solche Versprechen prägen die Werbung unzähliger Online-Coaching-Seminare- Im digitalen Zeitalter trifft eine kaum überschaubare Masse an Werbevideos, Social-Media-Auftritten und Webseiten auf potenzielle Kundinnen und Kunden. Der Vertragsabschluss, der schnellen Erfolg suggeriert, ist inzwischen nur wenige Klicks entfernt. Das Geschäftsmodell der Online-Coaching-Seminare gewinnt damit an Präsenz und wirft zunehmend relevante rechtliche Fragen auf. 

Rechtlicher Rahmen: Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)

Wenn es um die rechtlichen Grundlagen des Fernunterrichts in Deutschland geht, führt kein Weg am Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) vorbei. Es trat bereits 1977 in Kraft und rückt nun wieder verstärkt in den Fokus rechtlicher Diskussionen. Das zentrale Ziel des Gesetzes ist der Schutz von Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Fernunterricht.

§ 1 FernUSG definiert Fernunterricht als die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten bei überwiegender räumlicher Trennung von Lehrenden und Lernenden. Nach § 12 FernUSG bedürfen Fernlehrgänge einer staatlichen Zulassung durch die Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU). Mit dieser sog. ZFU-Zulassung wird sichergestellt, dass der Lehrgang bestimmte qualitative und didaktische Mindeststandards erfüllt. 

Liegt keine behördliche Zulassung durch die ZFU vor, ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Das bestätigte der Bundesgerichtshof (Urteil v. 12. Juni 2025 – III ZR 109/24) und stellte damit klar, dass das FernUSG auch bei Online-Coaching-Seminaren und vergleichbaren Mentoring-Programmen Anwendung finden kann. Im entschiedenen Fall konnte der Teilnehmer bereits gezahlte Gebühren in Höhe von 47.600 Euro vollständig zurückfordern.  

Wie Verbraucher sich schützen können

Verbraucherinnen und Verbraucher sollten bereits vor der Buchung eines Online-Coaching-Seminars genau hinschauen: Ein vollständiges Impressum, umfangreiche Widerrufsbelehrungen oder klare Leistungsbeschreibungen gehören zu den zwingenden gesetzlichen Mindestanforderungen und müssen bereits auf den ersten Blick eindeutig erkennbar sein.

Besondere Vorsicht ist bei unrealistischen Versprechen in Verbindung mit intransparenten Kosten geboten: hier ist ein genauer Blick auf die tatsächliche Leistungsbeschreibung unumgänglich. Bestehen Zweifel an der Zulassung nach dem FernUSG oder der sonstigen Wirksamkeit des Vertrags empfiehlt sich eine rechtliche Überprüfung. In vielen Fällen kann eine anwaltliche Beauftragung klären, ob Zahlungen zurückgefordert oder laufende Verpflichtungen beendet werden können.

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