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Gutscheinwerbung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln: Was (noch) erlaubt ist – und was nicht

BGH präzisiert: Gutscheine und Prämien bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sind unzulässig. Was erlaubt ist – und was der EuGH nun klärt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 6. November 2025 (Az. I ZR 182/22) die Grenzen der Gutscheinwerbung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln weiter präzisiert. Zulässig sind nur unmittelbar wirkende Preisnachlässe, nicht aber Gutscheine, Prämien oder Sachzuwendungen für spätere Käufe. Variable Boni („bis zu 20 Euro pro Rezept“) sind ebenfalls unzulässig, weil sie Verbraucher unsachlich beeinflussen können. Diese Werbebeschränkungen verstoßen nach Auffassung des BGH nicht gegen EU-Recht, da sie dem Gesundheitsschutz dienen. Ob das generelle Gutscheinverbot europarechtlich zulässig ist, muss nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) klären.

Problem: Gutscheine, Boni und EU-Versandapotheken

Versandapotheken – insbesondere aus dem EU-Ausland – werben seit Jahren mit Bonusaktionen für die Einlösung von Rezepten. Im Kern geht es um die Frage: Darf man beim Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel mit Gutscheinen oder Prämien werben?

Der konkrete Fall betrifft eine niederländische Versandapotheke, die zwischen 2012 und 2015 mit Geldprämien, Hotelgutscheinen oder beitragsfreien ADAC-Mitgliedschaften geworben hatte. Die Apothekenkammer Nordrhein sah darin einen Verstoß gegen die deutsche Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel und ging dagegen vor.

Bereits 2016 hatte der EuGH in der Entscheidung „Deutsche Parkinson Vereinigung“ die Preisbindung für EU-Versandapotheken teilweise aufgehoben. Darauf aufbauend machte die niederländische Versandapotheke Schadensersatz geltend. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf gab ihr zunächst Recht – doch der BGH griff ein.

Einordnung: Was der BGH entschieden hat

Heilmittelwerbegesetz (HWG) – kurz erklärt

Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) regelt, wie für Arzneimittel und medizinische Leistungen geworben werden darf. Ziel ist es, unsachliche Beeinflussungen von Patienten zu verhindern.

Konkret relevant ist § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a HWG. Diese Vorschrift erlaubt Preisnachlässe, verbietet aber Werbegaben, wenn sie nicht unmittelbar beim Kauf wirken.

Nur unmittelbare Preisnachlässe sind zulässig

Der BGH stellt klar:

  • Erlaubt sind nur Rabatte oder Zahlungen, die sofort den Preis des verschreibungspflichtigen Arzneimittels senken.
  • Unzulässig sind:
    • Gutscheine für spätere Käufe (z. B. 5-Euro-Gutschein für die nächste Bestellung),
    • variable Prämien („bis zu 20 Euro pro Rezept“),
    • Sachzuwendungen wie Hotelgutscheine oder Mitgliedschaften.

Der Grund: Solche Vorteile wirken nicht unmittelbar preisreduzierend, sondern stellen Werbegaben dar. Variable Boni lassen zudem offen, welchen tatsächlichen Vorteil der Kunde erhält – das gilt als unsachliche Beeinflussung.

Kein Verstoß gegen EU-Recht – aus Sicht des BGH

Der BGH sieht in diesen Beschränkungen keinen Verstoß gegen das Unionsrecht. Nationale Werbeverbote seien zulässig, wenn sie dem Gesundheitsschutz dienen und Fehlanreize vermeiden sollen. Dass ausländische Versandapotheken stärker betroffen sein könnten, ändere daran nichts.

Verfahrensfehler des OLG Düsseldorf

Zusätzlich rügte der BGH, dass das OLG Düsseldorf ausländisches Recht nicht ausreichend geprüft habe. Nach § 293 ZPO müssen Gerichte ausländisches Recht von Amts wegen ermitteln. Das OLG hatte sich hier auf die Angaben der Klägerin verlassen – das genügte nicht.

Vorlage an den EuGH: Die offene europarechtliche Frage

Trotz der klaren Linie des BGH ist die Sache nicht abgeschlossen. Der BGH hat dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der EuGH soll klären:

  • ob ein generelles Verbot von Gutscheinen bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln mit der Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV) vereinbar ist,
  • und welchen Spielraum die Mitgliedstaaten haben, um aus Gründen des Gesundheitsschutzes Werbebeschränkungen zu erlassen.

Das letzte Wort liegt damit auf europäischer Ebene.

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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